Suche

Arbeitgeber aufgepasst: So gibt es von der Krankenkasse Geld zurück

Als Rechtsanwalt erlebt Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht, immer wieder, dass bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften nicht bekannt sind oder diesen Vorschriften nicht die notwendige Beachtung geschenkt wird. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen verschenken hier – oft aus Unkenntnis – relativ viel Geld und nutzen nicht alle Möglichkeiten, die das Arbeitsrecht bietet. Ein Beispiel: das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), das die Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten von Arbeitgebern bei Krankheit ihrer Arbeitnehmer durch die Krankenkassen regelt.
Andrea Piacquadio, Unsplash
Anzeige

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) klingt kompliziert, ist es aber nicht. Hierbei handelt es sich um ein Gesetz, welches relativ häufig im Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, aber von vielen Unternehmen nicht genutzt wird. Das Gesetz eröffnet den Unternehmen einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkassen bei einer Erkrankung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin (sog. U1-Verfahren).

Voraussetzungen

Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Gehaltes des erkrankten Mitarbeiters während der Erkrankung. Ein Arbeitgeber beschäftigt dann nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vergangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Erstattung schuldet die zuständige Krankenkasse. Dies ist diejenige, bei welcher der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin versichert ist. Die zuständige Krankenkasse für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Der Arbeitgeber muss für die Erstattung einen Antrag stellen. Die Antragstellung erfolgt durch Datenübermittlung an die zuständige Krankenkasse. Diese Möglichkeit ist relativ einfach und sollte genutzt werden. Hier wird häufig viel Geld verschenkt.

Fälligkeit

Der Erstattungsanspruch wird fällig, sobald der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt gezahlt hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs beträgt 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts.

Verjährung

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2023 kann beispielsweise noch die Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für die Jahre 2019 bis 2023 beantragt werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Max van der Leeden

Weitere Artikel zum Thema

Hochschule München
Das Team des 25hours Hotel The Royal Bavarian am Hauptbahnhof in München hat sie eingeführt und ist begeistert. Das Hotel ist Teil des Forschungsprojekts von HM-Professor Simon Werther von der Hochschule München. Dieser arbeitet zu[...]
Rechtsanwaltskanzlei Lindwehr
Am 30.11.2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Für Zeiten der Kurzarbeit, in denen die Arbeitszeit auf Null reduziert wird, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig kürzen. Damit führt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung fort, nach[...]
Ansgar F. Dittmar
Nachdem die Corona-Einschränkungen gelockert und Urlaubsreisen wieder möglich sind, planen viele Arbeitnehmer auch kurzfristig Urlaub. Grundsätzlich liegen die Ausgestaltung des Urlaubs und die Wahl des Urlaubsortes alleine in der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Aber wie immer[...]
Für die Bewertung einer Wohnung ist der ortsübliche Mietwert massgebend.martin-dm | iStockphoto.com
Aufgrund der aktuellen Situation insbesondere zur Unterbringung von Auszubildenden beim Besuch der Berufsschule oder der Unterbringung von auswärtigen Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb ergeben sich mehrere Fragestellungen, welche nachfolgend geklärt werden sollen.[...]
Digitale Arbeitszeiterfassung ersetzt die StechuhrDjim Loic, Unsplash
Ein Urteil zur Arbeitszeiterfassung hat kürzlich für einiges Aufsehen gesorgt und auch in der Gastronomie und Hotellerie verschiedene Gefühlslagen hervorgerufen. Muss der Mitarbeiter im hektischen Gastroalltag nun auch noch mit der Stechuhr verfolgt werden? Wie[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.