Da die 3G-Regel eine von Bund und Ländern beschlossene Vorgabe ist, sind alle Arbeitgeber und Beschäftigte betroffen, die einen Arbeitsplatz aufsuchen. Ganz gleich, ob Werk, Büro, Hotel- oder Gastronomiebetrieb – selbst auf Baustellen, in Lager- und Sanitärräumen sowie Kantinen muss der Nachweis erbracht und kontrolliert werden. Die einzigen Ausnahmen bilden Home-Office Arbeitsplätze und Tätigkeiten, die ausschließlich im Fahrzeug stattfinden.
Ungeimpft – wie muss gehandelt werden?
Noch immer sind zahlreiche Personen ohne Impfschutz, erst aktuelle Impfaktionen zeigen wieder einen Anstieg an Impfwilligen. In der Folge sind in nahezu jedem Betrieb ein oder mehrere ungeimpfte MitarbeiterInnen beschäftigt. Seit dem 24. November müssen ungeimpfte Arbeitnehmer täglich ein negatives, maximal 24 Stunden altes Testergebnis vorzeigen. Es ist nicht gestattet, zu Hause durchgeführte Selbsttests vorzuweisen. Das Zertifikat muss von einer offiziellen Teststelle (die auch im eigenen Unternehmen angesiedelt sein kann) oder einer Arztpraxis ausgestellt worden sein, Selbsttests können im Betrieb unter Aufsicht durchgeführt werden. Die Testergebnisse müssen protokolliert werden, eine Löschung ist nach 6 Monaten verpflichtend. Zur Dokumentation reicht grundsätzlich ein entsprechender Vermerk beim Namen des Mitarbeiters am jeweiligen Prüfungstag.
Ausnahme: Das Ergebnis eines PCR-Tests ist 48 Stunden lang gültig.
Wer muss die täglichen Testungen bezahlen?
Wie genau die Kosten verteilt sind, regelt das Gesetz nicht im Detail. Laut §4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber bereits seit langem allen Angestellten die Möglichkeit bieten, zwei Tests pro Woche durchzuführen. Zusätzlich können die seit 13. November wieder kostenlosen Bürgertests genutzt werden. Das Angebot gilt für mindestens einen Test pro Woche und kann auch von Geimpften und Genesenen in Anspruch genommen werden. Da jedoch nicht festgehalten wird, wie oft ein Mitarbeiter den kostenlosen Bürgertest nutzt, kann auch täglich eine Teststation aufgesucht werden. Es ist wahrscheinlich, dass eine Erweiterung des Gesetzes zur Regelung der Kostenübernahme folgen wird.
Der Arbeitnehmer verweigert die 3G-Kontrolle – was ist zu tun?
Wer sich nicht an 3G am Arbeitsplatz hält, hat zunächst ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung zu erwarten. Darüber hinaus droht eine Aussetzung der Bezahlung für den entsprechenden Zeitraum, wenn die Arbeit nicht im Homeoffice ausübbar ist. Auf Dauer kann eine Weigerung zu Abmahnungen und letztendlich auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Bevor der letzte Schritt gegangen wird, ist die Freistellung ohne Bezahlung in Betracht zu ziehen.
Wer gilt als genesen?
Nach wie vor gelten Beschäftigte als genesen, wenn die Corona-Infektion (positives PCR-Test-Ergebnis) mindestens 28 Tage und nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Wer gilt als geimpft?
Nach wie vor dürfen Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zwingen, den Impftstatus bekannt zu geben. Wer dies verweigert, verpflichtet sich automatisch zur täglichen Testung. Wird der Impfnachweis jedoch erbracht, ist der Mitarbeiter befugt, den Arbeitsplatz zu betreten. Bei der Hinterlegung der entsprechenden Information zum Impfstatus ist unbedingt der Datenschutz zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass die erhobenen Daten nach sechs Monaten zu löschen sind und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Es gibt derzeit noch keine rechtlichen Vorgaben, wie lang der Impfschutz als sicher gilt und ab wann eine Booster-Impfung verpflichtend ist. Es ist jedoch sinnvoll, den Beschäftigten selbige nach 6 Monaten nahezulegen.
Wer kontrolliert die Einhaltung der 3G-Regelung?
Für die Kontrolle ist der Arbeitgeber zuständig. So müssen geimpfte und genesene MitarbeiterInnen erfasst sein und es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle anderen bereits am Werkstor oder Büroeingang den täglichen Testnachweis erbringen. Ob der Arbeitgeber persönlich die Kontrolle durchführt oder eine dritte Person, bzw. einen externen Dienstleister ernennt, ist ihm freigestellt. Während Nachweise, die per E-Mail eingehen, nicht gültig sind, sind Sichtkontrollen über ein Konferenzsystem wie Teams oder Skype erlaubt.
Die Kontrollen der Betriebe wiederum sind nicht bundesweit festgelegt. Die Länder und Kommunen können selbst entscheiden, ob Polizei oder Ordnungsamt Kontrollen durchführen.
Zählt das Testen zur Arbeitszeit?
Nein, weder das Warten auf eine Testung im Betrieb noch das verspätete Erreichen des Arbeitsplatzes aufgrund eines Testes zählen zur Arbeitszeit. Da der Betrieb grundsätzlich nicht mehr ungetestet betreten werden darf, müssen die entsprechenden Nachweise vor Arbeitsbeginn beschafft werden.
Welche Bußgelder sind zu erwarten?
Ein Verstoß gegen die 3G-Regel am Arbeitsplatz kann teuer werden: Wer Kontroll- und Mitführungspflichten nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen.
Achtung: Die 3G-Regelung gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Das Betreten der Arbeitsstätte ohne 3G-Nachweis ist nur erlaubt, um sich im Betrieb impfen oder testen zu lassen.
Rechtliche Grundlage: Infektionsschutzgesetz
§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung
(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen. Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um
1.
unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen oder
2.
ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
(7) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 19. März 2022. Eine auf Grund des Absatzes 6 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss einmalig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern