Viele Betriebe im Gastgewerbe sind derzeit mit der Umsetzung der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Mehrwegangebotspflicht befasst. Passend dazu hatet der DEHOGA ein Merkblatt zur Mehrwegverpackungspflicht veröffentlicht.
Der DEHOGA auf eine weitere hilfreiche Veröffentlichung zu diesem Thema hin: der Lebensmittelverband hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht herausgegeben (Stand 10/2021). Dieser Katalog wurde jetzt ergänzt mit. Die Aktualisierungen betreffen die Auslegung der für die Mehrwegangebotspflicht relevanten Regelungen im Verpackungsgesetz (Download). Der Lebensmittelverband weist einleitend ausdrücklich darauf hin, dass er in seiner Interpretation dem Wortlaut der §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen des § 3 unter Heranziehung der amtlichen Begründung folgt.
Darüber hinaus sind für den Verband die Vereinbarkeit der Mehrwegangebotspflichten mit den bestehenden Grundpflichten des Lebensmittelunternehmers zur Gewährleistung der einwandfreien Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln und seiner Verantwortung für den gesundheitlichen Verbraucherschutz leitend.
Der Fragen-Antworten-Katalog des Lebensmittelverbandes mit den aktuellen Ergänzungen könne Betrieben als Orientierungshilfe dienen.
Zu beachten sei aus Sicht des DEHOGA, dass derzeit keine abgestimmte, gefestigte Meinung der Behörden im Sinne einer bundesweit einheitlichen Anwendung der Vorgaben bekannt sei. Allerdings würden verschiedene Behörden bei Anfragen oder mit eigenen „Merkblättern“ unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung einzelner Vorgaben der Mehrwegangebotspflichten vertreten. Zum Teil stünden diese im Widerspruch zu den Hinweisen des Lebensmittelverbandes – und entsprechend auch zu den Hinweisen des DEHOGA.
Daher müssten die Betriebe bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen abwägen, welcher Rechtsauffassung sie folgen. Ein zwischen Bund und Ländern abgestimmter „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht“ existiere bisher nicht. Mit einem solchen sei frühestens im Februar 2023 zu rechnen sein, also erst, nachdem die Mehrwegangebotspflicht schon gelte.