Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 Prozent), die Kunst und Publizistik verwerten. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige.
Wie betrifft die Künstlersozialkasse mich als gastgewerblichen Unternehmer?
Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.
Wichtig ist: Es sind auch alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Gelegentlich wird in diesem Fall definiert, dass weniger als drei Aufträge pro Jahr vergeben werden. Anders ausgedrückt: Wer mehr als drei Mal im Jahr künstlerische oder publizistische Aufträge vergibt, ist abgabepflichtig.
Wann muss ich an die Künstlersozialkasse bezahlen?
Bezahlt werden muss immer dann, wenn Künstler und kreativ arbeitende Menschen gegen Entgelt beschäftigt werden. Dies bezieht sich auf Musiker bei einer Veranstaltung genauso wie auf den Grafiker, der einen Flyer gestaltet oder die Webseite programmiert hat.
Wann muss ich nicht an die Künstlersozialkasse bezahlen?
Nicht abführungspflichtig sind Unternehmen, die nur gelegentlich Künstler oder Publizisten beschäftigen. Die Grenze liegt hier bei drei Aufträgen im Jahr. Nicht bezahlt werden muss auch, wenn der Auftrag an eine GmbH, eine OHG oder eine KG erfolgt.
Wieviel muss ich an die Künstlersozialkasse bezahlen?
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Netto-Entgelte inklusive aller Nebenleistungen. Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen und die bezahlten Honorare und Entgelte melden.
Für 2017 wird ein Betrag von 4,8 Prozent der gezahlten Netto-Beträge berechnet, für 2018 ein Betrag von 4,2 Prozent.
Wie werden die Zahlungen an die Künstlersozialkasse kontrolliert?
Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen auf Verlangen der Künstlersozialkasse oder der Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen an die Künstlersozialkasse wird auch im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert. Die Künstlersozialkasse kann eine Betriebsprüfung in Form einer schriftlichen oder elektronischen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung durchführen. Im Regelfall wird die KSK bei den abgabepflichtigen Unternehmen prüfen, ob die Künstlersozialabgabe in der richtigen Höhe entrichtet worden ist.
Wo kann ich mich informieren?
Weitere Informationen gibt es unter kuenstlersozialkasse.de. Dort befinden sich auch die entsprechenden Meldeformulare.