Alle Inhalte zu Kassensystemen im Überblick
- Übersicht Ratgeber Kassensysteme
- Kassenfinder
- Vorschriften und Gesetze für Kassensysteme
- Das passende Kassensystem für jeden Betriebstyp
- Funktionen für die Zukunft: Trends und Visionen
- Kassensystem zwischen Bondrucker und Lieferdienst-App: wie den Spagat meistern?
- Smarte Payment-Lösungen für die Gastronomie
- Schneller, sicherer, smarter: Wie Mobile Payment den Service neu definiert
- Gastronomie neu gedacht: Mit smarten Mobile-Payment-Lösungen in die digitale Zukunft
- Die Zukunft des bargeldlosen Bezahlens
- Innovatives Self-Ordering via Messenger-Chatbot
- Best Practices – für mehr Realität
- Ein Gewinn für jedes Gastro-Team: Tom, der smarte, neue Mitarbeiter!
- gastronovi auf der Internorga 2025: Deckungsbeitragskalkulation, bargeldloses Bezahlen, Self-Ordering und Küchenmonitor im Fokus
- Jahresabschluss – gastronovi automatisiert Buchhaltung
- Neue Studie belegt: Kartenzahlung sorgt für höhere Umsätze und mehr Trinkgeld
- Branchenverzeichnis Kassensysteme
Grundlage für die heutige Kassenführung ist das Gesetz zum Schutz der digitalen Grundaufzeichnungen. Demnach müssen seit 1.1.2017 Unterlagen, welche mittels elektronischer Registrierkassen erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 AO).
Ferner gilt eine Einzelaufzeichnungspflicht, wonach aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle von Beginn an verfolgen lassen.
Seit dem 1.1.2018 gibt es mit der Kassennachschau (§ 146b AO) ein neues Rechtsinstitut. Damit können zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Allein dieser Regelungsgehalt eröffnet den Finanzbehörden ein sehr weites Prüfungsfeld.
Verfahrensdokumentation nötig
Im dazu ergangenen Anwendungserlass wird ausgeführt, dass auf Anforderung des Amtsträgers die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen ist. D.h. es sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle sowie durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Es kann also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter im Rahmen der Kassen-Nachschau auch eine Verfahrensdokumentation fordern und entsprechend prüfen werden.
Was also ist eine Verfahrensdokumentation und wo ist diese rechtlich geregelt?
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 14. November 2014 Vorgaben zur Betriebsprüfung gemacht. Da sich demnach die Ordnungsmäßigkeit neben den elektronischen Büchern und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des Datenverarbeitungs-Systems bezieht, muss dafür eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Auch Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungs-Verfahrens müssen vollständig und schlüssig ersichtlich sein. Der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Dokumentation wird dadurch bestimmt, was zum Verständnis des Datenverarbeitungs-Verfahrens, der Bücher und Aufzeichnungen sowie der aufbewahrten Unterlagen notwendig ist.
Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein. Sie beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion.
Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus
- einer allgemeinen Beschreibung,
- einer Anwenderdokumentation,
- einer technischen Systemdokumentation und
- einer Betriebsdokumentation.
Und sie ist wichtig, denn der Bundesfinanzhof hat im Urteil (BFH vom 25.03.2015 – X R 20/13) in einem 5. Leitsatz geurteilt: „Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.“
Insofern kann nur dringend dazu geraten werden, eine Verfahrensdokumentation, wo diese noch nicht vorhanden ist, zu erstellen und alle für eine Kasse nötigen Handbücher, Programmieranleitungen und Dokumentationen vorzuhalten und aufzubewahren.
Inhaltsverzeichnis
- Übersicht Ratgeber Kassensysteme
- Kassenfinder
- Vorschriften und Gesetze für Kassensysteme
- Das passende Kassensystem für jeden Betriebstyp
- Funktionen für die Zukunft: Trends und Visionen
- Kassensystem zwischen Bondrucker und Lieferdienst-App: wie den Spagat meistern?
- Smarte Payment-Lösungen für die Gastronomie
- Schneller, sicherer, smarter: Wie Mobile Payment den Service neu definiert
- Gastronomie neu gedacht: Mit smarten Mobile-Payment-Lösungen in die digitale Zukunft
- Die Zukunft des bargeldlosen Bezahlens
- Innovatives Self-Ordering via Messenger-Chatbot
- Best Practices – für mehr Realität
- Ein Gewinn für jedes Gastro-Team: Tom, der smarte, neue Mitarbeiter!
- gastronovi auf der Internorga 2025: Deckungsbeitragskalkulation, bargeldloses Bezahlen, Self-Ordering und Küchenmonitor im Fokus
- Jahresabschluss – gastronovi automatisiert Buchhaltung
- Neue Studie belegt: Kartenzahlung sorgt für höhere Umsätze und mehr Trinkgeld
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