Suche

Corona-Update: Update zu Kurzarbeitergeld bei freiwilliger Betriebsschließung • Kürzung bei Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden – nur 90 % der Fixkosten werden erstattet +++ Update zu Kurzarbeitergeld bei Schließung wegen 2G oder 2G Plus-Vorgabe +++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ BGH: Kürzung der Gewerbemiete möglich bei Lockdown – aber nicht pauschal +++

kaboompics, pexels kaboompics, pexels

Corona-Regeln: 2G, 2G plus, 3G – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten aktuell wieder unterschiedliche Corona-Regeln, das reicht vom Übernachtungsverbot über 2G, 2G plus bis 3G. Viele Bundesländer haben aber zuletzt die Maßnahmen verschärft. Eine Linkliste zu den aktuellen Regelungen finden Sie auf > bundesregierung.de.

Neuer Podcast: Hospitality Know-How zum Anhören


Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Partner aus dem HORECA Scout

Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden – nur 90% der Fixkosten werden erstattet

Seit 7. Januar 2022 kann die neue Überbrückungshilfe IV (4) beantragt werden. Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Anders als zuletzt werden nicht mehr maximal 100 % , sondern nur noch maximal 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Andererseits gibt es eine wichtige positive Ergänzung: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen. Dies hatte er DEHOGA neben anderen Verbesserungen massiv eingefordert. Mehr – wie z.B. die Erhöhung des Eigenkapitalzuschusses – war gegenwärtig leider nicht zu erreichen. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro) Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. > weitere Antragsvoraussetzungen und Bedingungen
 

Lesen Sie auch
Branche und TrendsMarketingFood und Beverage
Was Fußballfans rund um die WM bestellen – und was das für Betriebe zeigt

Update zu Kurzarbeitergeld bei freiwilliger Betriebsschließung

Bereits mehrfach hat der DEHOGA über das Problem berichtet, dass Arbeitsagenturen in der „vierten Welle“ Kurzarbeitergeld (Kug) versagen, weil sie die Umsatzrückgänge durch die Corona-Einschränkungen und die Infektionslage nicht als Ursache für den Arbeitsausfall anerkennen. Teilweise werde gastgewerblichen Arbeitgebern recht pauschal unterstellt, man hätte den Arbeitsausfall vermeiden können, wenn man den Betrieb nicht entsprechend der gesunkenen Nachfrage heruntergefahren hätte.
Der DEHOGA hat bereits zu Beginn der vierten Welle gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) darauf gedrungen, hier eine praxisgerechte und pragmatische Vorgehensweise anzuwenden. In einigen Regionaldirektionen der BA sind hierfür Fragebögen im Einsatz. Ganz aktuell hat die BA jetzt zumindest die bisher sehr restriktive und aus Sicht des DEHOGA auch nicht sachgerechte Formulierung in ihren FAQs angepasst. Der DEHOGA weist aber Hoteliers und Gastronomen, die jetzt Kurzarbeit neu anzeigen oder die den Umfang der Kurzarbeit spürbar ausweiten, nochmals darauf hin, dass allein der Hinweis auf 2G bzw. 2G Plus-Regelungen oder auf Umsatzrückgänge nicht für einen Kug-Anspruch ausreicht. Sondern es muss ausdrücklich und möglichst konkret erläutert und möglichst belegt werden, warum dies zu einem Arbeitsausfall führt, der auch nicht hätte vermieden werden können, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt würde. Wichtig dabei: Ein gastgewerblicher Betrieb muss nicht offengehalten bzw. mit unveränderten Öffnungszeiten oder unverändertem Angebot fortgeführt werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist, das heißt, wenn die dadurch entstehenden Kosten den Ertrag übersteigen.
Die BA formuliert dazu (Stand 12.01.2022) wie folgt:
Die „3G oder 2G oder 2Gplus“-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt auch hier das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dieser kann in einem Kunden-/Gästerückgang begründet sein. Dabei ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes zeitlich (durch Verkürzung der Öffnungszeiten oder vollständige Schließung) sowie inhaltlich (Reduzierung des Angebots) zu vermeiden.
Anders als bei den Überbrückungshilfen ist ein Umsatzrückgang beim Kurzarbeitergeld nicht unmittelbar Auslöser für die Entstehung des Anspruchs. Der Kunden-/Gästerückgangs muss zusätzlich dazu führen, dass Ihnen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zur Vermeidung der Kurzarbeit wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, da der Ausfall über das übliche Betriebsrisiko hinausgeht. Wenn Sie in einem solchen Fall wegen der Verkürzung von Öffnungszeiten oder sogar der vorübergehenden Schließung Ihres Betriebs Kurzarbeit einführen müssen, sind die Gründe für einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit im Einzelfall darzulegen. Hierbei ist es wichtig, die aktuelle Entwicklung (Kunden/Gäste sowie Umsatz) im Vergleich zu Zeiten vor der COVID-19-Pandemie darzustellen. Reine saisonale Schwankungen zählen nicht dazu, sie können nicht über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Mögliche Nachweise können betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Belegungs-/Auslastungspläne, Gästebons oder Ähnliches sein.

