Suche

Darf der Arbeitgeber mir vorschreiben, wohin ich in den Urlaub fahre?

Nachdem die Corona-Einschränkungen gelockert und Urlaubsreisen wieder möglich sind, planen viele Arbeitnehmer auch kurzfristig Urlaub. Grundsätzlich liegen die Ausgestaltung des Urlaubs und die Wahl des Urlaubsortes alleine in der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Aber wie immer in Zeiten von Corona ist der Infektionsschutz entsprechend zu berücksichtigen. Denn sonst droht der Verlust des Entschädigungsanspruchs. Ansgar F. Dittmar, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die Hintergründe.
Ansgar F. Dittmar
Anzeige

Folgender Beispielfall: Der Arbeitnehmer möchte in ein Land reisen, für das es bislang noch immer eine Reisewarnung gibt. Er  muss daher damit rechnen, dass er nach Rückkehr in Quarantäne muss. Sein Arbeitgeber hat ihn nun gebeten, dass der Arbeitnehmer sich doch besser ein anderes Urlaubsziel aussuchen soll. Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Urlaubsort vorschreiben?

Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers: Infektionsschutz beachten

Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf sein volles Gehalt als Entschädigung, wenn eine Quarantäne angeordnet wird. Der Entschädigungsanspruch erfolgt gegenüber der Behörde, die die Quarantäne anordnet. § 56 IfSG schreibt aber sehr kryptisch folgendes:

Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Dieser Passus muss so verstanden werden, dass jemand, der selbstverschuldet durch sein Verhalten die Anordnung der Quarantäne auslöst, einen möglichen Entschädigungsanspruch verliert. Das ist vom Rechtsgedanken her vergleichbar mit § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, bei der auch bei einer Erkrankung, die aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers entstanden ist, kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Selbstverschuldete Quarantäne führt zum Verlust des Entschädigungsanspruchs

Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer, der sehenden Auges bewusst eine Urlaubsreise antritt, wissend, dass er im Anschluss eine Quarantänemaßnahme zu erwarten hat mit seinem Anspruch auf Lohnzahlung (bzw. dessen Entschädigungsanspruch) spielt.

Achtung: Vor Urlaubsantritt Reisewarnungen prüfen

In der Beratung kann nur dringend geraten werden, diese Fragen vor Urlaubsantritt genau zu prüfen. Andernfalls könnte das bedeuten, dass zum teuren Urlaub auch noch das fehlende Gehalt für den Zeitraum der Quarantäne kommt.

Wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht in Zeiten von Corona haben, dann nehmen Sie Kontakt auf mit Rechtsanwalt Ansgar F. Dittmar: Kanzlei  BERNZEN SONNTAG, Tel.: +49 (0) 69-2097378-0, frankfurt@msbh.de.

Weitere Artikel zum Thema

Stadtratte | iStockphoto
Mehrere tausend Euro sind bei Verstößen gegen die Corona-Regelungen zu zahlen. Die genauen Vorschriften sind in den Bundesländern zwar verschieden, aber Ordnungsämter und Polizeibehörden sprechen in diesen Tagen in großer Zahl im gesamten Land Strafmandate[...]
geralt | Pixabay
Die Gastronomie- und Hotelbranche steckt trotz Lockerungen und Finanzhilfen tief in der Corona-Krise. Viele Unternehmer kündigen deshalb vorschnell ihre Lebensversicherung. Dabei gibt es Möglichkeiten, schnell und sicher Mittel aus den Verträgen zu bekommen und dabei[...]
Im von Familienunternehmen geprägten Gastgewerbe ist der generationsübergreifende Erhalt von Unternehmen besonders wichtig. Eine stimmige Familienstiftung schafft die Möglichkeit einer zukunftsorientierten Eigentümerstruktur für Hotel- und Gastronomiebetriebe.[...]
Jay Wennington, Unsplash
Der Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS) begrüßt die Äußerung von SPD-Chefin Saskia Esken zur Beibehaltung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent auf Speisen in der Gastronomie. Nun müssen den Aussagen aber auch Taten folgen,[...]
Eva Birkmann
Nun ist sie da und mit ihr jede Menge Fragen: Wie funktioniert die Corona-App, wie ist die Nutzung juristisch und hier vor allem arbeitsrechtlich zu bewerten? Können Arbeitgeber die Nutzung von Beschäftigten und Besuchern verlangen?[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.