Suche

Kurzarbeit: Steuern & Anmeldung für 2021 nicht vergessen

In Bezug auf das Kurzarbeitergeld weist der DEHOGA Bundesverband noch einmal auf zwei wichtige Aspekte hin: Betriebe müssen unbedingt an die Anzeige der Verlängerung des KUG denken. Zudem sollen die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass bei Bezug des Kurzarbeitergeldes eine Steuererklärung erforderlich ist und der sog. Progressionsvorbehalt zu bedenken ist.

Foto von Carlos Pernalete Tua | PexelsFoto von Carlos Pernalete Tua | Pexels

Nicht vergessen: Kurzarbeit verlängern

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden jetzt die letzten Regelungen zum Kurzarbeitergeld ins Jahr 2021 hinein verlängert. Die verschiedenen Erleichterungen wie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, das abgesenkte Quorum oder der anrechnungsfreie Minijob gelten damit mindestens bis Mitte, die meisten Regelungen bis Ende 2021. Alle für das Gastgewerbe wichtigen Punkte finden Sie wie immer hier in den DEHOGA-FAQs. Außerdem hat die Arbeitsagentur auf ihrer Website wichtige Hinweise und Dokumente zusammengestellt.

Partner aus dem HORECA Scout

Unbedingt beachten: Wenn Kurzarbeit im Betrieb nur bis zum 31.12.2020 bei der Arbeitsagentur angezeigt wurde, das Kurzarbeitergeld aber auch im Jahr 2021 fortgeführt werden soll, müssen die Anzeige auf den verlängerten Zeitraum angepasst werden. Das kann durch eine formlose Mitteilung an die zuständige Arbeitsagentur erfolgen. Voraussetzung ist, dass auch die Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit, also die Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Vereinbarung, diesen verlängerten Zeitraum umfasst. Es ist noch nicht der Fall, muss die Vereinbarung ebenfalls verlängert werden. Gründe für eine Verlängerungsanzeige können sein, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit bereits Überstundenabbau betrieben worden ist und die Urlaubsplanung angepasst wurde. Betrieben, deren Bescheid zum 31. Dezember 2020 ausläuft, die aber 2021 weiterhin Kurzarbeitergeld nahtlos erhalten möchten, empfiehlt der DEHOGA Bayern, die „Anzeige über Arbeitsausfall sowie die „Mitarbeiter-Einverständniserklärung“ noch im Dezember 2020 zu verlängern. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich, die aktuelle Geschäftssituation und die Gründe für den unvermeidbaren Arbeitsausfall differenzierter als noch im Frühjahr 2020 darzulegen. Eine Kontaktaufnahme mit der lokalen Agentur für Arbeit sei dringend anzuraten.

Keine KUG-Erstattung nach Ablauf der Dreimonatsfrist

Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend maximal drei Monate Zeit, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen und die Erstattung ausgezahlten Kurzarbeitergeldes zu beantragen. Anträge für September müssen etwa bis spätestens Ende Dezember eingereicht werden. Achtung: Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit, so der DEHOGA Bayern.

Lesen Sie auch
Künstliche Intelligenz, KI und AutomationSoftware und SystemeMarketingRevenuemanagement
Hotelsuche im Wandel: Wie KI und Social Media den Weg zur Buchung verändern

Anträge, die nach Ablauf der Dreimonatsfrist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Agentur kann dann kein KUG mehr erstatten. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das KUG einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

10-Prozent-Regelung für jeden Abrechnungsmonat

Das sogenannte „Quorum“ gilt weiterhin für jeden einzelnen Abrechnungsmonat: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter (jeder Mitarbeiter, auch Minijobbler zählen als 1 Mitarbeiter – Azubis zählen als 0) müssen mindestens zehn Prozent Arbeits- und damit Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine KUG-Erstattung möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenKurzarbeit

Hinweis an Mitarbeiter: Kurzarbeitergeld erfordert Steuererklärung – Progressionsvorbehalt bedenken

Kurzarbeitergeld ist derzeit steuer- und beitragsfrei. Die Beschäftigten erhalten es daher brutto wie netto. Was viele Beschäftigte allerdings nicht wissen: Wer mehr als 410 € Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr bekommen hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Der DEHOGA Bundesverband empfiehlt daher, die Mitarbeiter mit der Lohnabrechnung für Dezember auf diese Pflicht hinzuweisen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das KUG ist zwar steuerfrei ist, aber es ist Einkommen und wird deshalb bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Der sogenannte Progressionsvorbehalt besagt, dass wer ein höheres Einkommen hat, einen höheren Steuersatz zahlt als derjenige, der ein niedrigeres Einkommen hat. Durch diese Systematik im deutschen Steuerrecht kann es insbesondere bei Beschäftigten, die eine Aufstockung aufs Kurzarbeitergeld erhalten haben oder einen Zuverdienst hatten, dazu kommen, dass auf das sonstige Einkommen (außer dem Kurzarbeitergeld) der Steuersatz steigt und deshalb Steuernachzahlungen fällig werden.

