- Corona: Recht & Gesetz
- Ausbreitung des Coronavirus: Was die Branche jetzt wissen muss
- Kurzarbeit – diese neue Regelungen sind 2021 zu beachten
- Einführung einer Impfpflicht von Beschäftigten durch Arbeitgeber?
- Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung trotz „bayerischer Lösung”?
- Coronabedingte Freistellung von Rundfunkbeiträgen
- Miete und Corona: Wann und wie ist Minderung der Gewerbemiete möglich?
- Bußgeld bei falschen Gäste-Daten: Was Gastronomen jetzt wissen müssen
- Corona-Hilfen und das Beihilferecht: Es hakt an verschiedenen Ecken
- Vorbereitung auf den Restart 202
- Artikelserie: Betriebsoptimierung mit Deckungsbeitragskalkulation, Speisekartenoptimierung, effizientem Mitarbeitereinsatz und kennzahlengetriebener Analyse
- Lieferdienst und Außer-Haus-Verkauf starten als Alternative in der Corona-Krise
- Digitalisierung? Ja, aber richtig! Von Gästedaten, Kundenbindung bis Überbrückungshilfe
- Gästedaten-Erfassung: Ein Appell an die Vernunft von Gastronom und Gast
Bei der Bund-Länder-Konferenz am 29.9.2020 haben die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin ein abgestimmtes Vorgehen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen (siehe die 8 Beschlüsse unten), um einen erneuten bundesweite “Shutdown” zu verhindern. Neben Beschränkungen von privaten Feiern kann es auch zu einer Verschärfung der Maskenpflicht oder zeitlich festgelegten Ausschankverboten für Alkohol kommen.
Der DEHOGA-Bundesverband hat in einer Übersicht alle relevanten Reglungen und Vorgaben für das Gastgewerbe in jedem Bundesland zusammengetragen: Download Tabelle mit Corona-Vorschriften (Stand 09.10.2020). Außerdem steht eine Übersicht mit den Corona-Regelungen zur Registrierungspflicht in der Gastronomie (Stand 09.10.2020) zum Download zur Verfügung.
Kontrolle von Maskenpflicht und Gästelisten
Neben der Maskenpflicht soll künftig auch die Erfassung von persönlichen Daten zum Beispiel in Restaurants kontrolliert werden. Wer hier falsche Angaben macht, soll künftig ein Mindestbußgeld von 50 Euro zahlen müssen. Gaststättenbetreiber werden aufgefordert, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden. Ganz genau nimmt die Plausibilitätskontrolle die digitale Gästedaten-Registrierung Hygiene-Ranger. Diese Lösung bietet eine doppelte Plausibilitätskontrolle an. Nach dem digitalen Check-in Vorgang erhält der Gast auf seinem Smartphone ein Check-in Kontrollfenster angezeigt, dass er dem Gastronom zur Kontrolle seiner Daten vorlegen kann/muss. Dieses Kontrollfenster ist bis zum Check-out des Gastes jederzeit auf dem Smartphone verfügbar und kontrollierbar. Über das Dashboard kann an einer zweiten Stelle der Betreiber die Plausibilitätskontrolle vornehmen. Am Hygiene-Ranger registrierte Benutzer mussten zudem im Vorfeld einen Double-Op-In Prozess durchlaufen, so dass falsche Daten auch an dieser Stelle minimiert werden.
Rechtsanwalt Dr. Kötz zu Bußgeldern, Gästelisten und Datenschutz
Gastgewerbe-Magazin hat den Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz um eine rechtliche Beurteilung gebeten. Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und für gewerblichen Rechtsschutz, außerdem zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er ist Partner der Düsseldorfer Kanzlei Kötz Fusbahn und berät dort u.a. die Hotellerie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen und im Datenschutz.
Was ist unter einer Plausibilitätskontrolle zu verstehen?
Anders als die Bundeskanzlerin vermeint, kann der Gastwirt sich nicht „eben dann auch noch mal den Ausweis zeigen lassen oder Fahrerlaubnis oder was auch immer“. Der Gastwirt soll künftig also schauen müssen, ob Name und sonstige Daten irgendwie passen. Damit sollen die Donald-Duck-Fälle ausgeschlossen werden. Plausibilität ist etwas anderes als ein Beweis. Nach meiner Einschätzung muss der Gaststättenbetreiber sich nun nicht von allen Gästen den Ausweis zeigen lassen.
Was ist bei den Gästelisten und den neuen Anforderungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten?
