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Corona-Soforthilfe: einige Rückzahlungsforderungen sind rechtswidrig

Derzeit erhalten viele Betriebe, die 2020 die Corona-Soforthilfe erhalten haben, von den Behörden Rückzahlungsforderungen. Diese Nachricht ist überraschend und in einigen Fällen auch rechtswidrig, wie Gerichte bestätigt haben. Die Kanzlei Steinbock & Partner gibt einen Überblick über das Thema, erklärt, was in Bezug auf Personalkosten zu beachten ist und rät dazu, das Rücksendeformular der Behörden nicht ungeprüft abzuschicken.
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Viele Betriebe haben 2020 Unterstützung durch die Corona-Soforthilfen erhalten. Hierbei wurden auf Antrag Zahlungen zwischen 5.000 und 30.000 EUR je nach Betriebsgröße ausgezahlt, die das unmittelbare Überleben im ersten Lockdown für viele dieser Betriebe gesichert haben.

Nach und nach haben die Verwaltungen der Bundesländer nun damit begonnen, ausgezahlte Soforthilfen zurückzufordern. Viele Bundesländer ein Rückmeldeverfahren eröffnet, in dem alle Betriebe, die eine Soforthilfe erhalten haben, teilnehmen müssen. Die Betroffenen müssen dann umfangreiche Angaben zu den Umsätzen und Ausgaben in den betroffenen Monaten machen.

In Bayern ist eine zentrale Frage die Berücksichtigung von Personalkosten. Eine genaue Definition für die Berechnung des sogenannten „Liquiditätsengpasses“ war lange nicht vorhanden. Diese wurde erst nachträglich ergänzt. Nunmehr sollen Personalkosten, die doch für viele Betriebe – insbesondere für Hoteliers und Gastronomen – eine erheblichen und unumgänglichen Kostenaufwand darstellen, keine Berücksichtigung finden.

In der Folge kommt es zu zahlreichen Rückzahlungsforderungen. Für die Betriebe kommt diese Nachricht überraschend, da sie nach über zwei Jahren nicht mehr damit gerechnet hatten, dass die erhaltene Soforthilfe noch zurückbezahlt werden muss. Einige Rückzahlungsforderungen sind jedoch rechtswidrig.

Entgegen der Aussagen von Olaf Scholz zur Einführung der Hilfsprogramme, es muss nichts zurückgezahlt werden, da es sich um Zuschüsse und nicht Kredite handeln, stehen jetzt doch sehr viele betroffene Betriebe vor erheblichen Rückzahlungsforderungen. Diese Forderungen sind jedoch unter gewissen Umständen nicht berechtigt und die Betriebe nicht verpflichtet, die erhaltenen Soforthilfen zurückzuzahlen.

Erfolgreiche Klagen in Nordrhein-Westfalen – keine Rückzahlungspflicht

Sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf waren nun Klagen von Betrieben erfolgreich, die sich gegen den Rückzahlungsbescheid gewehrt haben. Falls Sie einen Rückforderungsbescheid oder vorbereitende Maßnahmen erhalten, wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt.

Bei diesen ersten Urteilen durch das VG Köln und das VG Düsseldorf, wurde jeweils entschieden, dass keine Rückzahlungspflicht bei den betroffenen Betrieben besteht. Der Bescheid mit der Rückforderung wurde durch die Gerichte für rechtswidrig erklärt. In Nordrhein-Westfalen gibt es bereits über 2.000 weitere anhängige Klagen. Hier wurde trotz der anerkannten Berücksichtigung von Personalkosten noch aus verschiedenen Gründen eine Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide durch die Gerichte gesehen.

Nachdem das VG Köln und das VG Düsseldorf in einigen Entscheidungen im Sinne der Betriebe entschieden haben, ist nunmehr das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Entscheidungen in die Berufung gegangen. Diese wird nunmehr bald vor dem OVG Münster durchgeführt.

Unklare Regelungen in Bescheiden über die Corona Soforthilfe Rückzahlung

Die Begründung der Verwaltungsrichter aus Nordrhein-Westfalen bezieht sich auf unklare Regelungen in den Bescheiden. Zum Zeitpunkt, als die Soforthilfen gewährt wurden, gab es keine klare Definition, was die Voraussetzung für einen „Liquiditätsengpass“ ist.

