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Wenn der Sommer zum Feiern einlädt

Stabiles, warmes Wetter lädt zu Feiern und Festen im Freien ein. Doch auch für draußen gibt es Regeln – und die werden von Versicherungen genau überprüft.
Alexas_Fotos | Pixabay

Wer Partys und Feste unter freiem Himmel plant, muss einiges beachten: Tische, Stühle, Stuhlauflagen, Heizstrahler und Sonnenschirme sind nur gegen Diebstahl versichert, wenn sie ausreichend gesichert sind. Besonders nach Ende der Veranstaltung sollten alle beweglichen Gegenstände angekettet oder eingeschlossen werden.

Wenn etwas gestohlen wird, haftet die Versicherung über die Inhaltsversicherung mit einer geringen Summe zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Dieser Betrag wird aber häufig überschritten. Hier muss im Vorfeld der Wert des Freiluftinventars geschätzt und ggf. die versicherte Summe angepasst werden. Und gleich mitprüfen: Ist Ihr Inventar auch gegen Sturm und Hagel versichert?

Wer während seiner Veranstaltung ein Catering anbietet, sollte seine Betriebshaftpflicht überprüfen. Dort sollte das Catering als Nebenrisiko eingeschlossen sein. Prüfen Sie zudem ihre Geschäftsinhaltsversicherung, ob Ihr eigenes Inventar und alle Gerätschaften auf dem Transportweg und bei der Veranstaltung vor Ort versichert sind.

Festzelte fordern Ihre Aufmerksamkeit

Wer ein Festzelt stellt, ist ebenfalls auf seine Betriebshaftpflichtversicherung angewiesen. Dort sollten Zelte als Nebenrisiko abgedeckt sein oder eine separate Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ist das Zelt nur geliehen, sollte die Betriebshaftpflicht geliehene, gemietete und geleaste Gegenstände einschließen.

Bei eigenen Zelten empfiehlt sich der Abschluss einer Zeltversicherung, die in vielen Fällen das Inventar mit einschließt. Zelte und auch Schirmbars gehören nach versicherungstechnischer Definition nicht zu Gebäuden und unterliegen auch nicht deren Versicherungsschutz.

Aufpassen bei Pauschalangeboten

Werden mindestens zwei Hauptleistungen (z.B. Erlebniswochenende mit zwei Übernachtungen inkl. Verpflegung und Survivalkurs) in einem Angebotspreis gebündelt und zu einem Gesamtpreis angeboten, werden Sie sehr schnell zum Reiseveranstalter und benötigen hierfür separaten Versicherungsschutz. Die Betriebshaftpflicht gibt darüber Auskunft, ob die Reiseveranstaltertätigkeit mit abgedeckt ist.

Kommt dann der Tag des Festes, kann es im schlimmsten Fall so sein, dass Sie den Termin wetterbedingt oder wegen anderer Unwägbarkeiten nicht einhalten können. Mit dem Veranstaltungsausfall droht ein Minusgeschäft, da Sie ja in die Vorbereitung, in Mieten, Werbung und Vorverkauf investiert haben. Der daraus resultierende Nettoverlust kann über eine Veranstaltungsausfallversicherung abgesichert werden und so das Risiko minimiert werden.

Autor:

Alexander Fritz (B. A. Versicherungswirtschaft) ist Geschäftsführer der Fritz & Fritz Risikoberatung UG (Margetshöchheim). Als Sachverständiger ist er auf Risikomanagement-Konzepte und Pakete zur Unternehmensabsicherung für die Hotellerie spezialisiert.

Kontakt: FRITZ & FRITZ GmbH
Tel: +49 (0) 931 / 468 65- 0, a.fritz@fritzufritz.de, www.fritzufritz.de

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