Suche

7 Tipps zum Umgang mit der Mehrwertsteuer von 19%

Mit Beginn des neuen Jahres wird die Mehrwertsteuer für Betriebe im Außer-Haus-Markt wieder mit 19 % berechnet. Für viele Gastronomen erfordert dies eine erneute Kalkulation und Anpassung ihrer Preise. Viele Gastbetriebe werden die Preiserhöhung gegenüber ihren Gästen rechtfertigen müssen. Dafür hat SALOMON FoodWorld® sieben Praxistipps zusammengestellt, mit denen sich Betriebe bestmöglich vorbereiten können.

SALOMON FoodWorld®, CanvaSALOMON FoodWorld®, Canva

1. Kalkulation der Speisenpreise

Gastronomen müssen zunächst prüfen, wie viele ihrer Speisen von der MwSt.-Erhöhung betroffen sind. Während die MwSt. für das Liefergeschäft bei 7 % bleibt, müssen Preise für den Restaurantbesuch mit 19 % MwSt. angepasst werden. Bei einem hohen Anteil des Liefergeschäfts könnte es sinnvoll sein, zwei Speisenkarten mit unterschiedlichen Preisen anzubieten. Falls dieselben Preise für beide Verzehranlässe gelten, muss der Gastronom berechnen, wie viel Prozent des Umsatzes durch Lieferungen generiert wird. Die Preiserhöhung ergibt sich dann aus der Mischkalkulation für beide Verzehranlässe. 

2. Möglichkeiten zur Kosteneinsparung

Bei der Kalkulation sollten Gastronomiebetriebe ermitteln, ob es Möglichkeiten gibt, in anderen Geschäftsbereichen zu sparen. Falls noch nicht geschehen, kann eine Anpassung von Portionsgrößen oder eine Reduzierung des Speisenangebots in Betracht gezogen werden. Weiteres Einsparpotential findet der Gastronom ggf. auch bei seinen Energiepreisen. Einige Preise sind bzw. werden zumindest kurzzeitig sinken oder umgesetzte Maßnahmen der Energieeinsparung zeigen erste Wirkung. Darüber hinaus findet sich zusätzliches Einsparpotential vereinzelt auch im Einkaufspreis der Zutaten. So hat SALOMON FoodWorld® z. B. seit Ende 2022 den Preis für Beefprodukte senken können. All diese Faktoren könnten helfen, Erhöhungen nicht in vollem Umfang an den Gast weitergeben zu müssen. 

3. Preisgestaltung

Das Marktforschungsinstitut Circana empfiehlt, bei der Preisanpassung eine Erhöhung von ca. 5 % nicht zu überschreiten. Eine langfristige Denkweise kann hier hilfreich sein und möglicherweise lässt sich die Preisveränderung zeitlich strecken. Eine genaue Prognose zur Akzeptanz beim Gast ist schwierig zu treffen. Es gibt Meinungen, die davon ausgehen, dass Gäste die Preiserhöhung akzeptieren könnten, da die Bedeutung des Restaurantbesuchs und das damit verbundene Socializing seit der Pandemie an Bedeutung gewonnen haben. SALOMON FoodWorld® empfiehlt, sich im Vorfeld direkt mit Gästen auszutauschen, um das Meinungsbild herauszufinden. 

4. Karten- und Systemanpassung

Nach Festlegung der Preise, müssen die Speisekarten angepasst werden. Diese Situation zeigt erneut, wie wichtig es ist, bei Preisen schnell und unkompliziert reagieren zu können. SALOMON FoodWorld® empfiehlt eine Umstellung auf digitale Speisekarten, so dass Preise leichter und ohne Druckkosten angepasst werden können. Zusätzlich zur Speisekarte empfiehlt sich auch eine Umstellung des Kassensystems. 

5. Kommunikation zum Gast

Die Preiserhöhung könnte sich negativ auf die Gästewahrnehmung auswirken, da viele die Preiserhöhung als erneuten Gewinnversuch der Gastronomen interpretieren könnten. Daher ist es entscheidend, transparent zu kommunizieren. Gastronomen sollten ihre Gäste z. B. über Tischaufsteller, Plakate/Aushänge, Website oder Social Media darüber informieren, dass die Preiserhöhung aufgrund der MwSt.-Änderung erfolgt und nicht aus eigenem Profitstreben. 

6. Umsetzung schon in diesem Jahr?

Um eine negative Gästewahrnehmung zu vermeiden, raten Experten bei kleineren Preiserhöhungen eine Anpassung schon in 2023 vorzunehmen. In den meisten Fällen dürfte dies nicht auffallen. Wenn im neuen Jahr weitere mediale Diskussionen entstehen, könnten Gäste auch kleinere Anpassungen wahrnehmen und ggf. negativ darauf reagieren. Sollten deutlichere Preiserhöhung nötig sein, wird empfohlen, diese schon in 2023 anzukündigen und vorab zu erklären. 

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceSteuernGehalt, Benefits und Altersversorgung
Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2026 für Gastronomie und Hotellerie

7. Schulung des Personals

Unerlässlich ist auch die Schulung des Personals. Gastronomische Betriebe sollten sicherstellen, dass alle Mitarbeiter auf Gästeanfragen professionell reagieren und Rückfragen beantworten können. 

Themen in diesem Artikel
KalkulationMehrwertsteuer

Weitere Artikel zum Thema

boliviainteligente, Unsplash
Einheitliche Umsatzsteuer auf Speisen, höherer Mindestlohn, angepasste Minijob-Grenzen – der Jahreswechsel 2026 bringt eine Reihe verbindlicher Neuregelungen mit sich. Für Gastronomen und Hoteliers bedeutet das: Kassensysteme müssen aktualisiert, Lohnabrechnungen angepasst und Sachbezugswerte neu kalkuliert werden.[...]
boliviainteligente, Unsplash
DEHOGA Bundesverband, Svea Pietschmann
Der Bundesrat hat grünes Licht gegeben: Ab sofort gilt für alle Speisen in der Gastronomie ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Was auf den ersten Blick wie eine reine Steuerfrage aussieht, ist in Wahrheit eine[...]
DEHOGA Bundesverband, Svea Pietschmann
Louis Hansel, Unsplash
Von politischer Seite besteht die deutliche Forderung, die Senkung der Mehrwertsteuer spürbar an die Restaurant Besucher weiterzugeben. Der DEHOGA dagegen dämpft die Erwartungen, da die tatsächliche Entlastung in der Gastronomie nur bei 3% liege, da[...]
Louis Hansel, Unsplash
Kemal Üres
Die Gastronomiebranche atmet auf: Am 9. April 2025 wurde in den Sondierungsgesprächen zur Regierungsbildung die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen von 19 % auf 7 % vereinbart. Diese Regelung soll ab dem 1. Januar[...]
Kemal Üres
Yankrukov, Pexels
Die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie von sieben auf 19 Prozent zum 1. Januar 2024 stößt in der Bevölkerung auf breite Ablehnung. Das ergab eine aktuelle Umfrage des Meinungsforschungsinstituts INSA im Auftrag[...]
Yankrukov, Pexels
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.