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Die Meldepflicht zu elektronischen Kassensystemen verzögert sich weiter

Obwohl Sie den Einsatz von elektronischen Registrierkassen sowie PC-Kassen eigentlich bereits seit dem 1. Januar 2020 dem Finanzamt melden müssen, gibt es hierbei weiterhin Verzögerungen. Es fehlt nicht nur der amtliche Vordruck zur Meldung, sondern auch die erforderliche elektronische Meldungsmöglichkeit. Betrachtet man die aktuelle Lage, wird sich dieser Umstand wohl auch nicht so schnell verändern. Lars Rinkewitz, Steuerberater und Diplom-Kaufmann, gibt Auskunft über die aktuelle Lage.

Lars RinkewitzLars Rinkewitz

TSE-Pflicht

Das „Kassengesetz“ will vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen schützen. Es ist dazu am 22. Dezember 2016 § 146a Abgabenordnung (AO) zu genau diesem Zweck eingeführt worden. Dadurch sind Sie seit dem 1. Januar 2020 dazu verpflichtet, den Einsatz Ihrer elektronischen Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Daneben wurde auch die Belegausgabeverpflichtung ab dem 1. Januar 2020 eingeführt. Aber es gab daneben noch eine weitere sehr wichtige Neuerung.

Weitere Verpflichtung – Meldepflicht

Der Einsatz von elektronischen Kassensystemen ist der Finanzverwaltung gegenüber auf einem amtlichen Vordruck seit dem 1. Januar 2020 anzuzeigen. Sobald Sie ein elektronisches Kassensystem in Gebrauch nehmen, haben Sie einen Monat Zeit zur Meldung. Auch ältere Systeme, die also vor dem 1. Januar 2020 in Nutzung standen, hätten gemeldet werden müssen. Außerbetriebnahmen gemeldeter Kassensysteme sind auch zu melden.

Warum müssen Sie aber aktuell noch nicht tätig werden, obwohl die Bestimmung es so vorsieht? Es existiert kein amtlicher Vordruck. Die Finanzverwaltung will dafür eine elektronische Meldemöglichkeit schaffen. Diese gibt es aber noch überhaupt nicht. Formlose Meldungen per Brief oder E-Mail können nicht verarbeitet werden und sind deshalb auch vollkommen überflüssig. Also warten wir weiter ab.

Notwendige Details der Kassenmeldung

  1. Name des/der Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des/der Steuerpflichtigen
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Meldung laut Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern erst ab September 2023 möglich. Mit Schreiben vom 18. August 2020 gab das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt. Solange keine elektronische Meldemöglichkeit vorliegt, gilt diese Nichtbeanstandungsregelung. Sobald die Finanzverwaltung eine Möglichkeit geschaffen hat und diese im Bundessteuerblatt I offiziell bekannt geben wird, müssen Sie erst aktiv werden. Bis dahin sehen Sie bitte von sonstigen schriftlichen Erklärungen ab. Diese Dokumente können nicht verarbeitet werden und sind somit vergebene Liebesmüh. Auch könnte eine solche formlose Meldung keine spätere Pflicht erfüllen.

Nach einer internen Auskunft der Finanzverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern wird eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit wohl erst im September 2023 möglich sein.

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Persönliche Meinung zur Meldepflicht elektronischer Registrierkassen

Derzeit heißt es warten. Solange die Finanzverwaltung keinen amtlichen Vordruck und eine elektronische Meldemöglichkeit geschaffen hat, können Sie eh nichts unternehmen. Um später Ihren Aufwand gering zu halten, können Sie allerdings schon alle erforderlichen Daten und Unterlagen zusammensuchen. Dann können Sie die Meldungen – gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin – schnell und hoffentlich einfach vornehmen.

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Themen in diesem Artikel
Software und SystemeKassensystemeTechnische SicherheitseinrichtungTSE

Über den Autor

Lars Rinkewitz ist Steuerberater und Diplom-Kaufmann. Seine Expertise setzt er bei ECOVIS KSO Treuhand & Steuerberatung ein.

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