Hoteliers und Gastronomen stecken tief in ihrer Tagesarbeit. Zimmerkontingente und Speisen müssen kalkuliert, Materialien eingekauft und Mitarbeiter geführt werden. Da bleiben andere Fragen hin und wieder auf der Strecke – doch leider betrifft dies auch sehr wichtige Bereiche, etwa die persönliche Haftung des Unternehmers.
„Dabei kann dies wirklich eine große Gefahr darstellen. Denn auch Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH, wie sie ja durchaus als Rechtsform in Hotellerie und Gastronomie üblich ist, unterliegen Haftungsrisiken, die nicht nur teuer, sondern im Zweifel auch strafrechtlich relevant sein können“, sagt Dr. Guido Krüger, Partner und Gesellschaftsrechtsexperte der Kanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf. Er berät Unternehmen und Unternehmer, letztere unter anderem eben auch bei Fragen der persönlichen Haftung und Vermögenssicherung.
Sorgloser Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen
Er betont: „Geschäftsführer-Gesellschafter sind natürlich nicht vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt, auch wenn diese Legende landläufig herrscht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der GmbH-Gesellschafter derart Einfluss auf die Gesellschaft nimmt, dass dies zur Zahlungsunfähigkeit führt, etwa durch Entnahmen oder durch übermäßig riskante Geschäfte. Dann ist er der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen nicht nachgekommen.“ Dies ist in § 43 GmbH-Gesetz eindeutig geregelt: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden“, heißt es in dem Gesetz – und bedeutet, dass selbst Geschäftsführer-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen allzu laxen Umgang mit bestimmten Pflichten vorweisen.
Apropos allzu laxer Umgang: Ein typischer Haftungsfall ist laut Dr. Guido Krüger der Verstoß gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns (unter anderem nach §§ 17, 48 bis 58, 238ff. Handelsgesetzbuch). Der Geschäftsführer müsse die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei allen GmbH-Geschäften anwenden und auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln kann gegenüber der GmbH zu Schadensersatzzahlungen führen. „Dies ist besonders bei angestellten Geschäftsführern der Fall, aber auch dann, wenn es mehrere Gesellschafter gibt und einer von diesen in seiner Rolle als Geschäftsführer gegen bestimmte Vorgaben verstößt und dem Unternehmen damit Schaden zufügt.“
Insolvenzvergehen sind kein Spaß
Brandgefährlich wird es auch bei Insolvenzszenarien. Insolvenzverschleppung (auch unbeabsichtigt) oder das Verschweigen der Insolvenzreife bedingen Haftungsansprüche durch dritte Parteien. „Die finanziellen Forderungen können weitreichend sein, und auch die Staatsanwaltschaft ist bei Insolvenzvergehen nicht zu Späßen aufgelegt. Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung kann zu bis zu drei Jahren Gefängnis führen. Im Übrigen haften die Organmitglieder darüber hinaus gegenüber dem Sozialversicherungsträger persönlich für die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung“, warnt Guido Krüger.
Glücklicherweise aber besteht eine Möglichkeit, sich vor Haftungsforderungen von innen und außen zu schützen. Dafür gibt es die D&O-Versicherung. „D&O“ steht für „Directors & Officers“ und bezeichnet so etwas wie eine „Manager-Haftpflichtversicherung“. Sie sichert die Organe eines Unternehmens gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen ab. „Mit einer D&O-Versicherung erhalten Manager und Eigentümer die Freiheit, auch schwierige unternehmerische Entscheidungen nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung zu treffen, weil sie ihr Privatvermögen vor Haftungsforderungen schützen. Und sie sich schützen mit der Versicherung vor den Folgen bestimmter operativer und administrativer Fehler“, sagt Sven Cyganek, Experte für Gewerbeversicherungen beim deutschlandweit agierenden Finanzdienstleistungsnetzwerk compexx Finanz AG.
Zu den abgesicherten Risiken einer D&O-Versicherung zählen weiterhin unter anderem Versäumnisse von Fristen und Mitteilungspflichten, Fehlinvestitionen aufgrund falscher Beurteilung der Marktlage, fehlerhafte Kalkulationen und Analysen, Finanzierungslücken und Produktions-, Planungs- und Beschaffungsfehler aufgrund mangelnder Prüfung.