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Sanierungsinstrumente kennen und in der Krise nutzen

In Zeiten, in denen in immer kürzeren Abständen neue Krisen auftreten und Unternehmen belasten, ist die Geschäftsleitung besonders gefragt. Zum Glück verfügt Deutschland mittlerweile über ein sehr ausdifferenziertes Sanierungsrecht, das eine effiziente Entschuldung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ebenso ermöglicht wie eine nachhaltige Restrukturierung unter Insolvenzschutz. Umso wichtiger ist die Kenntnis darüber, welche Sanierungsoptionen eigentlich genau zur Verfügung stehen und für welchen Fall sie sich eignen.

Buchalik Brömmelkamp RechtsanwälteBuchalik Brömmelkamp Rechtsanwälte

Welche Sanierungsoptionen bestehen in einer Krise?

Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit mit zunehmender Vertiefung einer wirtschaftlichen Krise abnimmt. Zeichnet sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit ab, so bestehen für den informierten Unternehmer neben bilateralen Verhandlungen die folgenden Restrukturierungsoptionen:

  • Sanierungsmoderation
  • Restrukturierungsplanverfahren
  • Schutzschirmverfahren
  • Eigenverwaltungsverfahren
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Ist das Unternehmen überschuldet, besteht für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG), aber auch die beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG eine Antragspflicht. Die Sanierungsinstrumente reduzieren sich in diesem Krisenstadium zwar. Dennoch bedeutet eine Überschuldung nicht zwangsläufig, dass der Unternehmer sein Unternehmen verlieren muss. Folgende Restrukturierungsoptionen stehen ihm noch zur Verfügung:

  • Schutzschirmverfahren
  • Eigenverwaltungsverfahren

Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, besteht seitens der Geschäftsleitung die Verpflichtung, innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zu stellen. Die Option der Sanierung über ein Schutzschirmverfahren steht hingegen nicht mehr zur Verfügung.

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Welche Sanierungsinstrumente ermöglichen die Entschuldung außerhalb der Insolvenz?

Für eine Entschuldung außerhalb eines Insolvenzverfahrens kommen im Wesentlichen die folgenden Sanierungsinstrumente in Betracht:

Themen in diesem Artikel
Recht und Finanzen
  • Bilaterale Verhandlungen mit dem Ziel eines Schuldenschnitts
  • Sanierungsmoderation
  • Restrukturierungsplanverfahren

Bilaterale Verhandlungen mit dem Ziel eines Schuldenschnitts

Zunächst einmal ist es einem Schuldner unbenommen, bilaterale Verhandlungen mit seinen wesentlichen Gläubigern aufzunehmen und darüber eine Entschuldung zu erreichen. Dies kann in aller Regel ohne großen Kostenaufwand und ohne Beteiligung weiterer Berater erfolgen.

Sanierungsmoderation

Mit der seit 2021 möglichen Sanierungsmoderation hat der Gesetzgeber ein völlig neues Sanierungsinstrument geschaffen. Die gesetzgeberische Intention dahinter war, unter Einschaltung einer dritten, unabhängigen Sanierungsmoderators mit dem Schuldner und den einbezogenen Gläubigern nach Lösungen zu suchen, die zu einem sog. Sanierungsvergleich führen.

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Restrukturierungsplanverfahren

Das Restrukturierungsplanverfahren ist stark angelegt angelehnt an das Insolvenzplanverfahren, jedoch wie die Sanierungsmoderation im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG) geregelt. Im Ergebnis stellt der Restrukturierungsplan einen Vergleich zwischen Gläubigern und Schuldner dar.

Welche Vor- und Nachteile bieten außerinsolvenzliche Sanierungsinstrumente?

Bilaterale Verhandlungen / Sanierungsmoderation

Grundsätzlich können alle der Vertragsautonomie unterliegen der Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen eines Sanierungsvereinbarung geregelt werden. Dies kann durch den Schuldner selbst oder unter Beteiligung eines Sanierungsmoderators erfolgen. Der Sanierungsvergleich kommt In beiden Fällen allerdings nur bei vollständiger Zustimmung aller Beteiligten bzw. der für die Entschuldung mindestens erforderlichen Gläubiger zustande.

Ist absehbar, dass diese Zustimmung nicht erreichbar ist, kann der Weg über ein Restrukturierungsplanverfahren die Lösung sein. Die Sanierungsmoderation wird nicht veröffentlicht, gleichzeitig unterstreicht die Einschaltung des Sanierungsmoderators die Ernsthaftigkeit und Seriosität des Vorhabens. Eine Sanierungsmoderation eignet sich besonders für Fälle, in denen eine geringe Zahl von Gläubigern und einfach gelagerte Sachverhalte gegeben sind.

