Suche

Arbeitgeber aufgepasst: So gibt es von der Krankenkasse Geld zurück

Als Rechtsanwalt erlebt Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht, immer wieder, dass bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften nicht bekannt sind oder diesen Vorschriften nicht die notwendige Beachtung geschenkt wird. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen verschenken hier – oft aus Unkenntnis – relativ viel Geld und nutzen nicht alle Möglichkeiten, die das Arbeitsrecht bietet. Ein Beispiel: das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), das die Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten von Arbeitgebern bei Krankheit ihrer Arbeitnehmer durch die Krankenkassen regelt.
Andrea Piacquadio, Unsplash

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) klingt kompliziert, ist es aber nicht. Hierbei handelt es sich um ein Gesetz, welches relativ häufig im Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, aber von vielen Unternehmen nicht genutzt wird. Das Gesetz eröffnet den Unternehmen einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkassen bei einer Erkrankung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin (sog. U1-Verfahren).

Voraussetzungen

Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Gehaltes des erkrankten Mitarbeiters während der Erkrankung. Ein Arbeitgeber beschäftigt dann nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vergangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Erstattung schuldet die zuständige Krankenkasse. Dies ist diejenige, bei welcher der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin versichert ist. Die zuständige Krankenkasse für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Der Arbeitgeber muss für die Erstattung einen Antrag stellen. Die Antragstellung erfolgt durch Datenübermittlung an die zuständige Krankenkasse. Diese Möglichkeit ist relativ einfach und sollte genutzt werden. Hier wird häufig viel Geld verschenkt.

Fälligkeit

Der Erstattungsanspruch wird fällig, sobald der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt gezahlt hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs beträgt 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts.

Verjährung

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2023 kann beispielsweise noch die Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für die Jahre 2019 bis 2023 beantragt werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Max van der Leeden

Weitere Artikel zum Thema

ijeab | iStockphoto
In der Hotellerie und Gastronomie arbeiten Betriebe häufig mit Minijobbern, die sie zu Arbeitsspitzen spontan beauftragen. In solchen Fällen bleibt wenig Zeit für die Bürokratie. Dennoch müssen Gastronomen und Hoteliers die Vorschriften zur Anmeldung eines[...]
Überblick; Pixabay
Wie hält man die in der Hotellerie knappe Ressource „Mitarbeiter“? „Mit vermeintlich kleinen Dingen kann man viel erreichen“, meint Helmut Harz, CEO und Gründer des Startups Überblick – eine Software-Lösung für die interne Unternehmenskommunikation und[...]
purple_queue | iStockphoto
Das Urlaubsrecht 2020 bringt für Gastronomen und Hoteliers Neuerungen. Bisher sind nicht konsumierte Resturlaubstage zum Ende des Urlaubsjahres beziehungsweise spätestens mit Ablauf des 31. März im Folgejahr laut Bundesurlaubsgesetz verfallen. Diese Regelung zum automatischen Verlust[...]
mixetto, iStockphoto.com
Vom Chef zum Coach: Die Rolle von Führungskräften und der Anspruch an Leadership haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. „In einer Welt, die von hoher Geschwindigkeit und Dynamik geprägt ist, leben wir in[...]
Seminar ArbeitsrechtStartupStockPhotos | Pixabay
Der Hotelverband Deutschland (IHA), YOURCAREERGROUP GmbH und das Anwaltsbüro Claus veranstalten im Mai und Juni 2018 in fünf deutschen Großstädten gemeinsam Seminare zum Thema „Grundlagen des Arbeitsrechts“.[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.