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Startschuss für das StaRUG: So gelingt die wirtschaftliche Neuaufstellung mit Restrukturierungsplan und Co.

Die Pandemie hinterlässt ihre Spuren in vielen Branchen. Durch das StaRUG-Verfahren sollen die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen durch neue Sanierungsmöglichkeiten abgeschwächt werden. Welche Handlungsmöglichkeiten dadurch zur Stabilisierung und Restrukturierung entstehen und wer diese nutzen kann, erklärt Sanierungsexperte Dr. Rainer Eckert von der Kanzlei Eckert Rechtsanwälte.
Aapsky | Freepik

Die wirtschaftliche Lage ist in vielen Branchen prekär: Selbst Sektoren, in denen staatliche Hilfen die Liquidität stützen, fehlt es an finanziellen Mitteln, um notwendige Investitionen zu tätigen. Auch in der Covid-19-Pandemie blieb es trotz erheblicher Mehraufwendungen bei einer strukturellen Unterfinanzierung. Wo seit vielen Jahren Investitionen nur über Fremdkapital finanziert wurden, führen weitere Kredite zu höheren Finanzierungskosten und gefährden zunehmend die künftige Kapitalmarktfähigkeit. Eine Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Sanierungsmöglichkeiten ist daher relevanter denn je. Mit Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) wird das deutsche Restrukturierungsrecht bereits zum 1. Januar 2021 um den sog. Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ergänzt. Was es damit auf sich hat, welche Möglichkeiten das neue Verfahren eröffnet und für welche Unternehmen eine Sanierung nach dem StaRUG in Betracht kommt, wird nachfolgend erörtert.

Mit dem präventiven Sanierungsrahmen wird die Lücke zwischen der bisher mit vielen Hürden und Einschränkungen verbundenen außergerichtlichen Sanierung einerseits und der in vielen Geschäftskreisen noch immer stigmatisierten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens andererseits geschlossen. Der wesentliche Vorteil gegenüber einer außergerichtlichen Sanierung besteht darin, dass Sanierungsmaßnahmen per Mehrheitsentscheidung beschlossen werden und anschließend gegenüber allen Gläubigern Bindungswirkung entfalten können, sodass einzelne Beteiligte das Sanierungsverfahren nicht mehr blockieren können.

Wer kann das neue Sanierungsverfahren nutzen?

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Restrukturierungsrahmens ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Das StaRUG-Verfahren kann also von solchen Unternehmen genutzt werden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten 24 Monaten zahlungsunfähig werden. Unanwendbar ist das Verfahren hingegen dann, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Vielmehr ist in diesen Fällen exklusiv das Insolvenzverfahren einschlägig. Der Restrukturierungsrahmen kommt also zu Beginn einer finanziellen Krise in Betracht und soll eine frühzeitige Sanierung gewährleisten.

Der Restrukturierungsplan

Das Herzstück des StaRUG-Verfahrens bildet der sog. Restrukturierungsplan, der als zentrales Instrument zur Umsetzung zahlreicher Sanierungsmaßnahmen fungiert. Er wird vom schuldnerischen Unternehmen vorgelegt und enthält sämtliche angestrebte Restrukturierungsmaßnahmen und deren Umsetzung. Als Restrukturierungsmaßnahmen kommen nicht nur operative Maßnahmen sondern beispielsweise auch Tilgungsaussetzungen oder die Anpassung bisheriger Verbindlichkeiten in Betracht. Forderungen von Arbeitnehmern und zur betrieblichen Altersvorsorge müssen im Restrukturierungsplan allerdings unangetastet bleiben. Wenn die Sanierung die Anpassung oder sogar Kündigung von Arbeitsverhältnissen erfordert und eine Einigung mit der Arbeitnehmerseite nicht gelingt, kann dies also in aller Regel nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen.

Der Plan enthält alle Informationen rund um den Sanierungsprozess, was auch die Krisenursachen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, sowie eine Vergleichsrechnung einschließt, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die beteiligten Gläubiger dargestellt werden. Auf dieser Grundlage stimmen die Gläubiger dann über den Restrukturierungsplan ab. Die Abstimmung erfolgt in Gruppen, die je nach Rechtsstellung der einzelnen Gläubiger gebildet werden. Innerhalb dieser Gruppen muss der Restrukturierungsplan grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens 75% angenommen werden. Wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt, kann die Zustimmung der ablehnenden Gruppen ersetzt werden, sofern ihre Mitglieder mit dem Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden. Im Gegensatz zu bisherigen außerinsolvenzlichen Sanierungsvergleichen bindet der Restrukturierungsplan also auch diejenigen Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt haben. Auf diese Weise wird verhindert, dass einzelne „Akkordstörer“ das Verfahren blockieren. Bereits die Möglichkeit, den Plan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen, wird sich hierbei insofern positiv auf die Planverhandlungen auswirken, als dass die Vertragsmacht einzelner Gläubiger begrenzt und eine problemorientierte Verhandlung gefördert wird.

