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Das Unternehmen durch familienrechtliche Regelungen schützen

Viele Unternehmer unterschätzen familiäre Risiken. Dabei kann eine Scheidung ein Unternehmen in der Substanz bedrohen, und bei Patchwork-Familien stellen sich zusätzliche erbrechtliche Regelungen. Wie man dies am besten lösen kann.
Canva, Banerjee & Kollegen

Was sind typische familienrechtliche Fragestellungen?

Im Familienrecht gibt es viele verschiedene Fragestellungen, die im Zusammenhang mit Ehe, Scheidung, Elternschaft, Unterhalt, Sorgerecht und anderen familiären Angelegenheiten auftreten können. Typische familienrechtliche Fragestellungen beziehen sich somit auf die rechtliche Gültigkeit und Formalitäten bei der Eheschließung und zur Gestaltung von Eheverträgen, auf die Scheidung, Trennung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens sowie das Umgangsrecht mit Kindern oder bei der Festlegung von Unterhaltszahlungen für Kinder und Ehepartner nach einer Scheidung oder Trennung. „Das sind zugleich die Themen, die für unternehmerisch tätige Personen in der Regel besonders relevant sind, weil sie unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss haben und auch auf das Unternehmen auswirken können“, sagt Manuela Müller, Rechtsanwältin bei der wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach. 

Warum kann beispielsweise eine Scheidung für Unternehmer gefährlich werden?

Das wirtschaftliche Hauptrisiko besteht darin, dass Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und auch der Wert einer freiberuflichen Praxis dem Zugewinnausgleich unterliegen. Nach dem Gesetz sollen beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe teilhaben. Zum Zugewinn zählt alles, was die beiden Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet haben. Das heißt: „Im Falle einer Scheidung wird das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen der Partner – also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen – aufgeteilt. Jeder Partner hat einen Ausgleichsanspruch des Zuwachses in Höhe von 50 Prozent. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatte keinerlei Stellung im Unternehmen hatte und auch kein Kapital und keine Arbeitskraft eingebracht hat“, betont Manuela Müller. Es sei auch kaum denkbar, dass bei der Scheidung des Unternehmers der Zugewinnausgleich entfällt, da üblicherweise Vermögen bei einem Ehegatten gebündelt werde.

Was bedeutet das konkret?

„Zur Berechnung des Zugewinns sind das Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner festzustellen. Dabei sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, eben auch aus jeder Form einer selbständigen Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof BGH verlangt im Rahmen der Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich, dass der volle, wirkliche Wert eines Unternehmens ermittelt wird. Welche Bewertungsmethode dafür angesetzt wird, obliegt dem jeweiligen Familienrichter“, sagt die Rechtsanwältin. Sie betont: „Egal wie man es wendet, es wird für den unternehmerisch tätigen Ehegatten in jedem Falle teuer. Wer seinen geschiedenen Ehegatten mit 50 Prozent des nach der Hochzeit aufgebauten Unternehmenswerts finanziell vergüten muss, kann ein Problem bekommen. Schließlich ist der Anspruch auf Zugewinn auf Zahlung eines Geldbetrags in bar gerichtet. Beträgt der Zugewinn also durch den Unternehmenswert 500.000 Euro, muss dieser in kurzer Zeit bar geleistet werden oder in Form anderer Vermögenswerte, etwa durch die Übertragung von Immobilienvermögen.“

Wie kann man dieses Problem umgehen?

Laut Manuela Müller können ergibt es Sinn, das Unternehmen durch einen rechtlich sauber formuliert und notariell beurkundeten Ehevertrag aus dem Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herauszunehmen. Zugleich wird eine Versorgung des anderen Ehegatten vielmehr auf andere Weise (beispielsweise Unterhalt oder Übertragung anderer Vermögenswerte) sichergestellt, um damit beispielsweise durch Kindererziehung und Rücksichtnahme auf den unternehmerisch tätigen Ehegatten entstandenen Nachteile auszugleichen. „Kurz gesagt bedeutet das: Der Interessenausgleich kann darin bestehen, Unternehmensanteile aus dem Zugewinnausgleich ganz herauszunehmen, im Übrigen aber im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu verbleiben.“

Gibt es darüber hinaus noch wichtige Punkte zu beachten?

„Ein Risiko besteht nach der Scheidung darin, dass der ehemalige Ehegatte trotz anderslautenden Regelungen über einen Umweg Zugriff aufs Vermögen erhält. Das kann passieren, wenn gemeinsame minderjährige Kinder erben und der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht Zugriff auf dieses Vermögen erhält“, warnt Manuela Müller. „Das lässt sich über ein Geschiedenentestament regeln. Dadurch wird dem Ex-Gatten das Recht zur Vermögensverwaltung als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes entzogen.“ Und versterbe im schlimmsten Fall das Kind ohne eigene Abkömmlinge und ohne ein Testament, werde der Ex-Ehegatte Alleinerbe am gesamten Nachlass des Kindes, also letztlich am Nachlass des ehemaligen Ehegatten. Auch dieses Szenario könne durch das Geschiedenentestament verhindert werden.

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