Konkret urteilten die Richter, dass Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden können, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Hintergrund war ein Fall, in dem ein Computerspiel illegal im Netz verbreitet worden war. Die BGH-Richter gingen aber in ihrem Urteil über diesen konkreten Fall hinaus und bestätigten, dass die Abschaffung der Störerhaftung im Jahr 2017 mit EU-Recht vereinbar sei. Denn: Die Urheberrechte seien weiterhin geschützt, die geschädigten Firmen könnten den WLAN-Betreiber immer noch gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichten.
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