Was besagt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es soll einen rechtlichen Rahmen schaffen, um den Schutz der Umwelt, Menschen- und Kinderrechte entlang globaler Lieferketten zu verbessern. Unter dem Begriff der Lieferkette versteht man den gesamten Prozess vom Rohstoffabbau über die Produktionsphase inklusive des Bezugs von Zulieferteilen bis hin zur Lieferung und Bezahlung des Produkts oder der Dienstleistung. Globale Lieferketten sind Ausdruck internationaler wirtschaftlicher Verflechtung und transnationaler Organisationen von Gütern und Dienstleistungen. „Das Gesetz stärkt in globalen Lieferketten Menschenrechte und den Umweltschutz. Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette“, heißt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Wer muss sich an das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz halten?
„Bislang gilt die Regel: Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden müssen seit Anfang 2023 diese Verpflichtung umsetzen, Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden sind dem Regime ab Anfang 2024 unterworfen. Die Betroffenen können durch das Gesetz entlang ihrer Lieferketten verantwortlich gemacht werden. Das kann bei Verstößen zu hohen Bußgeldern führen“, sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Rebekka De Conno von der multidisziplinären WWS-Gruppe in Aachen, Mönchengladbach und Nettetal (www.wws-grupp.de). Die Rechtsanwältin berät Unternehmen unter anderem rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Herausforderungen. Rebekka De Conno weist in dem Zusammenhang auch auf eine potenzielle Verschärfung der Regelungen hin: „Das EU-Parlament hat sich zuletzt für ein strengeres Lieferkettengesetz ausgesprochen, das derzeit in Arbeit ist. Demnach sollen Unternehmen mit Sitz in der EU in allen Sektoren mit mehr als 250 Angestellten und mehr als 40 Millionen Euro Jahresumsatz weltweit den Regeln unterliegen. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die mehr als 150 Millionen Euro und mindestens 40 Millionen Euro davon in der EU umsetzen, sollen dem Gesetz auch unterfallen.
Was folgt daraus konkret für Unternehmen?
Die WWS-Rechtsanwältin hat eine klare Haltung zu den Herausforderungen: „das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz muss für die eigene Geschäftstätigkeit und die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer angewendet werden. Das bedeutet, das Unternehmen die Auswirkungen intern und extern prüfen müssen. Ihnen obliegt die Pflicht, auf die Umsetzung der Regelungen bei ihren Zuliefererbetrieben zu achten.“ Diese Sorgfaltspflichten könnten also auch ohne weiteres Unternehmen aus dem Gastgewerbe treffen, gerade im Bereich der Franchise- beziehungsweise Ketten-Gastronomie und -Hotellerie. Das Argument, die Unternehmen im Gastgewerbe seien zu klein, würde kaum gelten, wenn die Gesetzesverschärfung wirklich umgesetzt wird. Laut einer Statistik habe ein umsatzstarkes Hotel im Jahr 2019 allein in Deutschland durchschnittlich 20 Millionen Euro Umsatz gemacht. Damit würden zwei solcher Häuser in einem Unternehmen reichen, um den Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz voll zu unterliegen. Aktuell wird aber nur auf die Arbeitnehmerzahl abgestellt.
Was sollten gastgewerbliche Unternehmen also tun?
Unternehmen müssen zum einen den Überblick über die gesamte Wertschöpfungskette bis zur Rohstoffgewinnung erhalten, definieren, wo wesentliche Nachhaltigkeitsthemen und Handlungsfelder liegen, und ebenso, ob und wie ein Unternehmen auch die eigenen Lieferanten zu mehr Nachhaltigkeit in ihren Produktionsprozessen bewegen kann. Dabei ist ein Chancen- und Risiko-basierter Ansatz wichtig. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei die Kommunikation und Sensibilisierung der Lieferanten. Ziel muss es sein, die gesamte logistische Wertschöpfungskette so nachhaltig wie möglich zu gestalten. „Zum anderen ergeben sich arbeitsrechtliche Fragestellungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, sagt Rebekka De Conno. In diesem Zusammenhang kann es Sinn ergeben, die Mitarbeitenden individualrechtlich zur Beachtung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu verpflichten. Dafür können Unternehmen zum Beispiel ihr Arbeitgeber-Weisungsrecht, eine Klausel/Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag oder auch eine Betriebsvereinbarung nutzen. „Bestimmte Informationen über die Sorgfaltspflichten können beispielsweise in unternehmensinternen Richtlinien, Handbüchern oder Guidelines implementiert werden.“ Ihrer Ansicht nach sollten Unternehmen eine individuelle Risikoanalyse durchführen, um die tatsächlichen jeweiligen Herausforderungen zu erkennen und ihren Sorgfaltspflichten für den weltweiten Schutz von Menschenrechten und Umwelt auf allen Ebenen nachzukommen.