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Eigenverwaltung als attraktive Sanierungsoption für Gastronomiebetriebe in der Krise

Die Corona-Pandemie hat viele Gastronomiebetriebe in eine existenzbedrohende Lage gebracht. Die Umsätze sind eingebrochen, die Fixkosten laufen weiter und die staatlichen Hilfen sind ausgelaufen bzw. stehen zur Rückzahlung an. Zudem kommt die weiterhin angespannte Personalsituation hinzu. Wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, muss ein Geschäftsführer schnell handeln, um eine eigene Haftung zu vermeiden. Eine Möglichkeit, um eine drohende Insolvenz abzuwenden, ist die sogenannte Eigenverwaltung.

Andrea Piacquadio, PexelsAndrea Piacquadio, Pexels

Dabei bleibt die Geschäftsführung im Amt und kann unter Aufsicht eines Sachwalters und mit einem erfahrenen Restrukturierungsexperten an seiner Seite einen Sanierungsplan erarbeiten. Die Eigenverwaltung bietet mehr Spielraum für kreative Lösungen und ermöglicht es, die Beziehungen zu den Gläubigern, Lieferanten und Mitarbeitern zu erhalten.

Wie funktioniert die Eigenverwaltung, welche Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen und worin liegen die Vorteile eines Eigenverwaltungsverfahrens. Wo liegen die Risiken und welche Herausforderungen sind zu meistern?

Was ist die Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung ist eine Sonderform des Insolvenzverfahrens. Sie ermöglicht es dem vorausschauenden Geschäftsführer oder Geschäftsleiter, seine Geschäfte unter Aufsicht eines Sachwalters fortzuführen und das Unternehmen über einen Insolvenzplan zu entschulden. Dieser wird von dem Unternehmen unter Einbeziehung der wesentlichen Gläubiger erstellt und im Rahmen einer Gläubigerversammlung vor Gericht zur Abstimmung gestellt. Der Insolvenzplan muss von den Gläubigern und vom Insolvenzgericht bestätigt werden.

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Die Eigenverwaltung ist eine Alternative zur Regelinsolvenz, bei der ein Insolvenzverwalter die Geschäfte übernimmt und das Vermögen des Schuldners verwertet. Die Regelinsolvenz führt oft zu einem Verlust der unternehmerischen Identität und des Kundenstamms. Die Eigenverwaltung hingegen soll dem frühzeitig agierenden Unternehmen/Unternehmer die Chance geben, sein Unternehmen aus eigener Kraft zu sanieren und seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen für die Eigenverwaltung erfüllt sein?

Die Eigenverwaltung kann nur beantragt werden, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn diese Zustände noch abwendbar sind. Der Schuldner muss also noch über eine gewisse Liquidität verfügen und eine positive Fortbestehensprognose haben. Außerdem muss der Schuldner glaubhaft machen, dass die Eigenverwaltung im Interesse der Gläubiger liegt. Das bedeutet, dass er einen tragfähigen Sanierungskonzept vorlegen muss, der zeigt, wie er seine Schulden abbauen und seine Ertragskraft steigern kann.

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Der Antrag auf Eigenverwaltung muss vom Schuldner bzw. seinen Bevollmächtigten gestellt werden. Er kann dabei einen Sachwalter vorschlagen, der vom Insolvenzgericht bestellt wird. Der Sachwalter hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und zu unterstützen. Er muss darauf achten, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt werden und dass keine Nachteile für das Insolvenzverfahren entstehen. Der Sachwalter hat auch ein Vetorecht bei bestimmten Geschäften des Schuldners, wie z.B. der Veräußerung von Vermögensgegenständen oder der Aufnahme von Krediten.

Themen in diesem Artikel
ManagementInsolvenzverfahrenSanierung

Welche Vorteile bietet die Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung hat mehrere Vorteile für den Schuldner und seine Gläubiger:

  • Der Schuldner behält die Kontrolle über sein Unternehmen und kann seine unternehmerische Kompetenz nutzen.
  • Der Schuldner kann schneller und flexibler auf Marktveränderungen reagieren und kreative Lösungen finden.
  • Der Schuldner kann seine Beziehungen zu seinen Gläubigern, Lieferanten und Mitarbeitern pflegen und Vertrauen schaffen.
  • Der Schuldner kann seine Kosten senken und seine Erträge erhöhen, indem er z.B. unrentable Geschäftsbereiche abstoßen oder neue Geschäftsfelder erschließen kann.
  • Die Gläubiger können eine höhere Befriedigungsquote erwarten als bei einer Regelinsolvenz.
  • Die Gläubiger können an dem Insolvenzplan mitwirken und ihre Forderungen individuell gestalten.
  • Die Gläubiger können von einer schnelleren Abwicklung des Insolvenzverfahrens profitieren.

Welche Risiken und Herausforderungen sind mit der Eigenverwaltung verbunden?

Die Eigenverwaltung ist jedoch kein Allheilmittel für alle insolvenznahen Situationen. Sie birgt auch einige Risiken und Herausforderungen für den Schuldner und seine Gläubiger:

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  • Der Schuldner muss sich an strenge Auflagen halten und regelmäßig Berichte an das Insolvenzgericht erstatten.
  • Der Schuldner muss sich mit dem Sachwalter abstimmen
  • Der Schuldner muss einen glaubwürdigen und realistischen Insolvenzplan erstellen und diesen mit den Gläubigern verhandeln.
  • Der Schuldner muss das Vertrauen seiner Gläubiger gewinnen und deren Zustimmung zum Insolvenzplan erhalten.
  • Der Schuldner muss das Risiko einer Anfechtung oder eines Widerrufs des Insolvenzplans berücksichtigen.
  • Die Gläubiger müssen auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten oder diese umstrukturieren.
  • Die Gläubiger müssen das Risiko einer Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners oder einer Nichterfüllung des Insolvenzplans berücksichtigen.

Fazit

Die Eigenverwaltung ist eine attraktive Sanierungsoption für Gastronomiebetriebe in der Krise. Sie ermöglicht es dem Geschäftsführer, sein Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters zu restrukturieren und einen Insolvenzplan zu erstellen. Die Eigenverwaltung bietet mehr Spielraum für kreative Lösungen und ermöglicht es, die Beziehungen zu den Gläubigern, Lieferanten und Mitarbeitern zu erhalten.

Die Eigenverwaltung erfordert jedoch auch eine hohe Verantwortungsbereitschaft des Geschäftsführers sowie eine enge Zusammenarbeit mit dem Sachwalter. Der Geschäftsführer muss ein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegen und dieses mit den Gläubigern verhandeln. Er muss auch darauf achten, seine Haftung zu vermeiden, indem er keine pflichtwidrigen Handlungen vornimmt oder unterlässt.

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