Suche

Anpassungspflichten bei Arbeitsverträgen ab August 2022

Eine kürzlich beschlossene Gesetzesänderung bedeutet einen Anpassungsbedarf für die meisten Arbeitgeber und betrifft Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 neu geschlossen oder geändert werden. Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt. Rechtsanwalt Clemens Maximilian Schneegans erläutert die neue Rechtslage und zeigt auf, welche Änderungen zu berücksichtigen sind.

Kanzlei Kühn & HudakKanzlei Kühn & Hudak

Ab dem 01.08.2022 tritt die nationale Umsetzung der am 31. Juli 2019 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) in Kraft.

Kurz und knapp

Die Neuregelungen des Nachweisgesetz (NachwG) betreffen Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 neu geschlossen werden und Altverträge, welche nach dem 01.08.2022 geändert werden. Änderungen können hierbei beispielsweise durch die Anpassung des Mindestlohns von 12,00 € pro Stunde  (ab dem 01.10.2022 vorgesehen) erfolgen. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen zukünftig Geldbußen bis zu zweitausend Euro.

Partner aus dem HORECA Scout

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Wie bisher auch, sind Arbeitgeber auch zukünftig verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederzulegen. Die am 23.06.2022 gebilligte Gesetzesänderung des Nachweisgesetzes erweitert den Pflichtenkreis der Arbeitgeberschaft in nicht unerheblichem Maße und ergänzt die arbeitsvertraglich niederzulegenden Pflichtangaben. So müssen Arbeitsverträge ab dem 01.08.2022 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Dauer der vereinbarten Probezeit;
  • Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;
  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen;
  • Regelungsgehalt bei Arbeit auf Abruf (Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, Zeitrahmen, Frist bei Änderung der Lage der Arbeit);
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • betriebliche Altersversorgung: Mindestangaben über den Versorgungsträger;
  • allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen;
  • Hinweis für den Arbeitnehmer im Falle der Kündigung: einzuhaltendes Verfahren vor dem Arbeitsgericht inkl. Hinweis auf die Schriftform und die einzuhaltende Frist;
  • erweiterte Nachweispflichten bei Auslandsaufenthalt von mehr als 4 aufeinanderfolgenden Wochen
Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceSoftware und Systeme
Warum Stornos bei der Kassennachschau zum Prüfungsrisiko werden

Arbeitnehmer müssen künftig bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert sein

Bislang hatten Arbeitgeber für die schriftliche Niederlegung der wesentlichsten Vertragsbedingungen 1 Monat, gerechnet ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, Zeit. Diese Frist wird ab dem 01.08.2022 verkürzt.
So sind der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit, als auch die Art der Auszahlung, sowie die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen. Mit Ausnahme der Angaben des jährlichen Erholungsurlaubs, des Fortbildungsanspruchs, der Altersversorgung, dem Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und der Belehrung über das einzuhaltende Verfahren im Kündigungsfalle sind die restlichen Pflichtangaben binnen 7 Tagen schriftlich niederzulegen. Für die restlichen Pflichtangaben bleibt es bei der Monatsfrist.

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenArbeitsrechtArbeitvertrag

Vorsicht bei den Informationspflichten über das einzuhaltende Verfahren vor dem Arbeitsgericht!

Künftig wird der Arbeitnehmer bereits in seinem Arbeitsvertrag über das einzuhaltende Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu informieren sein. Hiermit soll der Arbeitnehmer vor den klassischen Fallstricken, wie der dreiwöchigen Anrufungsfrist nach § 4 S. 1 KSchG,  geschützt werden.

Welchen Belehrungsumfang die Arbeitgeberschaft konkret trifft, lässt der Gesetzgeber offen. Entsprechende Angaben lassen sowohl der neugefasste Gesetzeswortlaut, als auch die dazugehörige Gesetzesbegründung vermissen. Soweit jedoch der Hinweis zu dem einzuhaltenden Verfahren nach dem Gesetzeswortlaut als Mindestvoraussetzung gefordert wird, dürfte sich die Belehrungspflicht auch auf die Anhörung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Inklusionsamtes oder das komplexe Verfahren bei Massenentlassungen beziehen. Die tarif- oder arbeitsvertraglichen Besonderheiten zu Kündigungsfristen sind in jedem Falle sorgfältig zu benennen.

Probezeitvereinbarungen dürfen zukünftig nicht in jedem Falle 6 Monate umfassen

Zukünftig gilt, „Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“

Lesen Sie auch
Gastro, Recht und GewerbeRecht und ComplianceVersicherungen und Risikomanagement
Neue BGN-Themenseite „Küchenbetriebe“: Alles Wichtige zum Arbeitsschutz auf einen Blick

Das unter der neu eingeführten Verhältnismäßigkeit konkret zu verstehen ist, bleibt offen. Klar dürfte jedoch sein, dass die Probezeit zukünftig nicht mehr die gesamte Dauer der Befristung umfassen darf. Die weitere Bewertung dürfte dem Einzelfall vorbehalten bleiben und letztlich durch die Rechtsprechung zu beurteilen sein.

Besonderer Arbeitsaufwand bei Entfristungsanfragen und unbesetzten Stellen

Hinsichtlich unbesetzten Stellen hat der Arbeitgeber zukünftig einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Eine pauschale Mitteilung, dass es keine geeignete Stelle gibt, wird zukünftig nicht mehr ausreichend sein.

