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Kann der Arbeitgeber die Installation der Corona-App verlangen?

Nun ist sie da und mit ihr jede Menge Fragen: Wie funktioniert die Corona-App, wie ist die Nutzung juristisch und hier vor allem arbeitsrechtlich zu bewerten? Können Arbeitgeber die Nutzung von Beschäftigten und Besuchern verlangen? Rechtsanwältin Eva Birkmann, Kanzlei Brüllmann in Stuttgart, hat sich in die Thematik eingearbeitet und einige wichtige Fragen zur Corona-App beantwortet.

Eva Birkmann

Bei der Corona-App geht es nicht um die Anzeige eines erkrankten Gegenübers. Vielmehr zeigt die App den Status der Kontakte vor der Feststellung des Infektionsrisikos an und hilft somit, Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Allein der Warnhinweis auf der App erzeugt aber noch nicht unbedingt eine Meldepflicht nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz), sondern nur dann, wenn auch entsprechende Symptome auftreten.

Personen, die sich nicht intensiv mit den Möglichkeiten moderner Smartphones befassen, können sich nicht vorstellen, wie die Corona-App funktionieren soll. Grundsätzlich ist es einfach: Wir überlassen der App, die auf einem Smartphone installiert ist, die Aufgabe, permanent unser Umfeld nach Personen abzusuchen, die unter Umständen an COVID-19 infiziert sein könnten. Der Kontakt mit einer infizierten Person wird angezeigt und es gibt die entsprechenden Verhaltensregeln. Ab sofort steht die App kostenlos zum Download zur Verfügung.

Welche Verpflichtung geht mit der Nutzung der App einher?

Für den Nutzer hat das Erkennen eines möglichen Infektionsrisikos Folgen:  Er sollte eine 14-tägige häusliche Quarantäne antreten. Diese Sicherheitsmaßnahme kann auch vom Gesundheitsamt angeordnet werden – ob einem das gerade in den Kram passt oder nicht. Nutzer der App sind dazu aber nicht verpflichtet und machen sich auch nicht strafbar, wenn sie sich nicht melden.

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Kann die App missbraucht werden?

Die Frage des Missbrauchs ist grundsätzlich geklärt, weil jede Infektionsmeldung vom zuständigen Gesundheitsamt bestätigt werden muss. Man kann sich also nicht als infiziert melden, wenn man nicht infiziert ist. Man kann die App auch nicht nutzen, um Erkrankte zu erkennen oder sich Gründe für Krankschreibungen zu konstruieren. Der App fehlt der „offizielle“ Charakter.

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Wie ist Datenschutz gewährleistet?

Jeder Nutzer der Corona-App erhält eine pseudonymisierte ID in Zusammenhang mit einem variablen Schlüssel, der sich regelmäßig ändert. Gespeichert werden nur Begegnungen mit Covid-19-Erkrankten und dies auch nur auf dem eigenen Handy für 21 Tage. Mit dem aktuellen Stand der Entwicklung schienen alle damit befassten Gremien, Institutionen und Personen zufrieden zu sein. Wer auf Diensthandys Mitarbeiterdaten sammelt, darf dies nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen tun.

Themen in diesem Artikel
DigitalisierungManagementArbeitsrechtCoronaDatenschutzDSGVO

Welche Funktionen hat die Corona-App?

Über die App können auch Ergebnisse bereits erfolgter Corona-Tests abgefragt werden. Sicherlich werden die Entwickler die App auch nutzen, um Sicherheitstipps zu geben oder den User über allgemeine Corona-Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Ist die App grundsätzlich bedenklich?

Angeblich speichert die App keinerlei Geo-Daten und sonstige Ortsinformationen. Es können also mit Hilfe der Corona-App keine Bewegungsprotokolle der Nutzer angezeigt werden.

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Welchen Nutzen hat die Corona-App?

Angeblich soll die Corona-App bereits deutliche Erfolge liefern, wenn 60 Prozent der Bevölkerung teilnehmen und sich an die Regeln halten. Das ist natürliche eine gewaltige Zahl und ein hoher Anspruch. Wirksam ist die App aber auch, wenn deutlich weniger Personen teilnehmen, weil jegliche Form digitaler Nachverfolgung die Arbeit der Gesundheitsämter beim Nachweis der Infektionsketten unterstützt. Die App nimmt den derzeit stark in Anspruch genommenen Gesundheitsämtern auf jeden Fall Arbeit ab und das dürfte das Ziel sein.