Sehr viel – und das ist in den meisten Fällen nicht ganz leicht für einen Gastwirt. Gerade in Betrieben, in denen die Gäste häufig wechseln – wie etwa Cafés – muss eine Infrastruktur vorgehalten werden, die ohne Verstoß gegen die DSGVO ermöglicht, den Anforderungen der Coronaschutzverordnungen Genüge zu tun. Zunächst zu Letzteren: in den Verordnungen wird häufig zu viel verlangt. Der Grundsatz der Datenminimierung ist in der DSGVO festgeschrieben. Es dürfen nicht zu viele Daten verlangt werden. Name und Telefonnummer genügen, unnötig ist es, Name, E-Mail-Adresse, Anschrift und dann auch noch eine Unterschrift zu verlangen.
Die Gastwirte sind aber in aller Regel selbst nicht besonders gut vorbereitet. Zunächst wird den nach der DSGVO geforderten Informationspflichten häufig nicht Genüge getan. Ich selbst habe schon reine Blankozettel, auf denen ich einfach nur meine Daten angeben sollte, gesehen. Und dann gibt es da Listen, in die sich die Gäste nacheinander eintragen sollen oder es gibt Körbchen, in denen die Zettel der einzelnen Gäste offen liegen. Außerdem kann in der Regel nicht nachvollzogen werden, wie die Gastwirte die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichten. Im Altpapier? Der Gesetzgeber vergisst regelmäßig, dass die DSGVO in der Gesetzeshierarchie weit über jeder Coronaschutzverordnung steht. Nach meiner Auffassung muss ein Gast, der begründete Zweifel an der datenschutzkonformen Erhebung und Speicherung seiner Daten hat, sich regelmäßig auch nicht eintragen. Gegenüber diesem Gast kann kein Bußgeld erhoben werden. Ich fürchte aber, dass dies früher oder später die Gerichte zu klären haben werden.
[cs_gb id=32307]Ist der Gaststättenbetreiber aus der Verantwortung, wenn er statt der Papierlisten eine digitale Lösung für die Gästeregistrierung verwendet?
Im Gegenteil! Wenn künftig in den chaotischen Corona-Verordnungen in den Bundesländern, die ja regelmäßig geändert werden, bestimmt wird, dass der Gastwirt eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen hat, kommen die digitalen Lösungen an ihre Grenzen. Denn hier sieht der Gastwirt regelmäßig nicht, ob und wie sich der Gast registriert. Sollte das Ordnungsamt vor der Tür stehen und der Gastwirt vertraut auf eine digitale Lösung, wird er sich damit nicht entlasten können, weil die erwähnte Plausibilitätsprüfung komplett fehlt. Die Gastronomen sollten unbedingt bei ihrem Dienstleister erfragen, wie bei dem jeweiligen Tool die geforderte Plausibilitätsprüfung in “Echtzeit” erfolgen kann.
Selbstverständlich muss der Staat alles dafür tun, dass sich Corona nicht weiter ausbreitet. Corona interessiert sich allerdings nicht für solche überhöhten Bußgelder, wie die 1000 EUR, die in Schleswig-Holstein jetzt im Gespräch sind!
Die Beschlüsse Bund-Länder-Konferenz am 29.09.2020 im Einzelnen
1. Mehr Kontrolle und höhere Bußgelder
Wo eine Mund-Nasen-Maske getragen werden muss, soll deutlich mehr kontrolliert werden. Fehlt die vorgeschriebene Maske, wird ein Bußgeld fällig. Ein Bußgeld wird auch bei falschen persönlichen Angaben in Restaurants fällig – mindestens 50 Euro.
2. AHA-Regeln werden zu CAHLA
Die Abstands- und Hygieneregeln (AHA: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Atemmaske tragen) werden erweitert. Neu sind die Empfehlungen „C“ zur Nutzung der Corona-Warn-App und „L“ zum regelmäßigen Lüften öffentlicher und privater Räume.
Im Schulunterricht kann die Maskenpflicht eingeführt werden, wenn die Infektionszahlen regional sehr hoch sind. Klassenräume sollen regelmäßige Stoßlüftung erfahren, um eine mögliche Virus-Konzentration in der Luft zu senken. Der Unterricht soll weitgehend in getrennten Personengruppen stattfinden. So können bei Verdacht auf Corona einzelne Gruppen isoliert werden und der Unterricht kann für alle anderen weitergeführt werden.
3. Teststrategie umsetzen
Die bisherigen Labortests sollen durch neue Schnelltest-Verfahren ergänzt werden. Dies soll überall dort erfolgen, wo Schnelltests eine sinnvolle Ergänzung sein können. Die Teststrategie wird ständig überprüft und aktualisiert.
