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Handlungsempfehlungen und Maßnahmen gegen Corona-Krise im Gastgewerbe

Der DEHOGA Bundesverband hat sein branchenspezifisches Merkblatt mit den wichtigen Informationen für Gastronomen und Hoteliers zu den Folgen und notwendigen Maßnahmen in der Corona-Krise weiter aktualisiert. Informieren Sie sich u.a. über Fördermittel, rechtliche Fragen und Maßnahmen zum Umgang mit dieser enormen Herausforderung.
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Das vollständige Merkblatt des DEHOGA Bundesverbandes (Stand 11.03.2020) können Sie hier herunterladen.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Allgemeine und medizinische Informationen zum Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten folgender Institutionen:

Robert-Koch-Institut (RKI)
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Das vollständige Merkblatt des DEHOGA Bundesverbandes (Stand 11.03.2020) können Sie hier herunterladen.

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Wie können Hygienemaßnahmen optimiert werden?

Die für Gastronomiebetriebe geltenden Hygieneregeln sind eine gute Voraussetzung und sollten konsequent eingehalten werden. Sowohl die Nies- und Hustenetikette sowie der hygienische Umgang mit frischen oder rohen Lebensmitteln sind derzeit noch strikter zu beachten. Regelmäßige Händedesinfektion sowie das regelmäßige Wechseln der Schutzhandschuhe sind nicht nur in Zeiten des Coronavirus Basics bei der Hygiene in Küche und Gastraum. Auch in den Gästetoiletten sollte ausreichend Seife und Desinfektionsmitteln in Spendern zur Verfügung gestellt werden.

Ist eine Übertragung über Lebensmittel oder Gegenstände möglich?

Mit dem derzeitigen Wissensstand wird davon ausgegangen, dass eine Infektion nur durch die Luft via Tröpcheninfektion zustande kommt. Weder Lebensmittel noch Gegenstände werden als Überträger gesehen. Um sich an importierten Waren aus China anzustecken, müsste der Virus den Transportweg unbeschadet überstanden haben. Und auch wenn noch unklar ist, ob das neuartige Coronavirus in flüssigem oder getrocknetem Material mehrere Tage infektiös bleibt, ist noch keine Infektion durch Gegenstände bekannt. Für eine Übertragung ist enger Kontakt mit einem infizierten Menschen nötig. Sicherheitshalber gelten beim Umgang mit rohen Lebensmitteln und Fleisch erhöhte Hygienemaßnahmen, wie getrennte Lagerung, häufigere Reinigung der Geräte und Oberflächen sowie das gründliche Durchgaren der Gerichte.

Wie reagieren, wenn Gäste hilfesuchend mit Symptomen an das Personal wenden?

Das Wichtigste ist, beruhigend auf die Gäste einzuwirken und jede Form von Panik zu vermeiden. Wenn möglich, sollten die betroffenen Gäste räumlich separiert und der Kontakt zu anderen Gästen unterbunden werden. Eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes ist notwendig. Sollten sich bei einem Mitarbeiter Symptome einstellen, ist Kontakt mit dem Hausarzt aufzunehmen – jedoch vorerst telefonisch, damit im Fall einer verifizierten Infektion keine weiteren Patienten angesteckt werden können.

In welchen Fällen kann Kurzarbeiterentgeld beantragt werden?

Wenn das Gesundheitsamt oder eine andere qualifizierte Behörde den Betrieb schließt, wie in Innsbruck geschehen, kann die Auszahlung von Kurzarbeiterentgeld beantragt werden. Doch Vorsicht: Die Arbeitsagentur prüft, ob im Einzelfall der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre, zum Beispiel durch Überstundenabbau, ggf. auch durch Urlaubstage.

Das Kurzarbeiterentgeld kann ab dem Zeitpunkt beantrag werden, wenn ein Drittel der Arbeitsnehmer vom Entgeldausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeldes bei Infektion oder bei Verdacht?

