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Hospitality Update: Bettensteuer zulässig • Letzte Frist für Überbrückungshilfe angelaufen •Neues Marriott Hotel in München

In unserem Hospitality Update informieren wir kompakt ausgewählte Meldungen in der Branche: +++ Heizstrahlerverbot in der Gastronomie veraltet? +++ Städte und Kommunen dürfen "Bettensteuer" von Hotels verlangen - Verbände reagieren mit Enttäuschung +++ Marriott International und EuroAtlantic Group geben Pläne für das neu gebaute München Marriott Hotel City West bekannt +++ Frist für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III ist angelaufen +++ Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 +++
Außenansicht München Marriott Hotel City West © Marriott International
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Frist für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III ist angelaufen – FAQ sind online

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen in Sachen Überbrückungshilfen I bis III sowie für November- und Dezemberhilfe ist angelaufen. Das bedeutet: ab sofort bis spätestens 31. Dezember 2022 sind die Schlussabrechnungen für diese Hilfen einzureichen, und zwar wie bei den Anträgen über prüfende Dritte, also Steuerberater, Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Wichtig: Jeder Antrag auf Überbrückungshilfe erfordert zwingend eine Schlussabrechnung. Hintergrund ist unter anderem, dass die erhaltene Förderung in vielen Fällen auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten basiert. Sollte eine Rückzahlung notwendig werden, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist dafür fest. Weitere Infos dazu finden Sie in den FAQs zur Schlussabrechnung des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Abrechnungsfrist für die Überbrückungshilfe IV steht noch nicht fest und wird im Laufe des Jahres bekannt gegeben.

Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 kann jetzt ausgeübt werden

Eine wichtige Information zu den Corona-Hilfen: Das Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 kann jetzt ausgeübt werden. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in Kapitel 6 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV.

 

Marriott International und EuroAtlantic Group geben Pläne für das neu gebaute München Marriott Hotel City West bekannt

Marriott International hat die Pläne für den Neubau des München Marriott Hotel City West bekannt gegeben. In Münchens lebhaftem Stadtteil Westend gelegen, wird das Hotel über voraussichtlich 402 Gästezimmer und Suiten sowie fast 5.000 Quadratmeter öffentliche Flächen verfügen, darunter ein hochmodernes Konferenzzentrum, das für große Tagungen und Veranstaltungen ausgelegt ist. Die Eröffnung ist für Ende 2022 geplant. Ziel sei es, neue Standards bei Tagungen und Veranstaltungen setzen. Um zu einem der gefragtesten Tagungshotels in Deutschland zu werden, sind 21 flexible Veranstaltungsräume geplant, die alle mit modernster audiovisueller Technik ausgestattet sind, sowie ein 1.000 Quadratmeter großer Ballsaal mit natürlichem Tageslicht, der verschiedene Konfigurationsmöglichkeiten für alle Arten von Tagungen und Events bietet. Der Ballsaal werde mit modernster, flexibler Veranstaltungstechnik ausgestattet und verfüge über hydraulische Hebebühnen für hochkarätige Produktpräsentationen. Die Lobby namens „Greatroom“ soll ein lebendiger und großzügiger öffentlicher Bereich sein, in dem die Gäste eine Mischung aus innovativen Arbeitsmöglichkeiten, Tagungsatmosphäre, herausragenden kulinarischen Angeboten und herzlicher bayerischen Gastfreundschaft erwarten können. Darüber hinaus soll das Gebäude über eine spektakuläre Dachterrasse mit Panoramablick über die Stadt bis hin zu den bayerischen Alpen verfügen.

 

Städte und Kommunen dürfen „Bettensteuer“ von Hotels verlangen – Verbände reagieren mit Enttäuschung

Das Bundesverfassungsgericht hat vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) betreffen.

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungsteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zu Grunde lagen.

Das oberste deutsche Gericht hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.

Mit großem Unverständnis reagieren der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) auf das am heutigen Dienstag ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den sogenannten Bettensteuern. „Wir sind maßlos enttäuscht über diese Entscheidung, auf die wir über sechs Jahre gewartet haben. Leider wurden dem kommunalen Steuerfindungsrecht keine Grenzen gesetzt. Es bedeutet nach den massiven Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Pandemie einen weiteren herben Schlag für die Branche“, so die Verbände.

„Wir appellieren an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen und die Hoteliers und Gäste mit neuen Belastungen zu konfrontieren. Die Beherbergungsbetriebe sind wichtige Leistungsträger vor Ort, sie schaffen Arbeitsplätze und machen unsere Innenstädte lebenswert. Jede Stadt muss ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Betriebe und Innenstädte von der Pandemie erholen. Da ist es absolut kontraproduktiv in Zeiten hoher Inflation und explodierender Energiepreise jetzt über neue Belastungen der Hotels und ihrer Gäste nachzudenken“, mahnen DEHOGA und IHA.

 

 Heizstrahlerverbot in der Gastronomie veraltet?

Die IG Infrarot appelliert, Entscheidungen über den Einsatz von Heizstrahlern in der Aussengastronomie auf Basis aktueller technischer Informationen zu treffen und zeitgemässe Lösungen zu finden, die Ökologie und Ökonomie vereinen – also Umweltschutz und die Unterstützung von Gastronomen, die nach wie vor unter erschwerten Bedingungen arbeiten.

„Zwischen gasbetriebenen Heizpilzen und modernen Heizstrahlern, die dank smarter Technik präsenzerkennend und fernbedienbar sind, liegen technologische Welten“, sagt Lars Keussen, stellvertretender Vorsitzender der IG Infrarot. Hier werde leider häufig nicht unterschieden und politische Entscheidungen würden auf der Grundlage veralteter Informationen zum Nachteil von Gastronomen getroffen.

Wenn Heizstrahler mit Ökostrom betrieben werden, wird auch kein CO2 produziert, so wie es in München im Winter Bedingung war. Bei modernen hochwertigen Infrarotstrahlern ist der Strombedarf durch optimierte Steuer- und Regeltechnik sowie verbesserte Energieeffizienz zudem gering.

In vielen Berichterstattungen zu Heizpilzen und Heizstrahlern wird auf das Hintergrundpapier «Terrassenheizstrahler» des Umweltbundesamtes Bezug genommen. Dieses wurde 2009 veröffentlicht und berücksichtigt daher keine technologischen Weiterentwicklungen bei elektrisch betriebenen Heizstrahlern in den vergangenen 13 Jahren.

Zeitgemässe Heizstrahler können beispielsweise mit 2.4 Kilowatt pro Stunde bis zu zehn Gäste erwärmen. Auch geben sie die Wärme nicht in die Luft ab, wie häufig beanstandet wird. Die Geräte werden so montiert, dass sie auf die Gäste gerichtet sind und mit minimalen Energieverlusten die Körper wärmen. > mehr Infos

 

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