Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Ab dem 1. Januar 2026 gelten für arbeitstäglich gewährte Mahlzeiten folgende Werte:
- Frühstück: 2,37 Euro (2025: 2,30 Euro),
- Mittag- oder Abendessen: jeweils 4,57 Euro (2025: 4,40 Euro),
- Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,51 Euro (2025: 11,10 Euro).
Diese Beträge werden als geldwerter Vorteil behandelt und erhöhen das zu versteuernde Einkommen der Mitarbeitenden.
Sachbezugswerte für Unterkunft
Die Bewertung von Unterkünften wurde ebenfalls angepasst. Der allgemeine Monatswert für eine freie Unterkunft beträgt im Jahr 2026 285,00 Euro (2025: 282,00 Euro). Bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder bei mehreren Belegten gelten abgestufte Werte. So reduziert sich der Betrag bei mehr als drei Beschäftigten um bis zu 60 Prozent.
Bedeutung für die Branche
Die neuen Werte reflektieren die fortwährenden Anstiege der Lebenshaltungskosten und führen zu einer weiteren Anpassung der Lohnnebenkosten. Betriebe, die Verpflegung und Unterkunft als Teil der Vergütung bieten, müssen diese Änderungen in der Lohnbuchhaltung berücksichtigen. Durch eine frühzeitige Implementierung der neuen Werte in interne Abrechnungssysteme können Fehler minimiert und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sichergestellt werden.
Potenziale für Betriebe
Ein strategischer Umgang mit den Sachbezugswerten eröffnet die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen. Die Anpassung der Verpflegungs- und Unterkunftskonzepte kann zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit als Arbeitgeber beitragen, während gleichzeitig die steuerlichen Belastungen effizient gestaltet werden können.
Die vollständigen Regelungen und Details sind im offiziellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums einsehbar.