Ist der Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt, besteht ein Anspruch nach dem Entgeldfortzahlungsgesetz. Besteht nur ein Infektionsverdacht, wird durch die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot kein Entgeldfortzahlungsanspruch ausgelöst, jedoch muss über sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt werden. Will der Arbeitgeber nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen und erscheint daher nicht zum Dienst, verliert er den Anspruch auf sein Entgeld. Darf der Arbeitnehmer aufgrund von Quarantäne o.ä. nicht zur Arbeit kommen, wäre aber arbeitswillig, besteht der Entgeldfortzahlungsanspruch hingegen. Schließen Kindergärten und Schulen, ist bei kleinen Kindern eine kurzzeitige bezahlte Freistellung gegeben, wenn nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen. Sonst werden unter Umständen Urlaubstage fällig.

Wie gehe ich mit Stornierungen um?

Hier muss zwischen mehreren Fällen unterschieden werden. Will ein Gast das Hotelzimmer stornieren, weil eine Messe abgesagt wurde, kann der Hotelbetrieb rechtlich auf einer Zahlung bestehen, denn das Stattfinden einer Messe gehört zum persönlichen Risikobereich des Gastes. Auch bei einer Erkrankung des Gastes wird selbiger nicht von seiner Zahlungspflicht entbunden.

Wenn jedoch das Hotel oder das Zielgebiet der Reise unter Quarantäne steht oder allgemein nicht zugänglich ist, tritt der Sachverhalt der höheren Gewalt in Kraft. Auch eine Epidemie fällt unter höhere Gewalt, muss aber von behördlicher Seite aus festgestellt worden sein. In diesem Fall ist der Hotelier von seiner Leistungs- und der Gast von seiner Zahlungspflicht befreit. Derzeit gibt es in Deutschland KEINE Epidemie, bzw. Reisewarnung.

Selbstverständlich ist es im Endeffekt eine unternehmerische Entscheidung, welche Kosten bzw. Stornogebühren der Hotelier erhebt.

Gäste wollen ihre über Booking.com gebuchten Reisen stornieren – was muss beachtet werden?

Laut vorliegenden Informationen hat Booking.com für Reisende vom chinesischen Festland unter Berufung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal  einen Fall höherer Gewalt für alle Gäste erklärt, zunächst gültig für alle Anreisen bis zum 8. Februar. Booking.com von seinen Hotelpartnern eine Erstattung jeglicher An-oder Vorauszahlungen und/oder den Erlass von Stornierungsgebühren für alle Buchungen, deren Anreise im Zeitraum des Ereignisses der höheren Gewalt liegt.
Booking.com erlässt in diesen Fällen die Kommission.

Wer kommt bei Betriebsschließung, bzw. Quarantäne für entstehende Kosten auf?

Wenn ein Betrieb von behördlicher Seite aus geschlossen wird, sollten die Besitzer umgehend Kontakt zu ihrer Versicherung aufnehmen. Existiert eine Betriebsschließungsversicherung, erhalten betroffene Betriebe die vereinbarten Leistungen. Welche Leistung genau übernommen werden, hängt von der Betriebsschließungsversicherung ab. In der Regal wird bei einem Tätigkeitsverbot für Mitarbeiter für einen befristeten Zeitrahmen die Fortzahlung der Bruttolohnkosten gewährleistet. Auch Entschädigungen für eine Desinfektion des Betriebes oder finanzieller Ersatz für zu vernichtende Lebensmittel kann übernommen werden.
Alternativ zur Betriebsschließungsversicherung kann es auch sein, dass im Rahmen der Sachversicherung eine Infektionsklausel aufgenommen wurde.

Wird der Betrieb inklusive der Gäste unter Quarantäne gestellt, ist der behördlichen Entscheidung auf jeden Fall Folge zu leisten. Da es sich um eine Entscheidung des verantwortlichen Gesundheitsamtes handelt, müssen Schadensersatzforderungen mit den Behörden geklärt werden.

Was bedeutet das Coronavirus für den Tourismus in Deutschland?

Derzeit wurden in China lediglich Reisen innerhalb des Landes eingeschränkt sowie Gruppen-und Pauschalreisen (mit ADS-Visum) ins Ausland mit Abreisedatum ab dem 27. Januar 2020 abgesagt. Die Auswirkungen des Virus auf den Tourismus hängen laut der Deutschen Tourismuszentrale von weiteren Einschränkungen der chinesischen Behörden ab. Derzeit sollte auch hier noch Ruhe bewahrt werden, zumal die Hauptsaison für Reisen von China nach Deutschland erst gen Sommer startet.

 

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