Demnach könnten für Nebenleistungen im Hotel künftig generell sieben Prozent Umsatzsteuer anfallen. Denn der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen (Haupt- und Nebenleistung mit unterschiedlichen Steuersätzen) besteht, dem Umsatzsteuersatz unterliegt, der für die Hauptleistung gilt. Das alleine reicht aber noch nicht. Die Richter haben aber zudem bekräftigt, dass dieser Grundsatz auch dann gelte, wenn der Preis jedes Bestandteils des Gesamtpreises bestimmt werden kann. Eine Aufteilung in unterschiedliche Steuersätze sei daher nicht gerechtfertigt.
Steuerexperten sehen in dem Urteil einen ersten Schritt zu einer einheitlichen Besteuerung aller Hotelleistungen, warnen allerdings davor, jetzt vorschnell die aktuelle Regelung zu verändern. Um den Sachverhalt für die deutsche Hotellerie zu klären, hat der DEHOGA Bundesverband ein wissenschaftliches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und will ein Musterverfahren bis hin zum EuGH führen, denn beim aktuellen Urteil ging es nicht um ein Verfahren in Deutschland, und Gegenstand waren nicht Hotelleistungen.
Oberstes Ziel des DEHOGA ist es, den reduzierten Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen zu erhalten. Allerdings sieht es der DEHOGA als seine Aufgabe, die durch die EuGH Entscheidung aufgeworfenen Fragen durch die Begleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens bis zum EuGH klären zu lassen und für die Hotels in Deutschland Rechtssicherheit zu schaffen.