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Achtung Datenschutzfalle: Fragen und Antworten zu Corona-Schnelltests für Mitarbeiter

Ab dem 19. April gilt für Unternehmen nach einer Verordnung des Bundeskabinetts eine Coronatest-Angebotspflicht. Aber wie kann diese umgesetzt werden, worauf müssen Unternehmer achten und was ist mit dem Datenschutz? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
LukaTDB | iStockphoto

Müssen Unternehmen Corona-Schnelltests für Mitarbeiter und Besucher anbieten?

Nach der neuen Verordnung des Bundeskabinetts müssen Unternehmen allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, die Durchführung eines Schnelltests pro Woche anbieten – in Betrieben mit viel Kundenkontakt sollen mindestens zwei Tests pro Woche angeboten werden. Der Mitarbeiter darf das Testangebot jedoch ablehnen.

Aus Sicht des Datenschutzes ist die Angebotspflicht von Coronatests zulässig, da sie einerseits von einer Rechtsform vorgeschrieben werden und außerdem als Maßnahme zur Eindämmung einer Pandemie und dem Schutz von Mitarbeiter:innen dienen.

Benötigt der Unternehmer eine schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter?

Unternehmer sollten sich auf jeden Fall eine schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter geben lassen, bzw. ebenfalls vermerken, wenn das Testangebot abgelehnt wird. So kann im Fall einer Nachfrage durch den Arbeitsschutz dokumentiert werden, dass das Angebot allen Angestellten zur Verfügung gestellt wurde.

In dieser Einwilligung sollte ebenfalls vermerkt werden, dass die persönlichen Daten im Fall eines positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt weitergeben werden müssen.
Es ergibt Sinn, der Einwilligungserklärung direkt ein Informationsblatt anzufügen, in dem der Mitarbeiter über das Testangebot, den Ablauf und den Umgang mit seinen persönlichen Daten aufgeklärt wird.

Wie können die Vorgänge rund um die Tests datenschutzkonform dokumentiert werden?

Derzeit ist noch keine Dokumentationspflicht für die Betriebe vorgesehen. Theoretisch könnten Selbsttests zur Mitnahme einfach im Betrieb ausgelegt werden.
Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte besser analog der DSGVO die Daten zur Durchführung der Tests und den damit verbundenen Vorgänge verarbeiten und auch das entsprechende Löschkonzept beachten.

Müssen positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt weitergegeben werden?

Hier muss aufgepasst werden: Sollen positive Testergebnisse sogenannter Schnell- und Selbsttests an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben werden, muss eine schriftliche Einwilligung des Mitarbeiters vorliegen. Eine konkrete Meldepflicht besteht jedoch nur für die Schnelltests, die von fachkundigem Personal durchgeführt worden sind. Tipp: Hat ein Mitarbeiter sich selbst mit einem Selbsttest getestet und fällt das Ergebnis positiv aus, sollte schnellstmöglich ein von Fachpersonal durchgeführter Schnelltest angestrebt werden. Schnelltestzentren finden sich mittlerweile in jeder Stadt an zahlreichen Standorten.

Dürfen nur Mitarbeiter im Büro arbeiten, die sich haben testen lassen?

Nein, es besteht keine Testpflicht. Auch ungetestete Mitarbeiter dürfen weiterhin arbeiten, es sollte jedoch im Sinne der Infektionsreduzierung zur Testung geraten werden.

Bekommen Unternehmen Ausgaben für die Tests erstattet?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen muss. Laut dem Entwurf der Ministerverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil sollen von der Coronakrise extrem betroffene Unternehmen die Ausgaben als Kostenpunkt bei der Überbrückungshilfe anrechnen können.

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