Vorteile bei Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) legt in den §§ 13a und 13b ErbStG fest, dass bestimmte Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer begünstigt sind. So ist es möglich, dass das Finanzamt Verschonungsabschläge von 85 % oder sogar von 100 % festlegt.
Das entlastet Erben dieser begünstigten Betriebsvermögen finanziell immens und führt vor allem bei Familienbetrieben dazu, dass diese Betriebe im Erbfall nicht finanziell unter der Erbschaftsteuerlast zusammenbrechen.
Keine Privilegien für „Verwaltungsvermögen“
Vereinfacht ausgedrückt sollen für unproduktives, risikoloses, renditeorientiertes Verwaltungsvermögen diese Privilegien nicht gelten. Mit den Regelungen zur erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung von Betriebsvermögen wollte der Gesetzgeber mithin produktives Vermögen begünstigen. Vermögen hingegen, das in erster Linie der weitestgehend risikolosen Renditeerzielung dient und meist weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, sollte von der Begünstigung ausgenommen sein (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 35 f.).
Von der Einordnung als steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen oder „schädliches Verwaltungsvermögen“ hängt also für Erben oft viel ab – gerade auch, wenn es um Beherbergungsbetriebe als Familienbetriebe geht.
Kann damit etwa ein Hotelgebäude privilegiertes Betriebsvermögen sein?
Grundsätzlich sind „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile“ schädliches Verwaltungsvermögen und damit in Hinblick auf die Erbschaftsteuer nicht begünstigt.
Das BFH-Urteil vom 28.02.2024, Az. II R 27/21 hat u. U. Folgen für Familienbetriebe in der Gastronomie & Hotellerie bzgl. der Erbschaftsteuerlast.