Großes Digitalisierungspotenzial in der Gastro-Branche
„Die Ansprüche haben sich nachhaltig verändert. Das Take-Away-Geschäft hat einen beispiellosen Boom erfahren und wird auch nach der Pandemie weiterbestehen. Besitzer von Restaurants, Bistros oder Cafés sollten darauf achten, digitale Systeme zu installieren, um das Online-Reputationsmanagement und die Bestellprozesse zu kanalisieren. Auch ausgereifte Hygienekonzepte sind in Zukunft unabdingbar und können derzeit mit staatlicher Hilfe implementiert werden“, sagt Felix Schönfelder, Geschäftsführer der Socialwave GmbH.
Das Unternehmen rät Gastronomiebetrieben, umgehend die Ansprüche auf die Fördergelder zu prüfen. Nur so könnten sie laut Socialwave den wachsenden Anforderungen gerecht werden. Durch Features wie die digitale Speisekarte und die Corona-Registrierung bietet das Münchener Unternehmen aktuell selbst förderfähige Services und Leistungen für Betreiber.
„Wir waren positiv überrascht, wie viele Anfragen zum Thema Überbrückungshilfe III uns gerade erreichen”, erklärt Felix Schönfelder. Anlässlich der anhaltenden Schließungen und eingeschränkter Bewirtungsmöglichkeiten rät der Experte, besonders den Anspruch auf Fixkostenerstattung und Erstattungen für Neuinvestitionen in Digitalisierungs- und Hygienekonzepte zu eruieren, die bis zu 100 Prozent bezuschusst werden.
Überbrückungshilfe III: Betrieblicher Fixkostenzuschuss
Die in Zusammenarbeit von drei Bundesministerien beschlossene Überbrückungshilfe III soll Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen die monatlichen Fixkosten ausgleichen. Voraussetzung für die Hilfe sind Einbußen von mindestens 30 Prozent für jeden Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Die Staffelung des Zuschusses sieht in diesem Fall eine Erstattung der förderfähigen Fixkosten bis 40 Prozent vor. Bei Einbußen von 50 bis 70 Prozent ist ein Kostenausgleich bis 60 Prozent festgesetzt. Wer einen Verlust von mehr als 70 Prozent vorzuweisen hat, erhält eine Erstattung bis 100 Prozent. Als Grundlage für die Berechnung dient der jeweilige Vergleichsmonat aus dem Jahr 2019. Der maximale Zahlbetrag liegt bei 1,5 Millionen Euro pro Monat.
Anträge für den Zuschuss müssen über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Aktuell kann der Zuschuss, unabhängig von früheren in Anspruch genommenen Hilfen, bis zum 31. August 2021 beantragt werden.