Aus welchen Gründen können gastgewerbliche Unternehmen kurzfristig Kapital benötigen?
Sei es eine Liquiditätslücke in Folge der Corona-bedingten Einschränkungen, eine spontane Möglichkeit zur Investition, eine erforderliche Baumaßnahme oder schlicht ein Liquiditätspuffer für künftige Geschäftsvorfälle: Es existieren zig Gründe, weshalb Hotel- und Gastronomiebetriebe auf Fremdkapital zugreifen müssen.
Wie können Hoteliers und Gastronomen dieses Kapital erhalten?
Auch dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. Der Klassiker ist die Bankfinanzierung, dazu kommen öffentliche Fördermittel oder Beteiligungen durch bestimmte Institute der öffentlichen Hand, ebenso Lieferantenkredite. Auch Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter sind in Hotellerie und Gastronomie ein gängiges Instrument, um auf kurzen Weg Kapital zur Verfügung zu stellen. „Das geht übrigens in die eine oder andere Richtung. Denn es kommt auch vor, dass der Gesellschafter Kapital für die private Seite benötigt und dafür Liquidität aus dem Unternehmen nutzt. Das ist zunächst auch unproblematisch, denn da die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann sie auch mit ihren Gesellschaftern rechts- und steuerwirksam Verträge abschließen. Wichtig ist zu verstehen, dass solche Gesellschafterdarlehen spezifischen Voraussetzungen unterliegen, und Unternehmer in Hotellerie und Gastronomie sollten die Hürden dafür nicht geringschätzen, sondern sich – am besten gemeinsam mit dem steuerlichen beziehungsweise rechtlichen Berater – vorausschauend damit auseinandersetzen, damit das Projekt erfolgreich gestaltet werden kann“, sagt Steuerberater Andreas Bartkowski, Partner bei der Steuerberatungskanzlei Schnitzler & Partner in Mönchengladbach.
Was ist die wesentliche Voraussetzung für ein Gesellschafterdarlehen?
Andreas Bartkowski erklärt: „Zunächst muss als Grundlage dafür, dass Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter überhaupt möglich sind, die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts vertraglich verankert und ins Handelsregister eingetragen werden. Das folgt aus dem Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB. Alternativ kann die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für den Geschäftsführer erteilen. Diese Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot klingt gerade für Einzel-Geschäftsführer-Gesellschafter etwas banal, aber sie muss dringend formal korrekt durchgeführt werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.“
Und wie geht es dann weiter?
Sehr wichtig sei, dass der Vertrag wie unter fremden Dritten geschlossen werde. Das bedeutet, dass der Kreditvertrag neben einer „fremdüblichen“ Tilgung insbesondere auch „fremdübliche“ Zinsen vorsehen und einem Fremdvergleich standhalten müsse. Nicht zulässig sei es, völlig marktunübliche Konditionen (nach unten und nach oben) zu vereinbaren, die einem fremden Dritten nicht gewährt worden wären. Vielmehr sollte das Gesellschafterdarlehen in seiner Ausgestaltung der von Vereinbarungen zwischen fremden Dritten entsprechen. Warum? „Das folgt der Tatsache, dass bei Betriebsprüfungen Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft werden. Der Darlehensvertrag muss also die üblichen Konditionen zu Zinsen, dem Zeitpunkt der Rückzahlung, Sicherheiten und zu etwaigen Kündigungsrechten enthalten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen übrigens gewinnerhöhend abzuzinsen. Berechnet wird hierbei der Wert der zukünftigen Zahlung, der als Gewinn versteuert werden muss. Es ist also steuerlich problematisch, einen sehr niedrigen Zins bei den privaten Darlehen ans eigene Unternehmen anzusetzen“, betont Andreas Bartkowski.
Welche Probleme können aus einem Gesellschafterdarlehen folgen, dessen Konditionen weit über Marktniveau liegen?
Sind die Zinsen zu hoch, kann das Finanzamt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen. Das hat zur Folge, dass es die gezahlten Zinsen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben anerkennt, sondern dem Gewinn wieder hinzurechnet und darauf dann neben Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Das sei laut Andreas Bartkowski natürlich wirtschaftlich ungünstig und sollte daher dringend vermieden werden. Ebenso wichtig sei es, dass einmal vereinbarte Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter wirklich gelebt würden. Vorgegangen wird dann, wie es gerade notwendig sowie für beide Parteien am besten erscheint, aber eben nicht unbedingt, wie ausgemacht. Das gilt beispielsweise Zins- und Tilgungsleistungen, die oftmals einfach ohne zusätzliche Vereinbarung ausgesetzt oder nicht wie ausgemacht gezahlt werden. Fällt dies bei einer Betriebsprüfung auf, droht der steuerliche Zuschlag einer verdeckten Gewinnausschüttung – selbst wenn die Höhe der Zinsen angemessen, also wie unter fremden Dritten üblich ist.