Im Bundeshaushalt stehen alle Zeichen auf Sparkurs. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im November 2023 fehlten mit einem Federstrich 60 Milliarden Euro. Entsprechend setzte die Ampel-Koalition den Rotstift an, konnte sich bislang jedoch nur auf einen Minimalkompromiss einigen, bei dem das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Dabei stehen einer langen Liste an Kürzungen potenziell neue Steuererleichterungen im Zusammenhang mit dem geplanten Wachstumschancengesetz gegenüber. Weil der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat, konnte das bisher nicht verabschiedet werden. Manche Änderungen, wie die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Speisen in Cafés und Restaurants, sind zum Jahreswechsel eingetreten. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen für die Gastronomiebranche.
Mehrwertsteuer: Von 7 auf 19 Prozent
Restaurantbesuche werden teurer. Während sich am Außer-Haus-Verkauf, etwa bei Lieferung oder Abholung, steuerlich nichts ändern, gilt auf Speisen, die vor Ort eingenommen werden, wieder ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Um die Branche während der Corona-Pandemie zu entlasten, senkte der Bund Mitte 2020 den Steuersatz für Gerichte in Restaurants und Cafés vorübergehend auf sieben Prozent. Eine Krisenhilfe, die, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner gegenüber der Bild am Sonntag bekräftigte, bereits 2023 entfallen wäre. Aufgrund der Energiekrise und der zeitweise hohen Inflation besonders bei Lebensmitteln verlängerte die Bundesregierung die Ausnahmeregelung jedoch immer wieder bis zuletzt Ende 2023. Durch den Wegfall der reduzierten Mehrwertsteuer möchte der Staat ab sofort 3,4 Milliarden Euro Mehreinnahmen jährlich generieren.
Energiepreisbremse entfällt
Unternehmen müssen sich zudem auf höhere Strompreise einstellen. Anders als ursprünglich vorgesehen, strich die Regierung den 5,5 Milliarden Euro schweren Bundeszuschuss zu den Entgelten für das Stromnetz. Die Folge? Entgelte für die Netznutzung steigen von 3,12 Cent pro Kilowattstunde auf 6,43 Cent. Entlastung gibt es lediglich für Industrie und produzierendes Gewerbe sowie für Land- und Forstwirte. In den nächsten fünf Jahren soll die Stromsteuer für sie von derzeit 1,537 Cent je Kilowattstunde auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent herabgesetzt werden. Damit werden alle Betriebe dieser Art entlastet, statt bislang nur diejenigen, die den Spitzenausgleich nutzen konnten. Letztere profitieren somit auch durch den Wegfall des Bürokratieaufwands, der mit dem Spitzenausgleich einherging.
Mindestlohn und dynamische Geringfügigkeitsgrenzen
Mit der Bekanntgabe der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung erhöht sich 2024 der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten. Seit dem 1. Januar beträgt er 12,41 Euro brutto pro Zeitstunde und ab 2025 12,82 Euro. Damit steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber von 520 Euro auf 538 Euro in diesem Jahr und auf 556 im nächsten. Der Vorteil für Unternehmen? Durch die dynamische Grenze sind Unternehmen nicht mehr gezwungen, Arbeitszeiten zu reduzieren. Maximal können Beschäftigte im Monat rund 43 Stunden arbeiten. Außerdem hat die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch Auswirkungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich, also auf Jobs mit Entgelten aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro monatlich nicht übersteigen. Seit Anfang dieses Jahres beginnt der Übergangsbereich bei einem Bruttolohn in Höhe von 538,01 Euro. Ab Januar 2025 liegt die Untergrenze bei 556,01 Euro.
Bon muss passen
Änderungen gibt es auch bei den Pflichtangaben auf dem Kassenbon. Mit Inkrafttreten der Änderungen bei der Kassensicherheitsverordnung muss neben der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems auch die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf dem Beleg zu finden sein. Gleiches gilt für den Prüfwert und den von der TSE vorgegebenen fortlaufenden Signaturzähler.
Höhere Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung
Angepasst an die aktuellen Verbraucherpreise steigen im laufenden Jahr zudem die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkünfte auf 278 Euro und für Verpflegung auf 313 Euro. Ungeachtet anderer Bemessungsgrößen in Arbeitsoder Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, müssen seit Januar diese neuen Werte zwingend Anwendung finden. Das gilt sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Rechnen Unternehmen noch mit veralteten Werten, stimmt das steuer- und beitragspflichtige Entgelt bei betroffenen Beschäftigten nicht. In der Folge werden nicht nur Gesamtsozialversicherungsbeiträge falsch berechnet und abgeführt, sondern auch die Lohnsteuer lässt sich nicht korrekt ermitteln. Teilzeitkräfte könnten als versicherungsfreie oder geringfügig entlohnte Beschäftigte geführt werden, während eigentliche Minijobber als versicherungspflichtige Erwerbstätige erscheinen. Insbesondere Zusatzleistungen wie die kostengünstige oder freie Verpflegung für Beschäftigte sind zu berücksichtigen.
Beantragung einer Betriebsnummer
Für den fehlerfreien Datenaustausch zwischen Arbeitgebenden und Sozialversicherungsträgern sorgt eine vollumfängliche Übermittlung der Unternehmensnummern per Meldeverfahren Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD). Mit Beginn dieses Jahres benötigen Organisationen zur Beantragung der Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer des Unternehmens, dem der neue Beschäftigungsbetrieb angehört. Wer sich hier als Arbeitgebender oder Dienstleister unsicher ist, findet bei der Arbeitsagentur eine aktuelle Version des Handbuchs zu betrieblichen Angaben für das Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Das enthält unter anderem Checklisten zur Übermittlung von Angaben oder zu häufigen Fehlern.
Wachstumschancengesetz: Noch nicht verabschiedet
Egal ob höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen, die Option zur Körperschaftsteuer, die private Nutzung gewerblicher E-Fahrzeuge oder die Fünftelungsregelung, zahlreiche steuerliche Spielregeln aus dem sogenannten Wachstumschancengesetz müssen aktuell noch festgezurrt werden. Zwar sollte ein Großteil der steuerlichen Entlastungen, Anreize und Impulse für Unternehmen bereits zum Jahreswechsel gelten, allerdings stoppten die Länder im Bundesrat das Paket der Ampel-Regierung im Dezember. Der Vermittlungsausschuss wurde mit Verweis auf den noch nicht feststehenden Haushalt angerufen. Ein Termin für das Vermittlungsverfahren steht jedoch noch aus. Noch bevor ein konkreter Termin für ein Vermittlungsverfahren steht, haben Bundestag und Bundesrat kleinere Bestandteile des Wachstumspaktes kurzfristig in das sogenannte Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert. Dabei handelt es sich unter anderem um nötige Anpassungen, damit das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten kann, Änderungen bei der Zinsschranke im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz sowie die Verschiebung des Datenaustauschs zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebenden um bis zu zwei Jahre. Alle weiteren steuerlichen Vorhaben und Entlastungen bleiben weiterhin in der Schwebe.