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Corona-Hilfen: Was tun, wenn Rückzahlungen drohen?

Dank der zahlreichen, seit April 2020 staatlich bewilligten Finanzhilfen, konnten viele Selbstständige und Kleinunternehmer die Lockdown-Monate überbrücken und pandemiebedingte Liquiditätsengpässe bewältigen. Die schnelle Antragsbewilligung ließ allerdings kaum Zeit für eine detaillierte Prüfung. Jetzt folgen nach und nach flächendeckende Überprüfungen, ob die beantragenden Unternehmen tatsächlich Bedarf an Unterstützung hatten und die Förderbedingungen erfüllen. Wer die Hilfen zu Unrecht erhalten hat, dem drohen (Teil)-Rückzahlungen sowie im schlimmsten Fall sogar straf- und gewerberechtliche Konsequenzen.
AndreyPopov | iStockphoto
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Noch bis Ende September haben die Empfänger Zeit, zu überprüfen, wie hoch ihr Bedarf tatsächlich war. Nicht benötigtes Geld muss bis Jahresende zurückgezahlt werden. Der folgende Beitrag klärt darüber auf, in welchen Fällen Unternehmen von Rückzahlungen betroffen sein können, was sie jetzt tun sollten und warum sich eine Rechtschutzversicherung lohnt.

Im Juni 2021 meldete das Bundeskriminalamt, dass der Betrug im Zusammenhang mit den Finanzhilfen zu einem sprunghaften Anstieg des Subventionsbetrugs von 318 Fällen im Vorjahr auf 7.585 Fälle geführt hat. Eine Umfrage der Welt am Sonntag bei den 16 Landeskriminalämtern ergab zudem, dass es bereits im Mai 2020 stattliche 25.400 Verdachtsfälle von Subventionsbetrug in Bezug auf die Corona-Hilfen gab. Allerdings haben nicht alle Antragssteller absichtlich betrogen, sondern z. B. zu Beginn der Pandemie vorsorglich Soforthilfe beantragt. Spätestens mit Abgabe der Steuerklärung für 2020 wird dann aber oft klar, dass sie die Hilfe gar nicht gebraucht hätten. Heißt das nun, dass ein Subventionsbetrug vorliegt? Hier kommt es darauf an: Hat sich der Unternehmer bei Antragstellung keine Gedanken darüber gemacht, ob und in welcher Höhe er antragsberechtigt ist, ist er bei missbräuchlicher Antragstellung zumindest wegen leichtfertigen Handelns strafbar. Wer seinen Liquiditätsbedarf hingegen nur falsch eingeschätzt hat und der Förderstelle nach Ablauf des Förderzeitraums meldet, dass er keinen so hohen Liquiditätsbedarf hatte, wie geplant, macht sich nicht strafbar. Wird dies jedoch nicht gemeldet, liegt ebenfalls eine Straftat vor.

Wem stehen die staatlichen Corona-Soforthilfen rechtmäßig zu?

Der einmalige Zuschuss in Form der Corona-Soforthilfe sollte eine existenzbedrohende Notlage durch Corona abwenden und wurde auf Antrag für drei Monate an die Unternehmer ausgezahlt. Er dient länderabhängig nahezu ausschließlich der Deckung von Betriebskosten (z. B. Betriebsmiete, Strom-, Versicherungs- oder Telefonkosten). Die Hilfe von bis zu 15.000 Euro darf hierbei aber nicht allgemeine Lebenshaltungskosten des Unternehmens oder die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähigen Personalkosten decken. Auch Umsatzeinbuße dürfen durch die Förderung nicht ausgeglichen werden. Ebenso wenig darf eine Überkompensation vorliegen, z. B. bei Inanspruchnahme verschiedener Förderungen oder für den Fall, dass das Unternehmen noch über eigene betrieblicher Rücklagen verfügt.

Wie verhält es sich bei der Überbrückungshilfe III…

Seit dem zweiten Lockdown gibt es zusätzlich die Überbrückungshilfe. Auch hier stellt sich die Frage: Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um die Unterstützung rechtmäßig zu erhalten? Wer einen Antrag gestellt hat, muss zunächst nachweisen können, dass seine Geschäfte wegen Corona schlechter laufen als vorher, und zwar auf einen Monat gerechnet um mindestens 30 Prozent – alternativ um mindestens 50 Prozent in einem Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus muss der Umsatz generell niedriger sein als 750 Millionen Euro. Des Weiteren sind Selbstständige im Nebenerwerb von der Hilfe ausgenommen, genauso wie Unternehmen, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 in einer finanziellen Notlage befanden.

…und dem Kurzarbeitergeld?

Von der Bundesagentur für Arbeit bekommen Unternehmer Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge erstattet – ganz oder zu Teilen. Damit diese Hilfen ausbezahlt werden, müssen Angaben darüber gemacht werden, wie lange und in welchem Umfang das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen sein wird. Das Unternehmen muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen und einen erheblichen Arbeitsausfall vorweisen können. Dazu müssen mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer zehn Prozent weniger an monatlichen Bruttoeinkünften erhalten. Darüber hinaus wird der Zuschuss nur nach Abbau von Resturlaub, Überstunden, dem Vorziehen späterer Arbeiten und nur für sozialversicherungspflichtige Angestellte gewährt. Und grundsätzlich gilt: Nichts geht ohne die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters (sowie ggf. dem Betriebsrat). Wichtig ist es, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter während der Kurzarbeit zu dokumentieren, da diese später nachgewiesen werden müssen.