Der Restrukturierungsplan kann grundsätzlich auch ohne Beteiligung eines Gerichts ausgearbeitet und zur Abstimmung gestellt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Bindungswirkung gegenüber nicht zustimmenden Gläubigern erst mit einer gerichtlichen Planbestätigung eintritt, sodass diese in den meisten Fällen herbeizuführen sein wird, um ganzheitlich von den umfangreichen Sanierungsmöglichkeiten des StaRUG profitieren zu können. Wird eine gerichtliche Planbestätigung angestrebt, so können einzelne Fragen, die für die Planbestätigung von Relevanz sind, bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer gerichtlichen Vorprüfung überprüft werden, um zu gewährleisten, dass möglichst schnell ein bestätigungsfähiger Restrukturierungsplan vorgelegt werden kann. Darüber hinaus kann das Restrukturierungsgericht Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung anordnen. Gegenstand einer solchen Durchsetzungssperre ist, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen oder die Verwertung eines Gegenstandes des Unternehmens vorübergehend untersagt werden.

Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator

Auch wenn die Verhandlungen grundsätzlich selbstständig geführt werden können und die Geschäftsführung in einem StaRUG-Verfahren ihre Befugnisse nicht abgeben muss, kann ein Restrukturierungsbeauftragter hinzugezogen werden, um sicherzustellen, dass die Interessen der Gläubiger angemessen berücksichtigt werden. Dies ist unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn ein Restrukturierungsziel gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden soll, sogar zwingend (sog. notwendige Bestellung), empfiehlt sich aber auch immer dann, wenn Differenzen mit Gläubigern abzusehen sind.
Als Restrukturierungsbeauftragten setzt das Gericht einen professionellen Sanierer ein, der aufgrund seiner Sachkunde und Qualifikation für das im Einzelfall angestrebte Sanierungsverfahren geeignet ist. In Betracht kommen beispielsweise Rechtsanwälte oder Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind vielfältig und dienen der Begleitung und Überwachung des Restrukturierungsverfahrens. Aufgrund seines umfassenden Know-hows kann der Restrukturierungsbeauftragte bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans beratend und unterstützend tätig werden und die Verhandlungen mit den Gläubigern fördern. Im Falle einer notwendigen Bestellung stehen ihm häufig auch Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Ausgestaltung des Restrukturierungsplans oder die Befugnis zur Überwachung von Zahlungen des Schuldnerunternehmens zu. Auch nach Annahme des Plans beobachtet und kontrolliert der Restrukturierungsbeauftragte die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und steht den Beteiligten als Ansprechpartner zur Seite.
Eine gute Zusammenarbeit mit dem Restrukturierungsbeauftragten wird zumeist essenzieller Bestandteil einer gelungenen Sanierung im Restrukturierungsrahmen sein, was ein intaktes Vertrauensverhältnis unerlässlich macht. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig mit dieser Möglichkeit auseinanderzusetzen, um einen geeigneten Beauftragten vorschlagen zu können.

Wenn die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens noch nicht in Anspruch genommen werden müssen, kann beim Gericht die Bestellung eines Sanierungsmediators beantragt werden. Seine Hauptaufgabe ist es, die Verhandlungen mit den Gläubigern mediativ zu fördern. Er nimmt hierzu eine vermittelnde Stellung ein und unterstützt die Beteiligten bei der Erarbeitung des Sanierungskonzepts.

Fazit

Mit dem Sicherungs- und Restrukturierungsrahmen steht ab dem nächsten Jahr ein weiteres Sanierungsverfahren zur Verfügung, wodurch die Handlungsmöglichkeiten in vorinsolvenzlichen Sanierungsprozessen beträchtlich erweitert werden. Drohend zahlungsunfähigen Unternehmen wird mit Einführung des StaRUG ermöglicht, sich auf Grundlage eines von ihren Gläubigern durch Mehrheitsentscheidung angenommenen Restrukturierungsplanes zu sanieren. Gerade aufgrund dieser neuen Möglichkeiten sollte die Einführung des StaRUG zum Anlass genommen werden, Sanierungsvorhaben in die Hand zu nehmen und so schnell wie möglich mit der Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts zu beginnen. Gerade Vorhaben, die bisher an der Kooperation einzelner Gläubiger gescheitert wären, können nun ernsthaft ins Visier genommen werden.

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