Suche
Anzeige

Coronabedingte Freistellung von Rundfunkbeiträgen

Passend zum coronabedingten Teil-Lockdown in den Monaten November und Dezember haben nun auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, wie sich betroffene Unternehmen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien können.
ollo | iStockphoto
Anzeige

Die Unternehmen können wie gehabt eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war. Der Schließungszeitraum muss aber – anders als bislang – nicht mehr aus drei zusammenhängenden, vollen Kalendermonaten bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammenrechnen.

Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt. Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.

Freistellungsanträge sollen erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden. Nachweise seien dem Antrag laut Auskunft des Beitragsservice zunächst nicht beizufügen.

Kritik verdient aber weiterhin die in den FAQ erläuterte Vorgabe, dass die Freistellung einer Betriebsstätte nur dann möglich sein soll, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wurde. Bei einer Teilöffnung (beispielsweise bei Außerhausverkauf von Speisen und Getränken) ist eine Betriebsstätte nicht für eine Freistellung berechtigt.

Wurde der Geschäftsbetrieb hingegen vollständig eingestellt, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäftsreisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung als erfüllt.

Der DEHOGA Bundesverband äußert sich kritisch: „Wir können nicht einsehen, dass die Definition von „angeordneter Schließung“ im Rundfunkrecht von in den Verordnungen zum Lockdown geregelten, z.B. bei der „Novemberhilfe“ genannten außerordentlichen Wirtschaftshilfen, abweicht. Das ist ungerecht und nicht nachvollziehbar.“

Weitere Artikel zum Thema

izzetugutmen | iStockphoto
Während sich das gastronomische Leben in Deutschland erst nach und nach von der monatelangen Lockdown-Lähmung erholt, tobte es auf der anderen Seite der Welt schon wieder: In Australien hatten Restaurants, Bars und Cafés bereits für[...]
BW
Nach mehr als einem halben Jahr beendet Österreich den Lockdown und öffnet zum 19. Mai auch die Hotellerie und Gastronomie wieder. Hier die aktuelle Meinung und Einschätzung von Thomas Hackl, Inhaber des traditionsreichen Best Western[...]
Dave Photoz, Unsplash
Die im Jahr 2019 erstmals vorgestellte Studie über Hygiene in Hotelbetten liefert 2022 neue Daten. Rund 50% der Hotels verfügen nach wie vor über Mängel im Bereich der Bettenhygiene. Die Studie wertet die Daten von[...]
Alexandra Gorn | Unsplash
Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen – eine davon kann das Angebot eines Lieferdienstes sein, um den Gastronomiebetrieb auch im „Lockdown light“ nicht komplett schließen zu müssen. So können Mitarbeiter beschäftigt und Vorräte verarbeitet werden –[...]
Miele
Nach den Einschränkungen der vergangenen Monate ist die Reiselust groß. Hoch im Kurs steht bei vielen Touristen aber auch die Hygiene am Urlaubsort – was nun Hotels und Pensionen die Chance gibt, mit ihrer hauseigenen[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.