Wann werden Verträge im Gastgewerbe benötigt?
Arbeits-, Pacht- Leasing- und Kaufverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Darlehensverträge, Veranstaltungs- und Gruppenverträge, Verträge mit Online-Buchungsplattformen und, und, und: Gastronomen und Hoteliers können sich wirklich kaum darüber beklagen, dass sie zu wenig mit Verträgen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Berührung kommen. Diese reichen von den ganz großen Themen (wie eben Pacht und Kauf) bis zu den geschäftlichen Nebenkriegsschauplätzen wie Dienstleistungs-, Service-, Reinigungs- und Wartungsverträge.
Worauf kommt es bei Verträgen an?
„Sämtliche Verträge sollten korrekt und rechtssicher sein, ob es das Vertragswerk über den Erwerb einer Immobilie ist oder eben nur der Dienstleistungsvertrag mit der Reinigung. Fehlerhafte Verträge sind nur so lange unproblematisch, wie es nicht zu Streitigkeiten kommt. Folgt aber aus einer Geschäftsbeziehung eine juristische Auseinandersetzung, kommt der sauberen und professionellen Vertragsgestaltung eine herausragende Rolle zu. Denn nur damit lassen sich eventuelle Ansprüche und Pflichten, aber eben auch Pflichtverletzungen genau bestimmen“, sagt Rechtsanwalt Dirk Hermanns aus Bielefeld. Er berät unter der Marke ihrhotelrecht.de seit vielen Jahren vorrangig Hoteliers, Eigentümerfamilien und Geschäftsführer von Hotels bei ihren umfassenden wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen und blickt auf umfassende Erfahrungen als Syndikusanwalt in der gehobenen Kettenhotellerie.
Wie sollten Verantwortliche mit Verträgen umgehen?
Grundsätzlich gelte: Unternehmer und Geschäftsführer im Gastgewerbe hätten regelmäßig mit der Vertragsgestaltung zu tun. Sie stellen Verträge im Rahmen ihrer Geschäftsvorgänge aus und erhalten Verträge von Kunden, Dienstleistern und Partner zur Unterschrift. „Es ist wichtig zu verstehen, dass Vertragsgestaltungen keine alleinige Sache von Großbetrieben sind, sondern beinahe Alltagsgeschäft. Daher brauchen Verantwortliche feste Mechanismen für den Umgang mit Verträgen, um keine Fehler zu begehen, die womöglich komplexe rechtliche und finanzielle Folgen haben können“, sagt Dirk Hermanns. Das Problem in der Praxis sei aber, dass kaum ein Geschäftsführer in einem typischen familiengeführten Unternehmen von sich behaupten könne, vertragsrechtlich so beschlagen zu sein, dass er sämtliche Verträge selbst gestalten und auf Fehlerfreiheit analysieren könne. „Daher rate ich dazu, für Gestaltung und Prüfung einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen – nicht zuletzt, weil immer mehr Unternehmen bereits auf diese Instanz setzen und die Rechtsprechung schludrigen Verträgen deutliche Grenzen aufzeigt. Wer dann unberaten ist, kann leicht Schwierigkeiten bekommen.“ Schon eine unsaubere Formulierung oder eine kleine Unklarheit sorgten schnell für Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Rechtsanwalt betont auch, dass die rechtssichere Vertragsgestaltung nicht nur bei Neueinrichtungen wichtig sei – auch im Bestand lohne es sich, Verträge überprüfen zu lassen. „Wir finden immer wieder Vertragswerke mit ‚tickenden Bomben‘. Diese sollten schnellstmöglich zur Sicherheit beider Vertragspartner entschärft werden.“ Dirk Hermanns bietet dafür einen kostenlosen Vertrags-Check für Hoteliers und Gastronomen an.
Was ist ein typisches Problem bei der Vertragsgestaltung?
Dirk Hermanns führt dafür beispielhaft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, eine typische Fehlerquelle, wie er sagt. Immer wieder findet sich in AGB beispielsweise die Klausel „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“. Das ist unter gewissen Umständen ein rechtlicher Verstoß: AGB müssen in jeden Vertrag neu einbezogen werden, wie das Landgericht München bereits 2003 herausgestellt hat. Auch eine Klausel wie „Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig“ ist unzulässig, weil sie grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch widerspricht: „Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ „Solche und andere Regelungen führen dazu, dass einmal erstelle AGB nicht einfach für alle Geschäftszwecke übernommen werden können. Der Hotelier kann die AGB des reinen Zimmerverkaufs nicht auch für Wellness-Arrangements nutzen. Welche Folgen falsche AGB haben können, zeigt ein Urteil, in dem drei falsche AGB-Klauseln (der Kläger war ein Verband) mit 15.000 Euro Strafe sanktioniert wurden. Die Prozesskosten von fast 5000 Euro musste der verurteilte Unternehmer ebenso tragen.
Wo gibt es Hilfe bei der Vertragsgestaltung?
Nicht alle Verträge müssen hochindividuell von der ersten bis zur letzten Zeile gestaltet werden, oftmals genügt auch eine Anpassung von Musterverträgen, wie sie beispielsweise viele Industrie- und Handelskammern anbieten. Auch Rechtsschutzversicherungen stellen oftmals Musterverträge zur Verfügung. Bei Immobilien- und Grundstückskaufverträgen kann auch der Notar behilflich sein.
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