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Kurzarbeit: Informationsportal zu neuen Regelungen 2021, Steuerfragen und Urlaub

Mit der Verlängerung des Lockdowns auch über Ende 2020 hinaus war für viele Gastgeber klar, dass Kurzarbeit auch 2021 eine große Rolle spielen wird. Doch was muss steuerrechtlich beachtet werden, wie wird die Urlaubsplanung beeinflusst und welche Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2021? Eine Übersicht mit Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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Kurzarbeit während der Corona-Pandemie: Voraussetzungen und Weisungen

Seit März 2020 gelten Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, um die Umsatzeinbrüche durch die Pandemie und die damit verbundenen Lockdowns abzufangen. Mit einer überarbeiteten Weisung, gültig seit dem 23. Dezember 2020, hat die Bundesagentur für Arbeit die Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 aktualisiert. Die komplette Weisung können Sie hier herunterladen. In unserem Artikel „Kurzarbeit – diese neue Regelungen sind 2021 zu beachten“ finden Sie eine Zusammenfassung der Neuerungen.

Höhe des Entgelt während der Kurzarbeit 

Ab dem vierten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf von 60/67 Prozent  (alleinstehender Arbeitnehmer/Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) auf 70/77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80/87 Prozent des Netto Entgelts. 
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 Prozent beziehungsweise 80/87 Prozent wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (§ 421 c Abs. 2 SGB III), wenn Betriebe bis spätestens 31. März 2021 erstmalig Kug bezogen haben.

Kurzarbeit und Steuern – das muss beachtet werden

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld als Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn ist für viele Arbeitgeber eine Möglichkeit, um die langanhaltenden Schließungen ohne Kündigungen überbrücken zu können. Arbeitgeber sollten die Arbeitnehmer jedoch darüber informieren, dass im Fall des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf jeden Fall eine Steuererklärung fällig wird. Während normalerweise die meisten Angestellten lediglich zwecks Erstattungen eine Einkommenssteuererklärung erstellen, muss beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum Juli des Folgejahres eine Steuererklärung erstellt werden. 

Auch wenn Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei ist, muss beachtet werden, dass der Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz erhöht. Hier finden Sie weitere Erläuterungen zum Progressionsvorbehalt und steuerlichen Besonderheiten im Rahmen der Kurzarbeit.

Einfluss eines Minijobs während der Kurzarbeit auf die Berechnung des KUG

Grundsätzlich müssen hier zwei verschiedene Ausgangssituationen betrachtet werden. Übt der Arbeitnehmer bereits seit Längerem, also schon weit vor der Kurzarbeit seinen Minijob aus, verändert sich bei der Berechnung des KUG nichts. Wird der Minijob jedoch erst während oder mit Beginn der Kurzarbeit aufgenommen, gelten andere Berechnungen. Dann muss nämlich der Verdienst für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes dem Ist-Entgelt hinzugerechnet werden. Achtung: Wer einen Nebenjob annimmt, muss den Arbeitgeber informieren und eine Nebeneinkommenbescheinigung der Agentur für Arbeit ausfüllen und abgeben, damit diese der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hinzugefügt werden kann.

Urlaubsplanung in der Kurzarbeit

In der Aktualisierung der Weisung der Bundesagentur für Arbeit wurde die Notwendigkeit der Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit angepasst. Dies bedeutet, dass nach vollzogener Urlaubsplanung noch unverplanter Urlaub zugunsten der Kurzarbeit genommen werden muss, doch wer noch nie eine betriebliche Urlaubplanung erstellt hat, wird erst Ende 2021 von der Arbeitsagentur aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen. Dies und weitere Konsequenzen werden im Artikel „Urlaubsplanung in der Kurzarbeit“ ausführlich erläutert.

Kündigungen und Neueinstellungen während der Kurzarbeit

Entgegen einer verbreiteten Meinung, dass Kündigungen während der Kurzarbeit nicht möglich sind, ist die nicht immer korrekt. Der Arbeitgeber darf zwar nicht wegen des Grundes zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes kündigen (zum Beispiel starken Auftragsrückgang oder Schließung während des Lockdowns), kommt es aber zu unabhängigen Zwischenfällen, wie zum Beispiel Diebstahl von Firmeneigentum, ist eine Kündigung möglich. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb tätig sind, durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt.
Auch beim Thema Neueinstellungen gibt es kein grundsätzliches Verbot, auch wenn die restlichen Mitarbeiter in Kurzarbeit sind. Grund für eine Neueinstellung könnten Qualifikationen sein, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes nötig sind, aber bislang im Mitarbeiterstamm fehlen. Soll ein neu eingestellter Mitarbeiter auch in Kurzarbeit starten, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Agentur für Arbeit sinnvoll. Mehr Informationen finden Sie im Artikel „Sind Neueinstellungen während Kurzarbeit möglich“.

Kurzarbeit digital abwickeln

Bereits seit September 2020 kann der komplette Prozess der Kurzarbeit mit Hilfe eines digitalen Programmes digital und kostenlos abgewickelt werden. Das ehrenamtlichen Projekt UDO soll es während Corona besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglichen, das Thema Kurzarbeit anzugehen und den Ablauf vereinfachen – die Nutzung ist kostenlos. Mit Hilfe vorgegebener Fragen und Formulierungen können Betriebe die Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit abwickeln. Die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit sichert das fachliche Background-Wissen, das Ergebnis ist ein fertig ausgefüllte PDF-Formular für die Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen zu UDO erhalten Sie in unserem Beitrag „Chatbot UDO macht Prozess der Kurzarbeit digital möglich“, direkt zur Beantragung geht es über kurzarbeit-einfach.de.

Auszubildende und Menschen mit Handicap – das muss beachtet werden

Es ist in der Regel so, dass Auszubildende nicht von der Kurzarbeit in einem Unternehmen betroffen sein dürfen. Es müssen Möglichkeiten gefunden werden, die Ausbildung fortzusetzen, ob durch eine Versetzung in eine andere Abteilung, die Teilnahme an Online-Fortbildungen oder eine Umstellung des Ausbildungsplans. 
Für Schwerbehinderte und Menschen mit Beeinträchtigung hingegen gibt es keine Sonderregelung, sie werden wie jeder andere Angestellte bei der Kurzarbeit behandelt.
 

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