4. Einreisequarantäne
Die Neuregelung der Einreisequarantäne soll umgesetzt werden. Voraussetzung ist eine effektive Umsetzung der Quarantänepflicht. Hierzu sollen Einreisemeldungen an die Gesundheitsämter gemeldet werden. Die Kontrolle durch die Bundespolizei hat begonnen, die Deutscher Post sichert schnelle Zustellung zu. Bundeskanzlerin und Länderchefs bitten zu Beginn der Herbstferien alle Bürger eindringlich, Urlaubsreisen in Risikogebiete zu vermeiden. Das hilft auch, damit notwendige (dienstliche) Reisen in diese Gebiete möglich bleiben.
5. Herausforderung Grippe plus Corona
Fieber-Ambulanzen, Schwerpunktsprechstunden und Schwerpunktpraxen sollen Arztpraxen und Krankenhäusern während der anstehenden Grippezeit entlasten. Vor allem Risikogruppen werden aufgefordert, sich gegen Grippe impfen zu lassen, um eine Doppelinfektion zu vermeid
6. Nachverfolgung von Infektionsketten
Die nach Verfolgung von Infektionsketten ist besonders wichtig, weil möglicherweise infizierte Personen früh gewarnt werden. So verbreiten sie selbst das Virus nicht weiter.
Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst: Der öffentliche Gesundheitsdienst erhält vom Bund bis zum Jahr 2026 insgesamt 4 Milliarden Euro extra. Damit sollen die Gesundheitsämter digital ausgestattet werden und 5 000 neue Stellen entstehen. So soll die Arbeit effizienter und verlässlicher werden.
Anzeigepflicht bei Personalmangel: Fehlt es an einem öffentlichen Gesundheitsamt an Personal, um Infektionsketten nachzuverfolgen, muss dies künftig an Landesaufsichtsbehörden und Robert-Koch-Institut gemeldet werden. Bund und Länder können so schnell unterstützen.
7. Notwendige Einschränkungen regional durchsetzen
Steigen die Infektionen regional innerhalb einer Woche auf mehr als 50 Corona-Infektionen unter 100 000 Einwohnern, treten allgemeine Einschränkungen in Kraft. Lassen sich die Infektionsherde nicht lokalisieren, betrifft dies ganzen Kreise oder Gemeinden. Lassen sie sich lokalisieren, können die Einschränkungen auf Stadt- oder Ortsteile oder sogar auf bestimmte Einrichtungen begrenzt werden.
Schon ab 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohnern innerhalb einer Woche sollen private Feiern eine begrenzte Teilnehmerzahl haben: bei angemieteten Räumen 50 Personen maximal, zu Hause 25 Personen maximal. Bei über 50 Neuinfektionen auf 100000 Einwohnern innerhalb einer Woche sollen es nur noch maximal 25 bzw. 10 Personen sein.
Neben Beschränkungen von privaten Feiern kann es auch zu einer Verschärfung der Maskenpflicht oder zeitlich festgelegten Ausschankverboten für Alkohol kommen. Wer in einem betroffenen Gebiet wohnt oder arbeitet, soll eigenverantwortlich abwägen, ob Feiern oder andere Zusammenkünfte stattfinden können.
8. Tägliche Analyse der Situation
Steigende Infektionszahlen für Atemwegserkrankungen im Herbst und Winter werden auch die Belegungszahlen für Intensivbetten erhöhen. Damit alle Erkrankten jederzeit eine gute Behandlung erfahren können, sollen freie und belegte Intensivbetten gemeldet werden. Zur Steuerung hilft den Bundesländern das DIVI-IntensivRegister. Der Stand soll bundesweit immer tagesaktuell verfügbar sein.
[cs_gb id=32307]- Digitale Gästedaten-Erfassung
- Bußgeld bei falschen Gäste-Daten: Was Gastronomen jetzt wissen müssen
- Digitale Lösungen in der Gastronomie: Eigene Hemmschwelle überwinden und Gäste überzeugen
- #restartgastro – dank digitaler Gästedaten-Erfassung gemeinsam wieder Geselligkeit leben
- Mit drei einfachen Schritten ist eine DSGVO konforme, digitale Gäste-Erfassung möglich
- Gästedaten-Erfassung: Erste Datenschutzüberprüfungen finden statt
- Gästedaten-Erfassung – warum der Einsatz eines digitalen Systems für die Gastronomie von Vorteil ist
- Hygiene-Ranger Kontaktdatenerfassung für Sportvereine
- Tipps zum Restart
- Digitale Speisekarten