Ursprünglich sollten ab Januar 2020 elektronische Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Diese Frist wurde erst bis September verlängert – und mittlerweile zeigen fast alle Finanzbehörden der Länder unter ein paar Bedingungen sogar bis Ende März 2021 Nachsicht.
Jetzt hat sich das Bundesfinanzministerium zu der Frage geäußert, wie die Kosten der TSE-Implementierung steuerrechtlich zu behandeln sind.
Aktivierung oder Sofortabzug der Aufwendungen?
Sofern eine TSE aus einem USB-Stick, einer Speicherkarte oder Ähnlichem besteht, handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das aber nicht selbstständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten sind daher grundsätzlich zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.
Wenn eine TSE direkt als Hardware fest in eine Kasse eingebaut wird, handelt es sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, in das die TSE eingebaut wurde und sind deshalb über dessen restliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die Aufwendungen für die Implementierung der TSE sind Anschaffungsnebenkosten der TSE.
Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
Vereinfachungsregelung ermöglicht Sofortabzug
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Download: Schreiben Bundesministerium der Finanzen vom 21.08.2020