Themen in diesem Artikel
AnalyseCoronaCorona-HilfenStudie

BGH: Kürzung der Gewerbemiete möglich bei Lockdown

Der Bundesgerichtshof hat am 12.01.2022 entschieden (Aktenzeichen XII ZR 8/21), dass im Fall einer Geschäftsschließung in Folge eines des Corona-Lockdowns grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Damit ist die Minderung der Miete gemeint. Dies bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann.
Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB).
Eine pauschale Betrachtungsweise sei nicht gerecht. Relevant sei die Dauer der Schließung, der konkrete Umsatzrückgang und auch, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern. Auch die finanziellen Vorteile seien zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Dabei können auch Leistungen einer ggf. einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters zu berücksichtigen sein. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreicht. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist nicht erforderlich. Schließlich sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte zuvor entschieden, dass ein Einzelhändler nur etwa die Hälfte der Miete zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, das Gericht in Dresden muss die Sache noch einmal verhandeln und dabei die Vorgaben des BGH berücksichtigen.

Sterne-Advo
Recht und Compliance

Kununu-Fall rechtskräftig: Was Arbeitgeber bei anonymen Bewertungen verlangen können

Anonyme Bewertungen auf Arbeitgeberportalen können Hotels und Gastronomiebetriebe erheblich treffen – besonders, wenn unklar bleibt, ob die bewertende Person tatsächlich Kontakt zum Betrieb hatte. Nach einem rechtskräftigen Kununu-Beschluss ordnet Rechtsanwalt Jan Meyer im Interview ein, wann Portale die Echtheit prüfen müssen, welche Kritik Arbeitgeber weiterhin hinnehmen müssen und warum bei zweifelhaften Bewertungen schnelles Handeln entscheidend ist.

Towfiqu barbhuiya, Unsplash
Finanzen und Controlling

Finanzen im Griff: Wie ein Steuerberater Gastronomen bei Buchhaltung und Liquidität unterstützt

Drei Prozent Umsatzrendite, steigende Kosten und ein Dickicht aus Umsatzsteuersätzen, TSE-Pflicht und Meldevorschriften: Für Gastronomiebetriebe entscheidet sich die finanzielle Handlungsfähigkeit selten am Kontostand, sondern an den richtigen Kennzahlen. Welche Werte den Unterschied machen und wie eine branchennahe steuerliche Betreuung zum Steuerungsinstrument wird.

Courtney Cook, Unsplash
Branche und Trends

Eiscreme-Report 2025: Preise, Lieblingssorten und Verkaufsmuster im DACH-Vergleich

Sommer, Sonne – und ganz viel Eis: Der Eiscreme-Index 2025 nimmt das alljährliche Eis-Konsumverhalten in Deutschland, Österreich und der Schweiz unter die Lupe. Welche Eissorten haben die Nase vorn? Wann ist die beliebteste Eiszeit? Was kostet die Kugel mittlerweile – und wo wird am günstigsten und wo am teuersten geschlemmt? orderbird hat das Eis-Konsumverhalten der letzten Jahre untersucht und spannende Trends identifiziert.

Weitere Artikel zum Thema

Vitaly Gariev, Pexels
Während der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 hat ein großer Lieferdienst erstmals ausgewertet, was deutsche Fans vor und nach Spielen bestellen. Das Ergebnis überrascht: Die stärksten Zuwächse finden sich nicht bei Bier und Pizza, sondern bei Partydekoration[...]
Vitaly Gariev, Pexels
Lightspeed
Aufmerksamkeit, Freundlichkeit, ein echtes Willkommen – was ein gelungenes Restauranterlebnis ausmacht, hat weniger mit Technik zu tun, als man im Digitalzeitalter vermuten würde. Eine internationale Umfrage gibt Aufschluss darüber, worauf Gäste tatsächlich Wert legen und[...]
Lightspeed
Daniel, Unsplash
Das Gastgewerbe ist im April der stärkste Wachstumstreiber im deutschen Mittelstand. Der aktuelle DATEV Mittelstandsindex zeigt aber auch, warum die Zahlen mit Vorsicht zu interpretieren sind.[...]
Daniel, Unsplash
NOBIX Group GmbH
IT-Sicherheit spielt auch für kleine Unternehmen eine große Rolle: 80 Prozent aller gemeldeten Ransomware-Angriffe 2025 trafen KMU. Auch, weil sie oft eine leichte Beute sind. Wer rechtlich für sein Unternehmen verantwortlich ist, sollte daher handeln[...]
NOBIX Group GmbH
HLB Treumerkur
Wer Corona-Soforthilfen zurückzahlen musste, kann alte Steuerbescheide nicht einfach nachträglich korrigieren lassen. Der BFH stellt klar: Maßgeblich ist das Jahr des Zuflusses, die Rückzahlung wirkt steuerlich erst im Jahr des tatsächlichen Abflusses. Was das für[...]
HLB Treumerkur
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.

baeren-apotheke-steffenberg.de