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Die Unternehmen können wie gehabt eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war. Der Schließungszeitraum muss aber – anders als bislang – nicht mehr aus drei zusammenhängenden, vollen Kalendermonaten bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammenrechnen.
Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt. Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.
Freistellungsanträge sollen erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden. Nachweise seien dem Antrag laut Auskunft des Beitragsservice zunächst nicht beizufügen.
Kritik verdient aber weiterhin die in den FAQ erläuterte Vorgabe, dass die Freistellung einer Betriebsstätte nur dann möglich sein soll, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wurde. Bei einer Teilöffnung (beispielsweise bei Außerhausverkauf von Speisen und Getränken) ist eine Betriebsstätte nicht für eine Freistellung berechtigt.
Wurde der Geschäftsbetrieb hingegen vollständig eingestellt, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäftsreisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung als erfüllt.
Der DEHOGA Bundesverband äußert sich kritisch: „Wir können nicht einsehen, dass die Definition von „angeordneter Schließung“ im Rundfunkrecht von in den Verordnungen zum Lockdown geregelten, z.B. bei der „Novemberhilfe“ genannten außerordentlichen Wirtschaftshilfen, abweicht. Das ist ungerecht und nicht nachvollziehbar.“