Was ist mit dem persönlichen Nutzen?

Der persönliche Nutzen ist unstrittig, denn der aktive Umgang ermöglicht der einzelnen Person natürlich, im Fall der eigenen Infektion mitzuhelfen, Infektionsketten zu unterbrechen. Wer sein Umfeld, seinen Arbeitgeber und seine Familie schützen will, muss bereit sein, sich selbst „aus dem Verkehr zu ziehen“.

Wie sieht es mit der juristischen Bewertung aus?

Die rechtlichen Komponenten sind schwierig zu bewerten: Die Nutzung der App steht in Zusammenhang mit der Rechtsnorm zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S.1 GG unter Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S.1 GG. Nach derzeitigem Stand erscheint es als angemessen, die Nutzung der App in diesem Rahmen zuzulassen. Solange keine persönlichen Daten irgendwo anders als auf dem eigenen Gerät gespeichert werden, bedingt weder das Inverkehrbringen der App noch die Nutzung juristische Probleme. Im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung sehen Juristen nach derzeitigem Stand noch keine Probleme. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung wird frühestens durch Erhebung von Standortdaten, Erstellung von Bewegungsprofilen sowie Übertragung persönlicher Daten und MAC-Adressen berührt.

Muss ich die App nutzen?

Eine Pflicht zur Nutzung der App gibt es nicht. Aber auch wenn das System auf Freiwilligkeit basiert: Eigentlich ist der Kontakt zu infizierten Personen Anlass, sich in häusliche Quarantäne zu geben. Wer die App nutzt und einen konkreten Infektionsverdacht angezeigt bekommt, muss sich aber weder beim Arzt oder noch beim Gesundheitsamt melden.

Können Arbeitgeber eine Nutzung der App anordnen?

Da der Staat die Nutzung der App nicht hoheitlich anordnet, dürfte es auch keine Pflicht für Arbeitnehmer geben. Allerdings könnten Arbeitgeber die App auf Diensthandys installieren. Dieses Direktionsrecht des Arbeitgebers hat aber Grenzen. Vielleicht kann der Arbeitgeber die App installieren, aber sicher nicht die Nutzung erzwingen. Wenn die Schutzinteressen des Arbeitgebers überwiegen, müsste es zu einer Einzelfallbewertung kommen.

Sie haben eine Frage dazu? Nehmen Sie hier Kontakt auf:

Wo empfiehlt sich die App?

Mitarbeiter in der Gastronomie und Hotellerie können sich und ein Unternehmen durch die Nutzung der App gut absichern. Dabei muss aber klar sein, dass die Meldung auf dem Handy eines Mitarbeiters auch die sofortige Schließung des Unternehmens im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes bedeuten kann – unabhängig davon, ob die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ordnungsgemäß eingehalten wurden oder nicht. Wenn ein Unternehmen um eine Gefährdung weiß, diese aber nicht meldet, macht er sich unter Umständen strafbar.

Häusliche Quarantäne nach angezeigtem Kontakt?

Mitarbeiter müssen nach einem angezeigten Kontakt das Risiko bewerten und entscheiden, ob sie sich in häusliche Quarantäne begeben oder nicht. Arbeitsrechtlich stichhaltig ist der Grund des Fernbleibens aber nur, wenn es eine Krankschreibung vom Arzt oder eine offizielle Anordnung der häuslichen Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt gibt – ansonsten läge ein unerlaubtes Fernbleiben vor, egal wie heftig die Corona-App blinkt.

Corona-Test nach angezeigtem Kontakt?

Derzeit sieht es nicht so aus, als ob die Anzeige eines Kontaktes in der Corona-App auch die Notwendigkeit eines Tests mit sich bringt oder gar den Anspruch darauf. Auch dürfte die aktuelle Wartezeit auf Tests nicht verkürzt werden, wenn ein Kontakt angezeigt wird.

Viele weitere Fragen sind derzeit noch offen, oder einfach irrelevant, z.B. ob der Betriebsrat der Anordnung zur Nutzung der App zustimmen muss oder nicht. Birkmann: „Wir betreten hier Neuland und es ergibt keinen Sinn, Fragen zu konstruieren, die entweder gar nicht oder nur in einem höchst komplexen juristischen Kontext zu beantworten sind.“

Eva Birkmann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und bei der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte in Stuttgart für die Corona-Themen verantwortlich: www.corona-rechtlich.de

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