Wer ist von einer Rückzahlung betroffen?

Die schnelle Antragsbewilligung und Zuschusszahlung in den ersten Monaten führte dazu, dass oftmals ungeprüft der Förderhöchstbetrag ausgezahlt wurde – ein möglicher Grund, warum ggf. eine (Teil)-Rückzahlung der Soforthilfe erforderlich ist. Weitere Gründe sind z. B. ein schnellerer Umsatzanstieg oder ein geringerer Liquiditätsbedarf als seinerzeit geschätzt sowie Doppelerhalt der Förderung bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme, Überkompensation oder unberechtigte Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzungen. In Bezug auf das Kurzarbeitergeld gilt zudem: Wurde doch mehr gearbeitet als für das Kurzarbeitergeld erlaubt, muss auch diese Unterstützung zurückgezahlt und der Antrag zurückgezogen werden.

Grundsätzlich ist jeder Antragstellende selbst verpflichtet, zu prüfen, ob er sich durch die Corona-Krise in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Bei Unstimmigkeiten hat er diese unverzüglich bei der bewilligenden Stelle zu melden und eine (Teil-)Rückzahlung an diese vorzunehmen. Besteht also der Verdacht, den Antrag fehlerhaft ausgefüllt und somit zu Unrecht Geld erhalten zu haben oder wurde schlichtweg weniger Geld benötigt, als zunächst angenommen, macht es auch Sinn, dieses in Eigeninitiative zurückzuzahlen und nicht auf die Aufforderung zu warten. Eine solche Rückzahlung ist straffrei möglich. Anders ist dies im Falle des Subventionsbetruges. Dieser liegt dann vor, wenn man vorsätzlich versucht hat, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Aber auch dann lohnt eine freiwillige Rückzahlung, die sich in diesem Fall strafmildernd auswirken kann.

Wie erfolgt die Rückzahlung?

Die Abwicklung der Rückzahlungen variiert, wie auch die Antragstellung und deren Voraussetzungen selbst, je nach Bundesland. Einige Länder bieten etwa online Formulare für die Prüfung des Liquiditätsbedarf und die Meldung ggf. notwendiger Rückzahlungen an. In anderen Ländern genügt wiederum die Schilderung des Sachverhalts und die Mitteilung der Rückzahlung an die auszahlende Stelle mittels eines formlosen Schreibens. In der Regel erfolgt die Rückzahlung auf das auszahlende Konto der jeweiligen Landesbank unter der Angabe „Rückzahlung“, des Bescheiddatums sowie der Bescheidnummer.

Versicherung, Steuerberater und Dokumentation – alles, was jetzt wichtig ist!

Corona-Hilfen sind nicht steuerfrei, sie zählen zu den Betriebseinnahmen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. In der Steuererklärung 2020 gibt es dafür die neue Anlage „Corona-Hilfen“. Hier sind alle 2020 erhaltenen Zuschüsse anzugeben. Und wer ohne Corona-Hilfe ausgekommen ist, muss erklären, dass er nichts bezogen hat. Da auch die Prüfung einer möglichen Überkompensation im Rahmen der Steuererklärungen 2020 erfolgen soll, ist es ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der mögliche Überzahlung von Soforthilfen im Blick hat und auf eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung hinweist.

Da die Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse aber meist erst im Jahr 2022 oder später vorliegen, ist es ohne Aufzeichnungen für Unternehmern kaum möglich, genau nachzuweisen, dass, wann, warum und in welchem Umfang sie zu Beginn der Pandemie oder auch im Jahr 2021 Zahlungsprobleme hatten. Daher sollten Unternehmer, die Hilfen erhalten haben, spätestens jetzt tätig werden und möglichst rückwirkend ab März 2020 dokumentieren, wie sich die Situation im Betrieb entwickelt hat und warum die staatlichen Hilfen benötigt wurde. Je besser und detaillierter die Dokumentation, desto leichter und schneller lassen sich mögliche unberechtigte Rückforderungen der Behörden widerlegen.

Nicht zuletzt lohnt sich in dieser Situation auch eine Rechtsschutzversicherung, die vor teuren Gerichts- und Anwaltskosten schützt. Wer noch keine hat, sollte diese unverzüglich abschließen, denn im Ernstfall muss diese schon vorhanden sein, bevor ein Streitfall eintritt. Vor dem Abschluss sollten Unternehmer darauf achten, dass der Rechtsschutz zum eigenen Unternehmen und den jeweiligen Bedürfnissen passt. Anbieter wie insureQ bieten komplett digitale, schnell abschließbare und individuell auf den Versicherungsnehmer und dessen Arbeitsalltag angepasste Pakete an. Der Versicherungsnehmer zahlt dabei nur für den Schutz, den er wirklich braucht.

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