Zudem wird das Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) verschärft. Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer auf entsprechende Anfrage hin zukünftig innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen welche Arbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

Bußgelder drohen

Im Falle der Zuwiderhandlung sieht das neue Nachweisgesetz (NachwG) auch einen eigens eingeführten Bußgeldparagraphen vor. Es drohen Bußgelder von bis zu 2.000,00 €. Die Verhängung von Bußgeldern ist jedoch fakultativer Natur. Die Behörde darf also – insbesondere bei Verstößen in der Anfangsphase nach dem 01.08.2022 – von Bußgeldern absehen.

Was ändert sich noch?

Auch bei Ausbildungsverträgen sind zukünftig ergänzende Angaben erforderlich, unter anderem die konkrete Benennung des Ausbildungsortes, die Vergütungszusammensetzung und der Ausgleich von Überstunden. Auch hier sind Verstöße bußgeldbewehrt.
In der Gewerbeordnung werden unter bestimmten Voraussetzungen Fortbildungspflichten der Arbeitnehmer statuiert, deren Kosten nicht umlagefähig sind.

Parallel wird es unter anderem geringfügige Anpassungen des AÜG, AentG und der GewO geben, welche fachgebietsbezogen für die Leserschaft von untergeordneter Bedeutung sein dürften.

ACCONSIS
Finanzen und Controlling

Warum Stornos bei der Kassennachschau zum Prüfungsrisiko werden

Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch angreifbar. In unserer 10-teiligen Beitragsserie zeigen wir die 10 größten Fehler bei der Kassennachschau.

Stella He, Unsplash
Gastro, Recht und Gewerbe

Neue BGN-Themenseite „Küchenbetriebe“: Alles Wichtige zum Arbeitsschutz auf einen Blick

Die Küche zählt zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen im Gastgewerbe – doch die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallprävention waren bislang über zahlreiche Dokumente verstreut. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ändert das jetzt mit einer zentralen Anlaufstelle. Was Betriebe dort finden – und warum sich ein Lesezeichen lohnt.

Gastronovi
Finanzen und Controlling

Gastronomen verschenken bis zu 70.000 Euro jährlich

Viele Gastronomen nutzen bereits digitale Kassensysteme, Reservierungstools oder Warenwirtschaftslösungen. Doch ein Großteil der integrierten Funktionen bleibt oft ungenutzt. Hochgerechnet auf ein Jahr kann sich das ungenutzte Potenzial auf über 70.000 Euro pro Betrieb belaufen. Christian Jaentsch von Gastronovi hat die am häufigsten übersehenen Funktionen analysiert und gibt praxisnahe Tipps, wie Gastronomen ihre bestehende Infrastruktur besser ausschöpfen können.

Günther Dillingen, Pexels
Kostenmanagement

Parkraum als Umsatzbremse: Warum ungenutzte Stellplätze Betriebe direkt Geld kosten

Keine Parkplätze, keine Gäste? In deutschen Städten verschärft sich die Stellplatzsituation – und wird für Gastronomen und Hoteliers zum handfesten Umsatzproblem. Doch das eigentliche Dilemma liegt nicht im Mangel, sondern in der ineffizienten Nutzung. Während Dauerparker und Fremde Flächen blockieren, stehen Stellplätze außerhalb der Stoßzeiten leer. Wie lässt sich Parkraum so steuern, dass er die eigene Wertschöpfung unterstützt statt zu bremsen?

Führungscrew der Augustinum Gastronomie mit Geschäftsführer Christoph Specht (rechts), Augustinum
Branche und Trends

Erfolgreicher Einsatz gegen Lebensmittel-Abfälle

Die Augustinum Gastronomie hat ihr selbstgestecktes Ziel zur Reduzierung von Lebensmittel-Abfällen deutlich übertroffen. Statt der angestrebten 30 Prozent wurden bereits 36 Prozent erreicht – das entspricht einer jährlichen Einsparung von 228 Tonnen bundesweit. Das Unternehmen versorgt 23 Seniorenresidenzen sowie Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Bis 2030 soll die Reduktion auf 50 Prozent gesteigert werden.

Weitere Artikel zum Thema

ACCONSIS
Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch[...]
ACCONSIS
Stella He, Unsplash
Die Küche zählt zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen im Gastgewerbe – doch die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallprävention waren bislang über zahlreiche Dokumente verstreut. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ändert das jetzt mit einer zentralen Anlaufstelle.[...]
Stella He, Unsplash
Gastronovi
Viele Gastronomen nutzen bereits digitale Kassensysteme, Reservierungstools oder Warenwirtschaftslösungen. Doch ein Großteil der integrierten Funktionen bleibt oft ungenutzt. Hochgerechnet auf ein Jahr kann sich das ungenutzte Potenzial auf über 70.000 Euro pro Betrieb belaufen. Christian[...]
Gastronovi
Monstera Production, Pexels
Gute Nachrichten für Betriebe in der Gastronomie und Hotellerie: Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe senkt die durchschnittliche Beitragslast für 2025 um vier Prozent. Gleichzeitig zeigt die langfristige Unfallstatistik eine deutlich positive Entwicklung. Doch die Kosten[...]
Monstera Production, Pexels
Abhishek Navlakha, Pexels
Das Immobilienberatungsunternehmen Savills verzeichnet für das erste Quartal 2026 nur 163 Mio. Euro Transaktionsvolumen – ein deutlicher Rückgang. Doch die Zwölf-Monats-Bilanz fällt positiver aus. Warum die Betreiberseite zum bestimmenden Thema wird und welche Investoren jetzt[...]
Abhishek Navlakha, Pexels
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.