Suche

Das Fragerecht des Arbeitgebers in den Zeiten einer Pandemie

Manchmal ist die einfachste Lösung die beste Lösung. So ist das auch mit der Diskussion über die Frage nach dem Impfstatus eines Bewerbers oder Arbeitnehmers. Wer sich ein wenig mit dem geltenden Arbeitsrecht befasst, stellt schnell fest, dass es gar keiner Regelung bedarf. „Wir haben längst rechtliche Regeln, die überzeugende Antworten auf freilich drängende Fragen liefern“, erklärt der Kölner ETL- Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel in einem ausführlichen Beitrag.

Leonsbox | iStockphotoLeonsbox | iStockphoto

Dieser Tage wird darüber gestritten, ob der Arbeitgeber einen Bewerber oder bereits bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer nach ihrem Impfstatus fragen darf. Die einen lehnen ein solches Recht in allen Fällen ab. Andere möchten die Frage grundsätzlich zulassen. An Argumenten fehlt es beiden Seiten nicht. Da werden unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der allgegenwärtige Datenschutz bemüht. Und natürlich berufen sich die Vertreter eines möglichst umfassenden Fragerechts des Arbeitgebers auf den Infektionsschutz, heißt den Schutz vor einem potentiell tödlichen Virus. Wer hat Recht? Ist mangels rechtlicher Bestimmungen gar der Gesetzgeber gefordert, da es bislang keine Regeln gab, an denen sich das Fragerecht des Arbeitgebers bzw. dessen Reichweite hätte ausrichten können? Alles Unfug! Es gibt längst einen Maßstab, an dem sich das Fragerecht des Arbeitgebers ausrichtet. Und dieser Maßstab lässt sich ohne weiteres auf die Frage nach dem Impfstatus übertragen. Dazu braucht es kein Gesetz. Wir führen eine Scheindebatte. Viel Wind um nichts!

Das Fragerecht des Arbeitgebers im Lichte geltenden Rechts

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem höchsten Arbeitsgericht in Deutschland, dass ein (potenzieller) Arbeitgeber den Bewerber nach allem fragen darf, wenn es dafür nur einen sachlich nachvollziehbaren Grund gibt. Das schließt beispielsweise selbstverständlich die Frage nach bestehenden Krankheiten ein. Allerdings steckt die Tücke im Detail. So darf der Bewerber nicht etwas plump nach seinen etwaig vorhandenen Krankheiten gefragt werden. Es bedarf vielmehr eines Zusammenhangs zwischen der Frage und dem durch den Bewerber angestrebten Job. Unzulässig ist demzufolge die Frage „Sind Sie krank?“ Zulässig hingegen ist die Erkundigung des Arbeitgebers nach Krankheiten, die den Bewerber daran hindern, seinen zukünftig arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten nachzukommen. Merke: Es kommt immer darauf an. Dieser von Laien häufig gefürchtete Hinweis des Juristen liefert im konkreten Fall meist zuverlässige und häufig vorhersehbare Ergebnisse. Übertragen auf die Frage nach dem Impfstatus bedeutet das Folgendes: Den Intensivpfleger, der sich auf eine Stelle im städtischen Krankenhaus bewirbt, darf ich nach seinem Impfstatus fragen, die zukünftige Erzieherin in der Kita wahrscheinlich auch. Den angehenden Landschaftsgärtner, der ganz überwiegend im Freien arbeitet, eher nicht. Benötige ich dafür ein Gesetz? Nein! Wir besitzen bereits taugliche Regeln, die sich ohne weiteres auf neue rechtliche Themen übertragen lassen. >  Und was ist, wenn es um ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis geht? Dann gilt im Prinzip nichts anderes. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug überlässt, darf er den Mitarbeiter selbstverständlich nach dem Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis fragen. Ebenso muss die Frage nach dem Impfstatus erlaubt sein, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufgaben überträgt, die mit einem gesteigerten Infektionsrisiko verbunden sind. So etwa die bereits erwähnte Arbeit des Intensivpflegers auf der Intensivstation. Und was gilt in anderen Fällen? Ganz einfach! Da muss eine am jeweiligen Fall orientierte Lösung her. Das ist das tägliche Brot der Juristerei. Ergo: Viel Wind um nichts!

Partner aus dem HORECA Scout

Über den Autor

Dr. Uwe P. Schlegel ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der ETL Rechtsanwälte GmbH, Niederlassung Köln. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen bei u.a. bei Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht.

Canva
Recht und Compliance

Gekündigt und sofort krank: Warum Arbeitgeber mit Misstrauen allein nicht weiterkommen

Ein Mitarbeiter kündigt und wird prompt krank – die Krankschreibung endet passgenau vor dem Resturlaub. Viele Arbeitgeber kennen dieses Muster und sind versucht, die Lohnfortzahlung zu streichen. Doch Vorsicht: Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell der Verdacht allein zur teuren Falle wird. Wann reicht ein auffälliges Timing aus, um die Krankschreibung anzuzweifeln? Und was müssen Gastgeber konkret in der Hand haben, bevor sie handeln?

Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner
Finanzen und Controlling

Kauf einer Unternehmensimmobilie: Neue Chancen bei der Kaufpreisaufteilung

Die aktuelle Rechtsprechung erweitert den Spielraum bei der Bewertung von Grund und Boden und kann – richtig genutzt – zu höheren Abschreibungsvolumen führen. Eine professionelle Beratung zur Kaufpreisaufteilung kann bei größeren Immobilienerwerben erhebliche Steuervorteile erschließen. Zugleich sollte der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erwartbaren Effekt stehen.

Vernetzte Fallen wie die von Rentokil monitoren etwaige Schadnageraktivitäten rund um die Uhr. © Rentokil Initial
Recht und Compliance

Rodentizid-Verbot: Warum Gastronomiebetriebe ihre Schädlingsprävention jetzt umstellen müssen

Die Schädlingsbekämpfung steht vor einem Paradigmenwechsel: Ab Mitte 2026 dürfen Giftköder gegen Nagetiere nur noch bei akutem Befall eingesetzt werden. Die bisher übliche vorbeugende Dauerbeköderung wird verboten. Für Hotels und Gastronomiebetriebe bedeutet das: Wer seine Präventionskonzepte nicht rechtzeitig anpasst, riskiert rechtliche Konsequenzen und gefährdet Hygienezertifikate.

Kemal Üres
Führung, Management und Leadership

Neue Folge „Kemal Rettet“: Wenn Leidenschaft nicht mehr reicht

70 Stunden in der Woche – für vier Euro netto. Kann ein Café überleben, wenn die Inhaberin alles gibt, aber die Zahlen gegen sie arbeiten? Kemal Üres zeigt in Braunschweig, wo selbst bei zufriedenen Gästen die Gefahr lauert – und warum Herzblut allein keine Miete zahlt.

NESTO; Pawel Czerwinski, Pexels
Arbeitszeit, Dienstplan, und Schichtplanung

KI-gestützte Personalverwaltung: Wie Sprachsteuerung den HR-Alltag in der Gastronomie revolutioniert

Die Nesto Software GmbH präsentiert auf der INTERNORGA 2026 eine KI-gestützte Automatisierungslösung, die Personalverantwortlichen in Gastronomie und Hotellerie zeitaufwändige Routinearbeiten abnimmt. Das System NORA beantwortet HR-Anfragen per Spracheingabe und automatisiert wiederkehrende Verwaltungsprozesse. Was bedeutet das für Betriebe, die täglich mit Schichtplänen, Saisonverträgen und Compliance-Vorgaben jonglieren?

Weitere Artikel zum Thema

Canva
Ein Mitarbeiter kündigt und wird prompt krank – die Krankschreibung endet passgenau vor dem Resturlaub. Viele Arbeitgeber kennen dieses Muster und sind versucht, die Lohnfortzahlung zu streichen. Doch Vorsicht: Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell[...]
Canva
Dennis112, Pixabay
Wegeunfälle kosten Zeit und Geld – doch viele Betriebe glauben, sie könnten daran nichts ändern. Ein Irrtum: Mit den richtigen Werkzeugen lassen sich Mobilitätsrisiken systematisch senken. Die BGN zeigt, wie das funktioniert.[...]
Dennis112, Pixabay
Kemal Üres
70 Stunden in der Woche – für vier Euro netto. Kann ein Café überleben, wenn die Inhaberin alles gibt, aber die Zahlen gegen sie arbeiten? Kemal Üres zeigt in Braunschweig, wo selbst bei zufriedenen Gästen[...]
Kemal Üres
NESTO; Pawel Czerwinski, Pexels
Die Nesto Software GmbH präsentiert auf der INTERNORGA 2026 eine KI-gestützte Automatisierungslösung, die Personalverantwortlichen in Gastronomie und Hotellerie zeitaufwändige Routinearbeiten abnimmt. Das System NORA beantwortet HR-Anfragen per Spracheingabe und automatisiert wiederkehrende Verwaltungsprozesse. Was bedeutet das[...]
NESTO; Pawel Czerwinski, Pexels
Ideal Work
Hotels und Wellnessbetriebe sind Hochleistungsumgebungen. Wand und Boden stehen täglich unter extremer Beanspruchung – und müssen zugleich höchsten gestalterischen Ansprüchen genügen. Nur wenigen Hoteliers und Co ist bewusst, warum Oberflächen heute zu strategischen Entscheidungen in[...]
Ideal Work
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.