Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden
Die Klägerin/Arbeitnehmerin war bis Ende April 2020 bei der Beklagten/Arbeitgeberin, die eine Spielhalle betreibt, als Mitarbeiterin auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Beklagte gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16. März 2020 zu schließen. Die Coronaschutzverordnung NRW (§3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO NRW vom 22.03.2020) untersagte später den Betrieb von Spielhallen.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde aufgrund des Bezuges von Altersrente der Arbeitnehmerin zu Ende April 2020 beendet. Aus diesem Grunde bezog die Klägerin auch temporär kein Kurzarbeitergeld. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung von Lohn für 62 Stunden, welche sie im April noch gearbeitet hätte, aber aufgrund der Schließung der Betriebsstätte nicht arbeiten konnte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das sogenannte Betriebsrisiko trage. Die Arbeitgeberin war dagegen der Auffassung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Das Gericht hat Folgendes entschieden
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Arbeitnehmerin Recht gegeben und entschieden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Lohn zu zahlen. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber gemäß § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB das sogenannte Betriebsrisiko. Dies gilt beispielsweise für Naturkatastrophen. Eindeutig dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzuordnen ist beispielsweise auch der Ausfall von Maschinen oder anderen technischen Einrichtungen. Hierzu gehört nach Ansicht des Gerichts auch die aktuelle Pandemie. Auch wenn es sich bei der Schließung der Spielhalle um eine staatliche Schließung bedingt durch die Coronaschutzverordnung NRW handelt, sei diese (nach Auffassung des Gerichts) dem Betriebsrisiko zuzurechnen.
Fazit
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zu Recht zugelassen, da die rechtliche Beurteilung streitig ist. Die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei behördlicher Schließung des Betriebes, den Lohn fortzuzahlen, ist noch nicht abschließend geklärt. Es wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Schließung eines Betriebes wegen Infektionsgefahr (§ 28 I S.1 und 2 IfSG) ein Fall des Betriebsrisikos sei.
Andererseits gibt es auch Stimmen, die damit argumentieren, dass die Schließung des Betriebes in diesem Fall nicht in dem Betrieb selbst angelegt ist, sondern vielmehr als höhere Gewalt einzuordnen ist. Es stellt sich dann die weitere Frage, ob ein solches Betriebsverbot noch dem Betriebsrisiko oder aber dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. Für eine Zuordnung zu dem allgemeinen Lebensrisiko spricht, dass in der Pandemie Betriebe nicht wegen eines ihnen anhaftenden Risikos geschlossen werden, sondern wegen des Allgemeinrisikos einer Epidemie. Wenn man ein Betriebsverbot dem allgemeinen Lebensrisiko zuordnet, besteht für den Arbeitgeber auch keine Lohnfortzahlungspflicht.
Insoweit bleibt zunächst abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht angerufen wird und wie dieses entscheiden wird. Bis auf Weiteres ist jedenfalls nach dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Pandemie dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzuordnen.
Dies ist in der Praxis insbesondere relevant für Arbeitsverhältnisse, bei denen Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld haben. Beispielsweise in Fällen, wenn wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Kündigungsfrist kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht und Arbeitnehmer wegen Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen in der Pandemie auch nicht beschäftigt werden können.
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Uwe Herber ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Hauser Rechtsanwälte PartGmbB in Krefeld.
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