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AGB: Drei Buchstaben mit großer Wirkung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein Muss für jeden Unternehmer, um ihn vor dem Totalschaden eigener Forderungen zu bewahren. Sie sollten Grundlage aller Geschäftsabschlüsse sein, rät Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
AGB sollten Bestandteil von Angebot, Auftrag und Rechnung sein.Aymanjed | PixabayAymanjed | Pixabay
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„In seinen Geschäftsbedingungen trifft ein Unternehmer zum Beispiel Regelungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten, des Eigentumsvorbehaltes, des genauen Leistungsumfangs sowie für andere, für die Geschäftsabwicklung wichtige Bereiche. Schließt er dann Verträge mit Kunden auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, so sind sie (für beide Seiten) bindend“, erläutert Drumann die Bedeutung der AGB.

Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es auf die Formulierungen an, denn nicht jedes Unternehmen ist gleich – und das selbst innerhalb einer Branche. Bernd Drumann rät deshalb zum sorgfältigen Formulieren – besser noch zum Formulierenlassen. Vom Mitbewerber abzuschreiben ist dabei genauso wenig ratsam wie die gedankenlose Übernahme von Vorlagen aus dem Internet. Das kann allenfalls eine Grundlage bieten, die dann an die individuellen Bedürfnisse des eigenen Unternehmens angepasst werden muss.

Beratung und Unterstützung zu diesem Thema bieten auch Kammern und Berufsverbände. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich seine Geschäftsbedingungen individuell von einem Anwalt formulieren lassen; die Kosten hierfür sollte man vorab erfragen. Der Anwalt kennt die aktuelle Rechtslage und haftet für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klauseln. Dies ist besonders wichtig, weil zum Schutz des Geschäftspartners (vor allem bei Verbrauchern) viele Klauseln in AGB unwirksam sind und ersatzlos wegfallen, wie etwa überhöhte Schadenspauschalen oder Stornogebühren und eine Freizeichnung von jeder Haftung.

Nach der Erstellung der AGB geht es dann aber auch um deren Anwendung. „Sind die Geschäftsbedingungen nicht klarer Bestandteil der abgeschlossenen Verträge, nützen alle noch so sorgfältig ausgearbeiteten Formulierungen nichts“, gibt Drumann zu bedenken. Und hierbei ist nun ganz wichtig, dass bereits vor Vertragsabschluss, also bereits beim Angebot, der Hinweis an den Kunden ergeht, dass die Lieferung oder Leistung auf der Basis der Geschäftsbedingungen erbracht wird. Die AGB erstmalig in der Auftragsbestätigung zu erwähnen, kann bereits problematisch sein, wenn der Kunde ihnen nicht noch einmal zustimmt. Der alleinige Hinweis in der Rechnung ist in der Regel nicht ausreichend.

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„AGB sind ein gutes ‚Fundament‘, wenn auch kein ‚Allheilmittel‘“, sagt Drumann. „Wer als Unternehmer ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen Verträge schließt, handelt fast schon fahrlässig.“

5 Tipps für die AGBs

B2B oder B2C

Für die Zusammenarbeit mit Unternehmen gelten andere Rechte als für den Endverbraucher. Wer aus beiden Kreisen Gäste und Kunden hat, sollte zwei AGBs formulieren, denn Verbraucher haben andere Rechte als Unternehmen.

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Kleingedrucktes

Die AGBs werden oft als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Doch so klein dürfen sie gar nicht sein. Dies gilt im Hinblick auf die Schriftgrößte, aber auch auf das Verständlichkeitsgebot. Klare und eindeutige Formulierungen sind besser als Mehrdeutiges.

Individuelle Formulierungen

Copy and Paste ist einfach – aber nicht zielführend. Das ist sowohl ein Verstoß gegen das Urheberrecht, aber kann auch dazu führen, dass einige Passagen für das eigene Unternehmen nicht passend sind. Beratung durch Experten ist in diesem Fall zwingend geboten, zumal diese dann auch für eventuell auftretende Probleme haften.

Themen in diesem Artikel
ManagementAGB
AGBs als Grundlage

Bei allen Vereinbarungen und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sollte auf die AGBs hingewiesen werden. Das Einverständnis zu den AGBs kann man sich beispielweise durch eine Unterschrift schon im Angebot bestätigen lassen.

Absprachen überwiegen

Was ausgemacht ist, gilt. So steht es im § 305b des BGB. Individualabsprachen haben immer Vorrang vor den AGBs, auch wenn diese nur mündlich vereinbart wurden.

 

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