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Güterstandsschaukel: Hohes Vermögen steuerfrei übertragen

Wenn die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschritten werden, kann es schnell zu einer hohen Steuerlast bei der Vermögensnachfolge kommen. Die sogenannte Güterstandsschaukel löst eine schenkungsteuerfreie Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten aus. Damit wird Vermögen ohne schenkungsteuerliche Belastung übertragen.

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Wie ist die Situation bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer für die Bundesrepublik Deutschland beliefen sich 2022 auf rund 9,2 Milliarden Euro. Das ist zwar ein Rückgang im Vergleich zu 2021 von knapp sechs Prozent, aber die Tendenz ist steigend. Denn allein im Zeitraum bis 2027 wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland inklusive Schenkungen bis zu 400 Milliarden Euro betragen, hat die Hans-Böckler-Stiftung errechnet. Zudem hat der Gesetzgeber durch die Änderungen bei der Immobilienbewertung die Basis dafür geschaffen, die Steuereinnahmen beim Vererben und Verschenken von Immobilien maßgeblich zu erhöhen. Der Verband „Haus und Grund“ geht davon aus, dass dadurch der zu versteuernde Wert um 20 bis 30 Prozent höher liegen könnte. 

Welche Möglichkeiten existieren, um Schenkung- und Erbschaftsteuer zu reduzieren?

„Das wichtigste Instrument sind die schenkung- beziehungsweise erbschaftsteuerlichen Freibeträge von 500.000 Euro gegenüber dem Ehegatten und jeweils 400.000 Euro gegenüber den Kindern. Bis zu dieser Summe sind Schenkungen und Erbschaften vollständig steuerfrei, und in den meisten Fällen reicht dies auch aus, gerade dann, wenn das Vermögen in mehreren Etappen übergeben wird. Schließlich können die Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden“, betont Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Diese Freibeträge können auch bei der Unternehmensnachfolge genutzt werden, wobei diese in den meisten Fällen ohnehin weitgehend steuerfrei bleibt, wenn bestimmte Bedingungen unter anderem hinsichtlich der Einhaltung von Lohnsummen beachtet werden und der Wert von 26 Millionen Euro bei der Anteilsübergabe nicht überschritten wird.

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Was passiert bei vermögenden Familien, wenn die Freibeträge nicht ausreichen?

„Das Risiko ist besonders bei unternehmerisch tätigen Familien hoch, in denen sich das Vermögen bei einem Ehegatten sammelt. Dann kann nur dieser die Freibeträge nutzen, weil der andere Ehegatte in der Regel kaum über eigenes Vermögen verfügt“, erklärt Dr. Stephanie Thomas. Das liegt an der üblichen güterstandrechtlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft, in dem Ehepaare ohne Ehevertrag automatisch leben. Jeder Partner behält dabei sein eigenes Vermögen. Jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird. „Die meisten Ehepaare verzichten auf einen Ehevertrag, sodass im Erbfall das gesamte Vermögen auf den Ehegatten und die Kinder übergeht.“ Das bedeutet in der Praxis: Laut der gesetzlichen Erbquote erhält der Ehegatte 50 Prozent, die Kinder teilen sich die weiteren 50 Prozent auf. Angenommen, ein Ehepaar hat zwei Kinder, so erhalten diese im Erbfall jeweils 25 Prozent. Werden 2,5 Millionen Euro vererbt, versteuert der Ehegatte von seinen 1,25 Millionen Euro nach Abzug des Freibetrags 750.000 Euro, die Kinder jeweils 225.000 Euro. Der Ehegatte zahlt in der Folge knapp 75.000 Euro Steuern, die Kinder jeweils knapp 25.000 Euro. Je höher die Erbschaften werden, desto höher werden in der Folge auch die steuerlichen Belastungen. „Da in Deutschland rund die Hälfte des Vermögens in Immobilien gebunden ist und häufig auch Sachwerte wie Edelmetalle oder Kunst übertragen werden, steht in diesen Fällen vielleicht das Geld für die Steuer gar nicht direkt zur Verfügung, sodass Vermögenswerte liquidiert werden müssen. Das gilt es zu verhindern“, warnt Dr. Stephanie Thomas.

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Wie kann man das umgehen?

Die WWS-Partnerin hebt in diesem Zusammenhang vor allem das Instrument der sogenannten Güterstandsschaukel hervor. Darunter werden bewusste lebzeitige Änderungen des Ehegüterstands zur Erreichung eines bestimmten zivil- oder steuerrechtlichen Gestaltungsziels verstanden. Durch den gewollten Wechsel vom Ausgangsgüterstand des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung soll ein steuerfreier Vermögenstransfer auf den weniger vermögenden Ehegatten erreicht werden. Der Hintergrund: „Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, ist der während der Ehe erzielte Zugewinn in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich ist vollständig schenkungsteuerfrei. Die Ehepartner wechseln durch notariellen Vertrag vom ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und schaukeln dann gegebenenfalls später von der Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück. Das löst den Zugewinnausgleichsanspruch aus, sodass Vermögen an den Ehegatten übergeht“, sagt Dr. Stephanie Thomas. 

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenErbschaftsteuerrechtGüterstandsschaukel

Was bedeutet das praktisch?

Durch die Zahlung des steuerfreien Zugewinnausgleichsanspruchs werde das Vermögen auf die Ehegatten aufgeteilt und könne somit auch von beiden verschenkt oder vererbt werden. Die Familie mit zwei Kindern könnte dadurch beispielsweise insgesamt 1,6 Millionen Euro bei einmaliger Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge steuerfrei auf die nächste Generation übertragen, rechnet die Fachanwältin vor. „In der Summe kann die schenkung- beziehungsweise erbschaftsteuerliche Belastung auch bei größeren Vermögen gegebenenfalls auf null reduziert werden. Wer das Instrument der Güterstandsschaukel richtig nutzt, erhält viele Vorteile, sollte diese Gestaltung aber nicht ohne steuerliche und rechtliche Beratung vornehmen“, fasst Dr. Stephanie Thomas zusammen.

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