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So bekommen Betriebe Geld von der Gema zurück

Auf Nachfrage des DEHOGA hatte die Gema bereits im März erklärt, dass für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen von Betrieben keine Gema-Lizenzgebühren berechnet werden sollen. Doch wie genau funktioniert die Rückerstattung und welche Details sind zu beachten?
Stadtratte | iStockphoto

Update: GEMA-Corona-Gutschriften auch für erneuten Lockdown beantragbar

Nach Aussage der GEMA haben alle Musiknutzer erneut die Möglichkeit für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen ihr bereits gezahltes Geld zurückzubekommen bzw. entsprechende Gutschriften zu erhalten. 

Betroffene Betriebe können auf der GEMA-Homepage in ihrem Online-Kundenkonto ihre behördlich veranlassten Schließungszeiten angeben. Dies sollte sinnvollerweise erst nach Wiedereröffnung des Betriebes erfolgen, damit auch alle Schließungstage angegeben werden können. Voraussetzung ist, dass der Nutzer vorher (falls noch nicht vorhanden) auf der GEMA-Homepage sein Profil angelegt hat.

Weitere Informationen zu GEMA-Corona-Gutschriften gibt es auf der Webseite der GEMA.


Für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen der Gastronomien werden, laut Gema, keine Lizenzgebühren berechnet. Falls Beiträge bereits bezahlt wurden, so werden diese anteilsmäßig zurückerstattet. Andernfalls erhält der Nutzer eine Gutschrift, die mit den noch nicht beglichenen Forderungen verrechnet wird.

Allerdings ist die Voraussetzung für eine Gutschrift oder eine Rückerstattung an eine Bedingung gekoppelt: der Nutzer muss seine detaillierten Betriebsschließungszeiten per Online-Portal an die Gema ab Mitte September übermitteln. Dafür ist zwingend ein Profil erforderlich. Nach erfolgreichem Login findet man sich auf einem Dashboard wieder, welches den Punkt “Schließung von Betrieben” beinhaltet. Nach Eingabe der Kundennummer und eines speziellen Codes können dann die individuellen Schließzeiten ab dem 16.03.2020 übermittelt werden. Die Rückzahlung findet per Banküberweisung statt.

Der benötigte Code wird Musiknutzern ab Mitte September per Post zugesandt. Zusätzlich kann der Versand bei nicht erhaltenem Code erneut im online-Portal ausgelöst werden.

Teilweise oder vollständige Schließung

Im weiteren Verlauf wird im online-Portal zwischen „vollständiger Schließung“ und „teilweiser Schließung“ unterschieden. Musste nur ein Teil des Betriebs auf behördliche Anordnung geschlossen werden, so liegt die “teilweise Schließung” vor, wobei, neben den Schließzeiten, die Größe der geöffneten Fläche relevant bei der Angabe ist. Bei einer teilweisen Schließung werden unabhängig von den benötigten Tarifmerkmalen die Quadratmeter abgefragt. Ein zusätzliches Bemerkungsfeld gibt die Möglichkeit, weitere Informationen zu übermitteln.

Beschwerden über bereits erhaltene Rechnungen

Eine Nutzer haben sich über bereits erhaltene Rechnungen seitens der Gema beschwert. Laut dem Verein ist dies aber unvermeidlich und technisch erforderlich, da diese Rechnungen in der Regel auch für einen Zeitraum gelten, in dem der Betrieb bereits wieder geöffnet hat. Um Mahnungen zu vermeiden, empfiehlt der DEHOGA die Rechnungen zu zahlen und ab Mitte September umgehend entsprechende Gutschriften oder Rücküberweisungen zu beantragen.

 

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