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GEZ: welche Betriebe erhalten Beitrag erstattet?

Unternehmen können beim Beitrags­service (“GEZ”) eine Erstattung der Rundfunkgebühren bei Betriebsschließung beantragen. Was bei der Antragsstellung zu beachten ist, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und zahlreiche weitere Antworten finden Sie hier.
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Welche Voraussetzungen müssen für die Freistellung erfüllt sein?

Die Betriebs­stätte muss auf­grund einer be­hördlichen An­ordnung im Zuge der Corona-Pandemie min­destens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate ge­schlossen ge­wesen sein. Die Frei­stellung muss nach Wieder­eröffnung der Betriebs­stätte schriftlich beim Beitrags­service beantragt werden. Direkt zum Antrag

Welche Nachweise müssen für die Schließung einer Betriebsstätte erbracht werden?

Grund­lage für die Prüfung der Frei­stellungs­anträge sind die ent­sprechenden Ver­ordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich ein­seh­bar. Nach­weise sind dem An­trag daher zunächst nicht bei­zufügen. Im Einzel­fall kann der Beitrags­service verlangen, dass für die Betriebs­schließung und ihre Dauer geeignete Nach­weise vor­ge­legt werden. 

Warum kann der Antrag erst nach der Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden?

Dies dient vor allem der praktischen Hand­hab­bar­keit des Frei­stellungs­ver­fahrens und der zügigen Be­arbeitung aller Vor­gänge. Da die be­hördlich an­ge­ordneten Betriebs­schließungen je nach Bundes­land höchst unter­schiedliche Lauf­zeiten haben und ein Ende der Schließung im Vor­feld nicht immer ab­seh­bar ist, wird die Frei­stellung rück­wirkend ge­währt.  

Warum gilt eine Freistellung erst ab einem Schließungszeitraum von drei Monaten?

Nach den Regelungen des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags muss eine Betriebs­stätte mindestens drei zusammen­hängende volle Kal­ender­monate still­gelegt sein, damit sie von der Rund­funk­beitrags­pflicht frei­gestellt werden kann. Hieran orientiert sich auch die Frei­stellungs­regelung für Unter­nehmen, die in­folge der Coronakrise eine Betriebs­stätte vorüber­gehend schließen mussten.

Was gilt für Unternehmen, die ihren Betrieb nicht vollständig eingestellt haben (beispielsweise Restaurants, die einen Lieferservice oder den Außerhausverkauf von Speisen anbieten)?

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäfts­betrieb voll­ständig ein­ge­stellt wurde. Bei einer Teil­öffnung der Betriebs­stätte (beispielsweise bei Außer­hausverkauf von Speisen und Getränken oder der Re­duzierung der Verkaufs­fläche) gilt diese als ge­öffnet und ist in diesem Zeit­raum nicht für eine Frei­stellung be­rechtigt.

Wurde der Geschäfts­betrieb hingegen voll­ständig einge­stellt, obwohl unter bestimmten Voraus­setzungen ein Weiter­betrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäfts­reisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung als er­füllt.

Welche ergänzenden Entlastungsmöglichkeiten gibt es für Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise in finanzielle Nöte geraten?

Unter­nehmen, die auf­grund der Coronakrise in Zahlungs­schwierigkeiten geraten, haben un­ab­hängig davon, ob sie die Voraus­setzungen für eine rück­wirkende Frei­stellung er­füllen, die Möglich­keit, mit dem Beitrags­service Zahlungs­erleichterungen wie eine Raten­zahlung oder eine Stundung aus­stehender Bei­träge zu ver­ein­baren. Zu den Zahlungsinformationen

Sind Kraftfahrzeuge auch freigestellt?

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte umfasst auch die Kraft­fahr­zeuge, die der Betriebs­stätte zu­ge­ordnet sind. 

Was gilt für Ferienwohnungen?

Die Ver­ordnungen der Län­der ver­bieten touristische Über­nachtungs­angebote in Hotels, Pensionen und Ferien­wohnungen. Ge­werblich genutzte Ferien­wohnungen, die aus diesem Grund mindestens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate nicht mehr ver­mietet werden können, erfüllen daher ebenso wie Hotels und Pensionen die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung. 

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Freistellungsantrags?

Wie alle öffentlichen Ein­richtungen arbeitet auch der Beitrags­service während der Corona-Krise unter Hoch­druck daran, den Geschäfts­betrieb aufrecht­zuerhalten und alle ein­gehenden An­träge in der Reihen­folge ihres Ein­gangs zu bearbeiten. Aufgrund des aktuell erhöhten Vorgangs­aufkommens ist jedoch mit einer gewissen Warte­zeit zu rechnen.

Weitere Informationen: Rundfunkbeitrag.de

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