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Darf der Arbeitgeber mir vorschreiben, wohin ich in den Urlaub fahre?

Nachdem die Corona-Einschränkungen gelockert und Urlaubsreisen wieder möglich sind, planen viele Arbeitnehmer auch kurzfristig Urlaub. Grundsätzlich liegen die Ausgestaltung des Urlaubs und die Wahl des Urlaubsortes alleine in der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Aber wie immer in Zeiten von Corona ist der Infektionsschutz entsprechend zu berücksichtigen. Denn sonst droht der Verlust des Entschädigungsanspruchs. Ansgar F. Dittmar, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die Hintergründe.

Ansgar F. Dittmar

Folgender Beispielfall: Der Arbeitnehmer möchte in ein Land reisen, für das es bislang noch immer eine Reisewarnung gibt. Er  muss daher damit rechnen, dass er nach Rückkehr in Quarantäne muss. Sein Arbeitgeber hat ihn nun gebeten, dass der Arbeitnehmer sich doch besser ein anderes Urlaubsziel aussuchen soll. Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Urlaubsort vorschreiben?

Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers: Infektionsschutz beachten

Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf sein volles Gehalt als Entschädigung, wenn eine Quarantäne angeordnet wird. Der Entschädigungsanspruch erfolgt gegenüber der Behörde, die die Quarantäne anordnet. § 56 IfSG schreibt aber sehr kryptisch folgendes:

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Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Dieser Passus muss so verstanden werden, dass jemand, der selbstverschuldet durch sein Verhalten die Anordnung der Quarantäne auslöst, einen möglichen Entschädigungsanspruch verliert. Das ist vom Rechtsgedanken her vergleichbar mit § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, bei der auch bei einer Erkrankung, die aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers entstanden ist, kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Selbstverschuldete Quarantäne führt zum Verlust des Entschädigungsanspruchs

Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer, der sehenden Auges bewusst eine Urlaubsreise antritt, wissend, dass er im Anschluss eine Quarantänemaßnahme zu erwarten hat mit seinem Anspruch auf Lohnzahlung (bzw. dessen Entschädigungsanspruch) spielt.

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Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenArbeitsrechtCoronaEntschädigungUrlaub

Wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht in Zeiten von Corona haben, dann nehmen Sie Kontakt auf mit Rechtsanwalt Ansgar F. Dittmar: Kanzlei  BERNZEN SONNTAG, Tel.: +49 (0) 69-2097378-0, frankfurt@msbh.de.

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