Restrukturierungsplanverfahren

Ein großer Vorteil dieser Verfahrensart ist mit Blick auf die Außenwirkung, dass es sich hierbei um kein Insolvenzverfahren handelt. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren können auch nur ausgewählte Gläubiger vom Plan betroffen sein. Anders als bei einer Sanierungsmoderation ist in diesem Verfahren auch eine Entschuldigung gegen den Willen einzelner Gläubiger möglich. Neben der geringeren Kostenbelastung macht das Verfahren insbesondere auch die deutlich kürzere Laufzeit attraktiv.
Größter Nachteil des Restrukturierungsplanverfahrens ist, dass es keine Unterstützung bei einer operativ erforderlichen Sanierung bietet. Da es sich um kein Insolvenzverfahren handelt, wird auch kein Insolvenzgeld gezahlt, so dass dieser Liquiditätseffekt fehlt. Ebenso besteht auch keine Möglichkeit, sich vereinfacht von Dauerschuldverhältnissen zu trennen.

Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es und welche Verfahrensart eignet sich wann?

Die deutsche Insolvenzordnung sieht vom Grundsatz her das Regelinsolvenzverfahren als das einschlägige Insolvenzverfahren für Unternehmen und wirtschaftlich Selbständige vor.

Soweit es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt, finden die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung. Ehemals Selbstständige können diese Verfahrensart ausnahmsweise nutzen, wenn:

  • keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und
  • überschaubare Vermögensverhältnisse (< 20 Gläubiger) gegeben sind.

In der Übersicht stellen sich die beiden Arten der Insolvenzverfahren wie folgt dar:

grafik (Foto: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte)

Die ebenfalls in der Insolvenzordnung geregelte Eigenverwaltung ist eine besondere Variante der Regelinsolvenz. Ein großer Vorteil dieser Verfahrensart ist, dass der Schuldner Herr des Verfahrens ist und den Weg der Restrukturierung selbst bestimmen kann.
Beaufsichtigt wird er hierdurch nicht durch einen Insolvenzverwalter, sondern lediglich durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter, der über deutlich eingeschränkte Befugnisse verfügt. Diese Verfahrensart eignet sich insbesondere, wenn eine operative Sanierung erforderlich ist.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?

Ein großer Vorteil des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung besteht darin, dass das Unternehmen unter Führung der bisherigen Geschäftsleitungen fortgeführt und erhalten werden kann.

Dadurch dass ungesicherte Verbindlichkeiten mit dem Insolvenzantrag entfallen und nicht mehr bedient werden müssen, wird der Schuldner liquiditätsseitig entlastet. Ein weiterer Liquiditätseffekt besteht unter anderem in dem von der Agentur für Arbeit für maximal drei Monate gezahlten Insolvenzgeld.

In aller Regel stellt ein Teil der Lieferanten zunächst zwar auf Vorkasse um. Es ist jedoch nicht unüblich ist, dass die ursprünglichen Zahlungsbedingungen im Laufe des Verfahrens teilweise wieder gewährt werden. Die Kunden stehen der Einleitung eines Eigenverwaltungsverfahrens in aller Regel positiv gegenüber.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Sanierungsinstrumente nutzen?

Sanierungsmoderation / Restrukturierungsplanverfahren

Damit man die außerinsolvenzlichen Sanierungsinstrumente nutzen kann, darf maximal eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Diese ist gegeben, wenn der Schuldner in einem Prognosezeitraum von 12 bis 24 Monaten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die dann bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Der Schuldner muss also einen Blick in die Zukunft wagen und eine Liquiditätsplanung aufstellen. Die Belohnung ist eine wirksame Entschuldung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, gegebenenfalls auch gegen den Willen einzelner Betroffener.

Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren / Regelinsolvenz

Damit man die Restrukturierung über ein Insolvenzverfahren angehen kann, bedarf es eines Insolvenzgrundes. Hintergrund ist, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren um ein Gesamtvollstreckungsverfahren handelt.

Dieses greift als solches erheblich in die Rechte der Gläubiger ein, indem Sie mit der Eröffnung des Verfahrens zu einer Verlustgemeinschaft werden und im Regelfall nur noch einen Bruchteil ihrer eigentlichen Forderungen erhalten.
Diese Eingriffe in die Rechtspositionen der Gläubiger bedürfen Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 14 GG einer gesetzlich festgeschriebenen Rechtfertigung. Das deutsche Insolvenzrecht sieht drei Insolvenzgründe vor, nämlich

  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Während bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Antragsrecht besteht, liegt im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung eine Antragspflicht samt zwingend zu beachtender Antragsfristen vor. Liegt einer der vorgenannten Insolvenzgründe vor und ist das Verfahren eingeleitet, ist ein erster Schritt in die richtige Richtung gemacht.

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