Anzeige
Suche

Feueralarm im Hotel: Wer zahlt bei einem Fehlalarm?

Ein funktionierendes Brandschutzsystem kann Leben retten. Ein Fehlalarm hingegen kann den Urlaub empfindlich stören. Besonders ärgerlich wird es, wenn ein unnötiger Feuerwehreinsatz hohe Kosten verursacht, wie in einem aktuellen Fall aus Schweden. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland erklärt, worauf zu achten ist, und gibt Tipps, wie sich hohe Rechnungen vermeiden lassen.
Alexas_Fotos, PixabayAlexas_Fotos, Pixabay
Anzeige

Beispiel aus der Fallarbeit des EVZ

Ein Verbraucher mietete ein Hotelzimmer in Stockholm mit Kochnische. Beim Kochen löste der Rauchmelder Alarm aus, obwohl das Fenster gekippt war, die Lüftung eingeschaltet wurde und es kaum Rauchentwicklung gab. Die Feuerwehr rückte an. Eine Rechnung wurde zunächst nicht ausgestellt, doch drei Monate später folgte ein Inkassoschreiben über 1.631 Euro.



Wie ist die Rechtslage?

Wenn die Feuerwehr vor dem Hotelzimmer steht, kann der Schreck groß sein. Schnell kommt die Frage nach den Kosten auf. Hier gibt es leider keine allgemeingültige Antwort.

In vielen Fällen bleibt es bei einem Fehlalarm ohne Rechnung, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt beziehungsweise die Hausordnung eingehalten wurde. Allerdings hat jede Unterkunft eigene Regeln. Entscheidend ist, ob Vorschriften zum Umgang mit Kochmöglichkeiten oder Hinweise zur Funktion und Platzierung des Rauchmelders gemacht wurden.

Partner aus dem HORECA Scout
BarBrain GmbH

Bislang ist der Brandschutz in Hotels europaweit nicht einheitlich geregelt. So variieren die gesetzlichen Regelungen innerhalb der EU von Land zu Land, in Deutschland sogar von Bundesland zu Bundesland.

Auch die Gerichte bewerten die Sachlage unterschiedlich. Kochen mit starker Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung wird in Deutschland häufig als Fehlverhalten eingestuft. Selbst bei normalem Kochen können Probleme auftreten, wenn Fenster nicht geöffnet oder vorhandene Dunstabzugshauben nicht genutzt werden.

Lesen Sie auch
Marketing
Mit Instagram-SEO neue Kunden erreichen

Ob eine Ersatzpflicht besteht, hängt letztlich von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.

Vorsorge als beste Strategie

Um Stress und hohe Kosten zu vermeiden, hilft es, sich im Voraus über die geltenden Regeln zu informieren. Wichtige Hinweise finden sich oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels, die beispielsweise das Kochen in den Zimmern untersagen können.

Themen in diesem Artikel
ManagementBrandschutzsystemEVZFehlalarmFeueralarm

In Zimmern mit Küchenzeile weisen häufig Schilder auf die verpflichtende Nutzung der Dunstabzugshaube hin. Auch Aushänge im Haus können Auskunft geben, z. B. ob ein Rauchmelder automatisch die Feuerwehr alarmiert. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, an der Rezeption nachzufragen, welche Nutzungen im Zimmer gestattet sind.

Haftpflichtversicherung: Rettungsanker im Ernstfall?

Erhält man eine Rechnung für einen Fehlalarm, sollten die Kosten genau geprüft werden. Fehler in der Rechnung können die Forderung unwirksam machen, selbst wenn der Feueralarm schuldhaft ausgelöst wurde.

In jedem Fall sollten sich Betroffene rechtlich beraten lassen, ob sie einen Fehler gemacht haben oder nicht. Die eigene Haftpflichtversicherung sollte ebenfalls informiert werden. Denn diese kann je nach Versicherungsbedingungen in solchen Fällen ganz oder zumindest teilweise eintrittspflichtig sein. Und der sog. „passive Rechtsschutz“ der Privathaftpflichtversicherung kann helfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Fehlalarm im Hotel: Tipps für Hotelgäste

Der Feueralarm kann durch verschiedene Dinge ausgelöst werden, etwa durch Kochplatten, Mikrowellen, Zigaretten/ E-Zigaretten oder Kerzen. Mit einfachen Maßnahmen lässt sich das Risiko eines Fehlalarms reduzieren:

Lesen Sie auch
Management
„Gastroflüsterer“ Kemal Üres über die Zukunft der Gastronomie: „Kosten runter durch mehr Innovationen, Vernetzung & KI“
  • Die Hausordnung beachten und entsprechende Hinweise befolgen.
  • Während des Kochens Fenster öffnen und Lüftung einschalten.
  • Im Falle eines Alarms den Zustand von Küche und Zimmer durch Fotos dokumentieren.
  • Den Fehlalarm unverzüglich an der Rezeption melden.

Unterstützung durch das EVZ

Das EVZ konnte im Fall des schwedischen Hotels helfen: Das Inkassoschreiben wurde erfolgreich angefochten, und der Gast musste nichts bezahlen.
Bei Problemen mit Forderungen aus dem EU-Ausland können sich Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.

Weitere Artikel zum Thema

Löwenstark Online-Marketing GmbH
Seit Juli 2025 indexiert Google erstmals auch Instagram-Posts von Business-Accounts und ermöglicht zusätzliche Reichweite. Gerade für das Gastgewerbe, das stark von lokaler Sichtbarkeit und visuellen Inhalten lebt, eröffnet sich hier ein strategisches Feld. Wie können[...]
Löwenstark Online-Marketing GmbH
Kemal Üres
Die Gastronomie steht vor ihrer größten Herausforderung – und Gastroflüsterer Kemal Üres ruft mit der Gastro Business School (GBS) zur Revolution der Branche auf. Mit den besten Köpfen der Szene, innovativen Strategien und echtem Machergeist[...]
Kemal Üres
Nik Shuliahin, Unsplash
Ein eigenes Geschäft ist kein klassischer 8-Stunden-Job. Viele Selbstständige meistern gern die zahlreichen Herausforderungen und zusätzlichen Arbeitsstunden – doch wirtschaftlicher Druck, ausufernder Verwaltungsaufwand und komplexe Vorschriften werden immer öfter zur Belastungsprobe. Die aktuelle Händlerumfrage des[...]
Nik Shuliahin, Unsplash
uppr GmbH
Die Urlaubssaison neigt sich dem Ende zu, doch für Hotels und Gastronomiebetriebe beginnt der Kampf um Geschäftsreisende und Winterurlauber. In einer Zeit, in der die Kosten für Marketing steigen und die Gästeakquise herausfordernder wird, zeigt[...]
uppr GmbH
Jari Hytönen, Unsplash
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung regelt seit über zehn Jahren die Kennzeichnung von Allergenen, Nährwerten und Herkunftsangaben. Auch beim Essen außer Haus – im Restaurant, in der Kantine oder Mensa – müssen Allergene und Zusatzstoffe angegeben werden. Für[...]
Jari Hytönen, Unsplash
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.