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TSE Übergangsregelung endet am 31.12.2022

Elektronische Kassen ohne TSE dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr eingesetzt werden. Damit endet die Ausnahmeregelung der Kassensicherungsverordnung für jene Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht aufgerüstet werden konnten. Es ist sinnvoll, den Einsatz einer mit TSE ausgerüsteten elektronischen Kasse nicht aufzuschieben, sondern einen Zeitplan für die Umstellung anzufertigen und vorgenommene Maßnahmen zu dokumentieren. Nach Ablauf der Übergangsfrist drohen nämlich hohe Bußgelder. Darauf weist ein Kassenhersteller in einer Meldung und bei uns im Podcast nun noch einmal hin.

monkeybusinessimages, iStockphoto

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) verpflichtet Unternehmen seit 2020 dazu, elektronische Kassen mit Manipulationsschutz in Form einer TSE einzusetzen. Ausnahme dieser Regelungen bilden Kassen, die nicht nachgerüstet werden konnten und zwischen dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden. Diese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2022. Der Austausch der älteren Kassensysteme muss bis Ende des Jahres 2022 abgeschlossen sein. Elektronische Kassen ohne TSE dürfen folglich ab dem 01.01.2023 nicht mehr verwendet werden. Die konkreten Vorgaben können in den verschiedenen Bundesländern variieren.

Vermehrte Bußgeldverfahren bei Kassen ohne zertifizierte TSE

Es bleiben noch knapp zehn Monate, um die von der Übergangsregelung betroffenen Kassensysteme zu ersetzen. Sind diese weiterhin im Einsatz oder besitzt ein Kassensystem ab dem 01. Januar 2023 keine TSE, sieht das Gesetz ein Bußgeld in Höhe von 25.000 € vor. „Schon jetzt überprüfen Finanzinstitute in allen Bundesländern die ordnungsgemäße Umsetzung der Kassensicherungsverordnung. Es wird klar signalisiert, dass künftig noch stärker kontrolliert wird. Finanzämter haben keine Nachsicht mehr, wenn Unternehmen Kassen ohne TSE betreiben. Sie werden spätestens Anfang nächsten Jahres massive Probleme bekommen, wenn der Umstieg auf eine TSE Kasse nicht rechtzeitig erfolgt“, betont Sascha Kaierle, Geschäftsführer KMZ Kassensystem GmbH.

Ende der Ausnahmeregelungen der KassenSichV

Laut der neuen Kassensicherungsverordnung „KassenSichV“ besteht seit 1. Januar 2020 die Pflicht, Kassen mit Manipulationsschutz in Form einer TSE einzusetzen. Aufgrund von Verzögerungen im TSE-Zertifizierungsverfahren und Lieferschwierigkeiten der TSE-Module hatte das Bundesfinanzministerium bereits im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung verabschiedet. Diese wurde erweitert als TSE-Fristverlängerung bis 31. März 2021, wenn ein Nachweis vorlag, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber fristgerecht vor dem 1. Oktober 2020 verbindlich bestellt oder beauftragt wurde. Auch die Cloud-TSE wurde erst im Mai 2021 vom BSI abschließend zertifiziert. Die KMZ Kassensystem GmbH bietet Kassenlösungen für Gastronomie und Bäckerei, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Alle KMZ-Kassen wurden rechtzeitig umgestellt und aufgerüstet. Ausnahme dieser Regelungen bilden Kassen, die nicht nachgerüstet werden konnten und zwischen dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden.

Was macht die TSE?

Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) erfasst nach gesetzlichen Vorgaben die Start- und Endpunkte von Bestellungen und generiert Datum, Signatur und einen Public Key, die sich auf jedem Kassenbon befinden. Die TSE als Hardware-Variante besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Die cloudbasierte TSE-Lösung hingegen wird ohne zusätzlichen USB-Stick oder andere Hardware direkt in das Produkt eingebunden. Alle Kasseneingaben werden mit einer Nummerierung, einer Zeitinformation und einer elektronischen Signatur versehen. Diese werden in der TSE für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert. Die digitale Schnittstelle ermöglicht eine reibungslose Datenübertragung an die Finanzbehörde – beispielsweise zur Prüfung der Vollständigkeit und Korrektheit der Kassenaufzeichnungen.

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