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GEZ: welche Betriebe erhalten Beitrag erstattet?

Unternehmen können beim Beitrags­service (“GEZ”) eine Erstattung der Rundfunkgebühren bei Betriebsschließung beantragen. Was bei der Antragsstellung zu beachten ist, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und zahlreiche weitere Antworten finden Sie hier.

ollo | iStockphoto

Welche Voraussetzungen müssen für die Freistellung erfüllt sein?

Die Betriebs­stätte muss auf­grund einer be­hördlichen An­ordnung im Zuge der Corona-Pandemie min­destens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate ge­schlossen ge­wesen sein. Die Frei­stellung muss nach Wieder­eröffnung der Betriebs­stätte schriftlich beim Beitrags­service beantragt werden. Direkt zum Antrag

Welche Nachweise müssen für die Schließung einer Betriebsstätte erbracht werden?

Grund­lage für die Prüfung der Frei­stellungs­anträge sind die ent­sprechenden Ver­ordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich ein­seh­bar. Nach­weise sind dem An­trag daher zunächst nicht bei­zufügen. Im Einzel­fall kann der Beitrags­service verlangen, dass für die Betriebs­schließung und ihre Dauer geeignete Nach­weise vor­ge­legt werden. 

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Warum kann der Antrag erst nach der Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden?

Dies dient vor allem der praktischen Hand­hab­bar­keit des Frei­stellungs­ver­fahrens und der zügigen Be­arbeitung aller Vor­gänge. Da die be­hördlich an­ge­ordneten Betriebs­schließungen je nach Bundes­land höchst unter­schiedliche Lauf­zeiten haben und ein Ende der Schließung im Vor­feld nicht immer ab­seh­bar ist, wird die Frei­stellung rück­wirkend ge­währt.  

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Warum gilt eine Freistellung erst ab einem Schließungszeitraum von drei Monaten?

Nach den Regelungen des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags muss eine Betriebs­stätte mindestens drei zusammen­hängende volle Kal­ender­monate still­gelegt sein, damit sie von der Rund­funk­beitrags­pflicht frei­gestellt werden kann. Hieran orientiert sich auch die Frei­stellungs­regelung für Unter­nehmen, die in­folge der Coronakrise eine Betriebs­stätte vorüber­gehend schließen mussten.

Themen in diesem Artikel
GEZ

Was gilt für Unternehmen, die ihren Betrieb nicht vollständig eingestellt haben (beispielsweise Restaurants, die einen Lieferservice oder den Außerhausverkauf von Speisen anbieten)?

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäfts­betrieb voll­ständig ein­ge­stellt wurde. Bei einer Teil­öffnung der Betriebs­stätte (beispielsweise bei Außer­hausverkauf von Speisen und Getränken oder der Re­duzierung der Verkaufs­fläche) gilt diese als ge­öffnet und ist in diesem Zeit­raum nicht für eine Frei­stellung be­rechtigt.

Wurde der Geschäfts­betrieb hingegen voll­ständig einge­stellt, obwohl unter bestimmten Voraus­setzungen ein Weiter­betrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäfts­reisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung als er­füllt.

Welche ergänzenden Entlastungsmöglichkeiten gibt es für Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise in finanzielle Nöte geraten?

Unter­nehmen, die auf­grund der Coronakrise in Zahlungs­schwierigkeiten geraten, haben un­ab­hängig davon, ob sie die Voraus­setzungen für eine rück­wirkende Frei­stellung er­füllen, die Möglich­keit, mit dem Beitrags­service Zahlungs­erleichterungen wie eine Raten­zahlung oder eine Stundung aus­stehender Bei­träge zu ver­ein­baren. Zu den Zahlungsinformationen

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Sind Kraftfahrzeuge auch freigestellt?

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte umfasst auch die Kraft­fahr­zeuge, die der Betriebs­stätte zu­ge­ordnet sind. 

Was gilt für Ferienwohnungen?

Die Ver­ordnungen der Län­der ver­bieten touristische Über­nachtungs­angebote in Hotels, Pensionen und Ferien­wohnungen. Ge­werblich genutzte Ferien­wohnungen, die aus diesem Grund mindestens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate nicht mehr ver­mietet werden können, erfüllen daher ebenso wie Hotels und Pensionen die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung. 

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Freistellungsantrags?

Wie alle öffentlichen Ein­richtungen arbeitet auch der Beitrags­service während der Corona-Krise unter Hoch­druck daran, den Geschäfts­betrieb aufrecht­zuerhalten und alle ein­gehenden An­träge in der Reihen­folge ihres Ein­gangs zu bearbeiten. Aufgrund des aktuell erhöhten Vorgangs­aufkommens ist jedoch mit einer gewissen Warte­zeit zu rechnen.

Weitere Informationen: Rundfunkbeitrag.de

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