Das Urteil des Bundesfinanzhofes stammt aus dem März 2016, es wurde im Juni veröffentlicht: Die Parkplatznutzung ist zwar eine Nebenleistung zur Hotelübernachtung, ein gesetzliches Aufteilungsgebot führt aber dazu, dass Hotelparkplätze immer mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent zu bewerten sind, wie der DEHOGA mitteilt. Damit weicht der Bundesfinanzhof nicht nur vom erstinstanzlichen Urteil in Niedersachsen ab, sondern auch vom allgemeinen Grundsatz, dass die Nebenleistung (in diesem Fall das Abstellen eines Autos) das Schicksal der Hauptleistung (Übernachtung) teilt. Das Umsatzsteuergesetz beinhaltet ein vorrangiges Aufteilungsgebot. „Dies hat zur Folge, dass nicht jede mit der Logisleistung als Hauptleistung im Zusammenhang stehende Nebenleistung mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern ist“, so der DEHOGA. Bei der Nutzung der Sauna gab es eine ähnliche Argumentation.
In der betrieblichen Praxis hat dieses Urteil massive Auswirkungen. Für Parkgebühren muss der 19-prozentige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen werden. Doch auch, wenn keine Parkgebühren erhoben werden, muss ein Betrag dafür angesetzt und mit dem vollen Umsatzsteuersatz belegt werden. Sonst kann es bei der nächsten Betriebsprüfung zu einer Umsatzsteuernachzahlung kommen. Allerdings: Reisen mehrere Gäste mit einem Auto oder einem Bus an, müssen die Kosten nur dem Fahrzeugführer oder Busunternehmer in Rechnung gestellt werden.
Möglich ist es, die Parkgebühren in ein Business- oder Service-Paket zu inkludieren, das neben den Parkgebühren auch die WLAN- und Sauna-Nutzung sowie gegebenenfalls das Frühstück beinhaltet und mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Problematisch ist es vor allem dann, wenn für den Parkplatz bislang keine Gebühren erhoben wurden. Das Bundesfinanzministerium teilt auf Anfrage von Gastgewerbe-Magazin mit: „Wird für die Überlassung des Stellplatzes kein gesondertes Entgelt gefordert, ist das Gesamtentgelt sachgerecht aufzuteilen. Für die Aufteilung gelten die allgemeinen Grundsätze des Abschnitt 10.1 Absatz 11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Der Unternehmer hat grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen.“ Im Klartext heißt das: Der Hotelier ermittelt die für die jeweilige Parkfläche jährlich entstehenden Kosten und legt diese auf die Gäste um. Oder er kann sich an umliegenden Parkhäusern oder Parkplätzen mit den dort erhobenen Parkgebühren orientieren. Wie ein Hotelier im ländlichen Raum, umgeben von idyllischen Kuhweiden und Getreidefeldern das machen soll, bleibt wohl das Geheimnis der Bürokraten in den Metropolen.
Kommentar
Nach dem Frühstück, dem WLAN und der Sauna auch die Parkplätze. Es scheint fast, als würde irgendwo jemand sitzen, der sich ständig überlegt, wie man den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen rückgängig machen kann. Oder wie man es dem Unternehmer durch immer neue Regelungen und Fallstricke noch schwerer machen kann. Es ist schon krass, dass ein Hotelier einen Steuersatz für etwas abführen muss, das im Geschäft mit dem Gast gar nichts kostet. Ich glaube, daran hat an irgendeinem Schreibtisch fern der betrieblichen Realität keiner so richtig gedacht.
Besonders ungerecht ist aber, dass sich das Urteil nur auf Beherbergungsleistungen bezieht. Auch andere haben einen reduzierten Mehrwertsteuersatz und stellen kostenlose Parkplätze zur Verfügung: Ich freue mich auf den Kassenzettel beim Discounter, auf dem ein fiktiver Betrag für den (kostenlosen) Parkplatz mit einem 19-prozentigen Steuersatz ausgewiesen wird, wenn ich dort eine Tafel Schokolade kaufe. Den einen Unterschied zwischen einer Übernachtung und dem Kauf einer Tafel Schokolade kann ich nicht erkennen.