Lesen Sie auch
AußengastronomieBranche und TrendsMarketing
Hunde willkommen, Kinder draußen: Wie Restaurants Hausregeln sauber kommunizieren

Doch wie der Bund der Steuerzahler aktuell auch noch einmal erläutert, muss nicht jeder, der von Kurzarbeit betroffen war oder ist, Steuern nachzahlen. Zum Teil werden sogar Erstattungen erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte einige Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit waren und während der übrigen Zeit regulär gearbeitet haben.

Einige konkrete Beispiele mit verschiedenen Fallkonstellationen hat der Bund der Steuerzahler zudem auf seiner Website veröffentlicht.

Access Hospitality
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Hotelsuche im Wandel: Wie KI und Social Media den Weg zur Buchung verändern

Reisende starten ihre Hotelsuche heute auf TikTok, Instagram oder bei KI-Diensten wie Perplexity – nicht mehr nur bei Google. Was bedeutet das für Häuser, die künftig noch gefunden und gebucht werden wollen? Zwischen Stammdatenpflege, Bewertungsmanagement und Social-Media-Strategie entscheidet sich, wer in den neuen Antwortmaschinen auftaucht – und wer unsichtbar bleibt.

Vitaly Gariev, Pexels
Branche und Trends

Was Fußballfans rund um die WM bestellen – und was das für Betriebe zeigt

Während der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 hat ein großer Lieferdienst erstmals ausgewertet, was deutsche Fans vor und nach Spielen bestellen. Das Ergebnis überrascht: Die stärksten Zuwächse finden sich nicht bei Bier und Pizza, sondern bei Partydekoration und Einweggeschirr. Die Daten zeigen, wie sehr Fußball-Großereignisse zum gemeinsamen sozialen Ritual geworden sind – mit klaren Mustern bei Vorbereitung und Verarbeitung.

Weitere Artikel zum Thema

Pavel Danilyuk, Pexels
Minijobs sollen politisch nicht abgeschafft werden. Für Hotellerie und Gastronomie ist das ein wichtiges Signal. Gleichzeitig stehen höhere Arbeitgeberbelastungen im Raum. Betriebe sollten deshalb nicht nur auf den Erhalt der Minijobs schauen, sondern auch auf[...]
Pavel Danilyuk, Pexels
Mathias Reding, Pexels
Eine gestaffelte Abgabe auf zuckergesüßte Getränke steht zur Debatte – und was zunächst wie ein Thema für Hersteller und Handel klingt, landet schnell auf der Getränkekarte. Wo drohen höhere Einkaufspreise, welche Produkte trifft es, und[...]
Mathias Reding, Pexels
CSRIF GmbH
Zehn Prozent der Unternehmen in Deutschland sind insolvenzgefährdet, der höchste Stand seit 2014 – im branchenvergleich liegt Gastronomie ganz vorn. Zahlungsausfälle führen oft zu Dominoeffekten, sagt Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer des Informationsdienstleiters CRIF Deutschland. Wie[...]
CSRIF GmbH
Steuern mit System GmbH
Digitale Lösungen sind im Gastgewerbe längst betriebliche Notwendigkeit. Doch viele Hotels, Restaurants und Freizeitbetriebe nutzen die steuerlichen Möglichkeiten rund um Software, Cloud-Systeme oder digitale Infrastruktur noch unvollständig. Die Folge: Sofort abzugsfähige Ausgaben werden unnötig aktiviert,[...]
Steuern mit System GmbH
Amelie Mourichon, Unsplash; Hospitality Pioneers
Zum zehnten Mal suchen das 196+ forum München und Hospitality Pioneers die innovativsten Köpfe der Branche. Welche jungen Unternehmen es bis auf die Hauptbühne im Hotel Bayerischer Hof schaffen, entscheidet sich in mehreren Runden –[...]
Amelie Mourichon, Unsplash; Hospitality Pioneers
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.