Grundsätzlich sind Schüler und Studierende arbeitsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer zu behandeln, für die auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden muss. Handelt es sich um minderjährige Schüler, müssen Arbeitgeber zusätzlich den Jugendarbeitsschutz beachten. Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen in aller Regel gar nicht arbeiten, Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren während der Schulferien für höchstens vier Wochen pro Jahr beschäftigt werden. Außerdem dürfen sie nicht mehr als acht Stunden täglich sowie an maximal fünf Tagen pro Woche arbeiten.
Unbedingt beachten
Vor der Einstellung für die Ferien sollte neben der schriftlichen Genehmigung der Eltern eine Ausweiskopie des Jugendlichen vorliegen sowie die Dauer und Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten werden. Schüler sind zwar grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig, allerdings sind sie innerhalb eines Minijobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung versicherungsfrei.
Auch Studierende können – nicht nur in der vorlesungsfreien Zeit – als Minijobber arbeiten. Bis zu einem Monatslohn von 450 Euro fallen für die Studierenden keine Versicherungsbeiträge an, außer den Rentenbeiträgen, von denen sie sich aber befreien lassen können. Arbeitgeber leisten pauschale Abgaben für die Sozialversicherung, die Studierenden können in der Regel kostenlos in der Familienversicherung der Eltern bleiben.
Kurzfristige Beschäftigung
Für Ferienaushilfen, die ausschließlich während der Schul- oder Semesterferien jobben, ist jedoch die kurzfristige Beschäftigung die optimale Beschäftigungsform, so die Datev. Wer nicht länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr arbeitet, bleibt unabhängig von der Höhe seines Verdienstes in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Das gilt auch für die Rentenversicherung. Zu beachten ist, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet werden, was zu einer nachträglichen Versicherungspflicht für alle Beschäftigungsverhältnisse und einer Nacherhebung der Beiträge für den gesamten Zeitraum führt.
Arbeitgeber müssen die kurzfristig Beschäftigten bei der Minijobzentrale an- und abmelden. Pauschalbeträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung nicht zu zahlen. Allerdings ist die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig – entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Für die pauschale Besteuerung ist Voraussetzung, dass der Student nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Lohn durchschnittlich höchstens 12 Euro pro Stunde beträgt.
Werkstudent
Regelmäßig jobbende Studenten können auch als Werkstudent beschäftigt werden. Diese dürfen mehr als 450 Euro verdienen, es muss aber ausreichend Zeit für das Studium zur Verfügung stehen (während der Vorlesungszeit also nicht mehr als 20 Stunden arbeiten). Bei dieser Form des Nebenjobs müssen lediglich Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden.