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Kurzarbeitergeld in der Restart-Phase

Die immer deutlicher werdenden Öffnungsschritte erlauben es einer wachsenden Zahl von Betrieben, ihre Mitarbeiter aus der Kurzarbeit herauszuholen. Aufgrund von Abwanderungen und Saisonstart gibt es sogar schon wieder Betriebe mit Personalmangel. Gleichzeitig ist aber in vielen Betrieben Kurzarbeit weiter unvermeidbar, zumindest für einen Teil der Belegschaft. Der DEHOGA Bundesverband hat seine FAQs zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld an diese aktuelle Situation in Hotellerie und Gastronomie angepasst.
Ralf Geithe | iStockphotoRalf Geithe | iStockphoto
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Beantwortet wird z. B. die Frage, was beachtet werden muss, wenn nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden. Kann es zu Nachteilen beim Kurzarbeitergeld führen, wenn der Betrieb eine mögliche Öffnung der Außengastronomie noch nicht vornimmt, sondern mit dem Re-Start bis zur Erlaubnis auch für die Innengastronomie wartet? Wie kann der Umfang der Kurzarbeit an die sich in der Re-Start-Phase ständig verändernde Lage in Bezug auf Betriebsbeschränkungen und Umsatzsituation angepasst werden? Was ist bei Neueinstellungen zu beachten, wenn gleichzeitig auch noch Mitarbeiter in Kurzarbeit sind?

Zum Download der FAQs Kurzarbeit

In diesen Wochen gehen die ersten Gastgewerbe-Azubis in die praktischen Sommer-Abschlussprüfungen und beenden damit ihre Ausbildung. Wir wissen: Coronabedingt haben viele unserer jungen Nachwuchskräfte Angst um ihre berufliche Zukunft. Gleichzeitig macht sich insbesondere in den Urlaubsregionen bereits wieder Mitarbeitermangel breit. Viele Betriebe wollen Neueinstellungen vornehmen, sind darin aber gebremst oder verunsichert, weil ein Teil der Belegschaft noch in Kurzarbeit ist.

Einstellung von ehemaligen Auszubildenden ist unschädlich fürs Kurzarbeitergeld

In diesem Zusammenhang ein wichtiger Hinweis für Ihre Fachkräftesicherung und die der gesamten Branche: Die Restriktionen bei der Neueinstellung von Mitarbeitern während Kurzarbeit (vgl. dazu im Detail DEHOGA-FAQs Kurzarbeit) gelten nicht für Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Sowohl kann der Ausbildungsbetrieb seine eigenen Azubis übernehmen. Als auch kann ein anderer Betrieb von Kollegen ausgebildete Nachwuchskräfte nach erfolgreicher Ausbildung einstellen. Die Einstellungen können in befristete oder in unbefristete Beschäftigung erfolgen. Eine Genehmigung der Arbeitsagentur braucht in solchen Fällen nicht eingeholt zu werden. Auch gibt es kein Risiko, dass eine solche Neueinstellung später zu Problemen führt, falls im Betrieb doch nochmals ein höherer Kurzarbeitsanteil erforderlich wird, der ggf. auch die neue Nachwuchskraft betrifft.

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Zur Webseite des DEHOGA Verbands

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