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Anzug als Berufskleidung?

Verkäufer im Autohaus, Rezeptionisten, Bestatter – in vielen Berufen ist seriöse Businesskleidung gefragt. Dazu gehören Anzüge und Kostüme in vielen Varianten. Für einige also klar Arbeitskleidung. Aber wer übernimmt die Kosten?
Free-Photos | Pixabay

Bei klassischer Arbeitskleidung beispielsweise im Handwerk oder in der Industrie ist es eine klare Sache: Ist aus gesetzlichen oder betrieblichen Gründen Arbeitskleidung oder Schutzkleidung vorgeschrieben und bei der Ausübung der Arbeit zu tragen, können die Kosten für Anschaffung, Änderungen, Reparatur und auch die Pflege der Kleidung in aller Regel steuerlich als Werbekosten abgesetzt oder gleich direkt durch den Arbeitgeber übernommen werden. Doch was ist mit jenen, die im Job einen Anzug, ein Kostüm oder auch nur ein Poloshirt tragen müssen? Mit Versicherungsvertretern? Hotelmitarbeitern an der Rezeption? Oder Verkäufern im Autohaus? Ist solch eine Businesskleidung auch absetzbar? Wer zahlt sie? Wie ist die rechtliche Einordnung?

„Das Thema ist differenziert zu betrachten“, so Urs Raschle, Geschäftsführer für Recht und Strategie bei der DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH. „Grundsätzlich wird ein Anzug nicht als Berufskleidung angesehen, weil er etwa zu festlichen Anlässen auch privat getragen werden kann. So das Argument – das Finanzamt verwehrt daher hier in aller Regel einen Werbekostenabzug für die verauslagten Kosten.“

Anders gestaltet sich die Sachlage laut dem DBL Vertragsexperten jedoch bei einem Businesshemd oder auch einem Sakko auf dem ein großes, gut sichtbares Logo am Hemdkragen oder am Jackenrevers angebracht ist, z.B. gepatched oder eingestickt. Und dass man nur im Verkaufsbereich des jeweiligen Unternehmens trägt, bzw. tragen darf respektive muss. Etwa als Rezeptionist oder Verkäufer. „In solch qualifizierten Fällen ist die Kleidung in aller Regel als Berufskleidung zu werten und dies kann dann auch entsprechend steuerlich geltend gemacht werden.“

Denn je mehr Werbung im Corporate Design – also Logo und Embleme – auf Anzug und Kostüm aufgebracht ist, also je mehr die Nutzung der Bekleidung im Interesse des Arbeitgebers liegt, desto eher sind die entsprechenden Auslagen steuerlich als abzugsfähige Kosten einzuordnen. „Wenn der Arbeitgeber die Businesskleidung zur Verfügung stellt, sie nicht privat getragen werden darf und es in der Firma idealerweise auch Umkleidemöglichkeiten gibt, dann kann diese in der Einzelfallabwägung als steuerlich zu berücksichtigende Berufskleidung gewertet werden“, so Urs Raschle.

Viele Arbeitgeber übernehmen hier für die Mitarbeiter die Kosten, stellen entsprechende Kleidung bereit. Eine Alternative ist für die Unternehmen auch Businesskleidung im Mietservice. Denn textile Mietdienstleister wie die DBL bieten ein breites Sortiment qualitativ hochwertiger Businesskleidung – von klassisch bis leger. Sie organisieren für die Betriebe, die ihren Mitarbeitern Businesskleidung zur Verfügung stellen, die Beschaffung und die fachgerechte Pflege. Und sie sorgen bei Personalwechsel auch flexibel für Ersatz. Und das alles zu fairen, transparenten Leasingkosten. „Die Organisation durch einen professionellen Dienstleister bei gleichzeitiger Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in jedem Fall ein Argument, das für Berufskleidung und damit auch für die steuerliche Geltendmachung spricht“, fasst Urs Raschle zusammen.

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