Durch die notwendigerweise sehr kurzfristige Einrichtung der Hilfsprogramme kam es in diversen Bundesländern zu individuellen und abweichenden Regelungen und einem anfangs ungeordneten Hilfssystem. Eine Rückforderung ist aber nur mit klar definiertem Vorbehalt unter den festgeschriebenen Voraussetzungen möglich.

Für die Frage, ob eine Rückforderung der ausgezahlten Beträge erfolgen kann, darf auch nur auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zahlung abgestellt werden. Nachträgliche Verwaltungsvorschriften und Richtlinien haben hier keinen Einfluss.

Die Verwaltungsrichter stellen außerdem auch klar, dass eine Bezugnahme auf Richtlinien zwar möglich ist, der Regelungsinhalt und die Kriterien für eine Rückzahlungspflicht aber auch unmittelbar aus dem Bescheid hervorgehen müssen.

Rückforderung der Soforthilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen

Es bestehen gesetzliche Möglichkeiten der Rückforderung von ausgezahlten Beträgen. Sofern jedoch keine falschen Angaben durch den Antragsteller gemacht wurden, greifen diese in der jetzigen Konstellation nicht ein. Eine Rückforderung durch die Landesbehörden kann daher nur erfolgen, wenn ein Vorbehalt im Bewilligungsbescheid bereits aufgenommen wurde.

Die Voraussetzungen für diesen Vorbehalt können sich auch nur aus der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung ergeben. Nachträgliche Definitionen durch später erlassene Richtlinien sind daher nicht relevant. Ob eine Rückforderung der ausgezahlten Beträge zulässig ist, hängt daher stets vom genauen Datum und Inhalt des Bewilligungsbescheides ab.

Die Rückmeldemaske in Bayern sieht für die betroffenen Betriebe jedoch nicht die Möglichkeit vor, eine Rückmeldung durchzuführen und sich gleichzeitig gegen die drohende Rückzahlung zur Wehr zu setzen. Es muss stets bestätigt werden, dass die Rückzahlung durchgeführt wurde.

Wir raten dringend davon ab, die Rückzahlung bei der derzeit unklaren Rechtslage zu leisten. Gemeinsam mit Ihnen können wir mit einem anwaltlichen Schreiben die Rückmeldeverpflichtung erfüllen und gleichzeitig die rechtlichen Gründe darlegen, warum keine Pflicht zur Rückzahlung besteht.

Rückzahlung abwenden – Prüfung durch unsere erfahrenen Anwälte

Wir bei Steinbock & Partner sind der Meinung, dass erhaltene Soforthilfen nach längerer Zeit und trotz unklarer Rechtslage nicht einfach zurückgefordert werden können. Daher prüft unser erfahrenes Team gerne für Ihren individuellen Fall, ob eine Rückzahlungspflicht besteht und unterstützt Sie, Ihre Rechte durchzusetzen und eine Rückzahlung abzuwenden.

Aufgrund unserer digitalen Ausstattung können wir in ganz Deutschland im Wege der Videoberatung oder Telefonberatung mit Ihnen in Kontakt treten und Ihnen unabhängig von Ihrem Standort mit unserer Expertise zur Seite stehen.

Hinweis: Wenn Sie Interesse an einem Beratungstermin mit der Kanzlei der Gastautoren oder sonstigen Fragen zu Rückzahlung von Corona-Soforthilfen haben, freuen diese sich über Kontaktaufnahme telefonisch unter 0931 308 119 55 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de.

Über die Autoren

Kanzlei Steinbock & Partner

Dr. Alexander Lang

Dr. Alexander Lang ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Er setzt sich seit Beginn der Pandemie für die betroffenen Unternehmen ein. Seiner Kanzlei gelang es z.B. den Lockdown in Gütersloh, das Beherbergungsverbot der Hotels und die 22 Uhr Sperrstunde für die Gastronomie in Bayern durch die jeweiligen Oberverwaltungsgerichte aufheben zu lassen.

Kanzlei Steinbock & Partner

Nils Bergert

Nils Bergert hat zunächst ein Bachelor-Studium der Sportmanagement und -kommunikation an der Deutschen Sporthochschule Köln absolviert, bevor er das Jura-Studium in Würzburg angetreten hat. Dieses wurde mit zwei Prädikatsexamen abgeschlossen. Bereits seit 2020 bearbeitet er in der Kanzlei Steinbock und Partner Mandate in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Aktuell hat er sich auf die Bearbeitung der Fälle in Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen spezialisiert.

 

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