Neue Corona-Regeln ab Oktober: Personenobergrenzen und Maskenpflicht
Die Bundesregierung hat am Mittwoch (24.08.2022) ihre Pläne für die Corona-Regeln ab Oktober vorgestellt. Für das Gastegwerbe relevant sind inbesondere, dass es wieder eine Masken- beziehungsweise Testpflicht in Restaurant vorgesehen ist. Ausnahmen können die Ländern einführen für frisch Genesene und für die, die vollständig geimpft sind und deren letzte Impfung weniger als drei Monate zurück liegt. Wenn ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur feststellt, können die Länder zudem weitergehende Maßnahmen festlegen. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen. Lockdowns soll es aber nicht mehr geben. > bundesregierung.de
Warnung vor unseriösen Vermittlungsdiensten bei der Suche nach Personal
In letzter Zeit häufen sich nach Angaben des DEHOGA Bayern die Mitteilungen von Mitgliedern des Verbandes, dass sich auf Stellenanzeigen Vermittlungsdienste melden. Über dieses Angebot sollen dann im Rahmen von angeblichen Werkverträgen Mitarbeiter dieser Vermittlungsdienste in den Betrieben tätig werden und das zu attraktiven Konditionen. Der DEHOGA rät hier zur Vorsicht. Es drohe ein „böses Erwachen mit teilweise horrenden Nachforderungen bei Betriebsprüfungen“. In aller Regel sei es nämlich nicht möglich, solche „Mitarbeiter“ nicht im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen, als freie Mitarbeiter, als „Mietköche“ oder Ähnlichem zu beschäftigen. Betriebe sollen hier besonders vorsichtig sein und diese Angebote gewissenhaft überprüfen. Der DEHOGA Bayern bietet seinen Mitgliedsbetrieben im Einzelfall über die zuständige Bezirksgeschäftsstelle eine Beratung an.
Frist für Überbrückungshilfen-Schlussabrechnung bis 30. Juni 2023 verlängert
Die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Zuschussprogramm ist bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden. Das Bundeswirtschaftsministerium informiert dazu wie folgt:
Die Corona-Zuschussprogramme sind im Juni 2022 ausgelaufen. Zum Ende der Antragsfrist sind noch zahlreiche Anträge auf Überbrückungshilfe IV eingereicht worden. Die Bewilligungsstellen konzentrieren sich daher derzeit auf die zügige Bewilligung der noch offenen Anträge und beginnen parallel, sukzessive mit der Bearbeitung der bereits eingehenden Schlussabrechnungen.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Arbeitsbelastung in den Bewilligungsstellen und bei den eingebundenen prüfenden Dritten, u.a. durch die Grundsteuerreform, haben Bund und Länder die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis 30. Juni 2023 verlängert.
Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich. Rd. 14.000 Schlussabrechnungen sind bereits digital eingereicht worden. Das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) wird voraussichtlich im Oktober 2022 starten. Mit der Einreichung im „Paket“ wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.
Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Diese Funktion wird Anfang 2023 bereitgestellt.
Darüber hinaus werden sich die Länder im Falle von Rückzahlungen auf transparente und angemessene Rückzahlungskonditionen verständigen, um erneute Liquiditätsprobleme für die betroffenen Unternehmen möglichst zu vermeiden. Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
Änderungen bei Meldung und Abrechnung von Mini- und Midijobs ab 1. Oktober 2022
Mit der Mindestlohnerhöhung zum 1. Oktober 2022 wird auch die Verdienstgrenze bei den Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Die Midijobs reichen zukünftig bis 1600 Euro und der Übergang zwischen beiden wird geglättet. Diese Änderungen bringen auch Veränderungen bei der Meldung von „kleinen“ Beschäftigungsverhältnissen und bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit sich. Am 16. August 2022 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger dazu neue gemeinsame Rundschreiben herausgegeben.
Die wichtigsten Punkte für gastgewerbliche Unternehmen:
- Die Verdienstgrenze bei den Minijobs ist zukünftig dynamisch. Das hatten wir bereits seit langem gefordert, da sonst mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns die maximale Stundenzahl der Minijobber reduziert wird. Die neue Geringfügigkeitsgrenze ermöglicht einen Minijob mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum jeweiligen Mindestlohn. Die Formel für die Berechnung lautet: Mindestlohn x 130 : 3.
- Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 bis 520 Euro gelten zunächst Übergangsregelungen, damit ihnen nicht der Versicherungsschutz verloren geht. Diese unterliegen bis Ende 2023 noch der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
- Geändert wurden die Voraussetzungen für ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, ist dies unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten wird. Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Grenze bis zum Doppelten (1.040 Euro) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Unvorhergesehen sind Überschreitungen, die der Arbeitgeber bei seiner Jahresprognose nicht berücksichtigen konnte, z.B. Mehrarbeit aufgrund einer Krankheitsvertretung. Im Kalendermonat des unvorhergesehenen Überschreitens darf das Arbeitsentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Im Ergebnis kann also im Minijob ein Jahresverdienst von maximal 7.280 Euro möglich sein.
- Eine Beschäftigung im Übergangsbereich („Midijob“) liegt ab dem 1. Oktober 2022 vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt. In diesem Einkommensbereich steigen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gleitend an.
- Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer zukünftig einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitr
ag. Die Neuregelungen führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Die Idee dahinter: Minijobber, die mehr arbeiten wollen, sollen aus der „Minijob-Falle“ befreit werden. Denn derzeit ist es noch so, dass sie einen Nettoverlust erleiden. Beispiel: Derzeit verdienen Beschäftigte mit 451 Euro Bruttoentgelt netto rund 47 Euro weniger als Minijobber mit exakt 450 Euro brutto. - Der Arbeitgeberbeitrag in diesem Bereich steigt jedoch, weil die Arbeitgeber die Entlastung der Arbeitnehmer ausgleichen. Letzteres hatten wir im Gesetzgebungsverfahren kritisiert.
- Ferner werden die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich künftig nach einem geänderten Verfahren berechnet, das im Gemeinsamen Rundschreiben anhand zahlreicher Bespiele dargestellt ist.
Gasumlagen-Rechner für Unternehmen
Damit Unternehmen die für sie daraus jeweils entstehenden Mehrkosten schnell und unkompliziert abschätzen können, hat die ECG Energie Consulting GmbH einen Gasumlagen-Rechner online gestellt. Der Gasumlagen-Rechner der ECG zeigt abhängig vom spezifischen jährlichen Energiebedarf auf einen Blick die jeweilige Mehrbelastung durch die einzelnen Umlagen sowie die konsolidierte Mehrbelastung an. > zum Rechner
Kurzarbeit: Betriebe werden derzeit verschärft kontrolliert
Um die Abschlussprüfungen für beide Seiten so effizient wie möglich zu gestalten, sind folgende Punkte ganz wesentlich:
- Jedem Betrieb wird in einem Schreiben individuell mitgeteilt, zu welchem Termin welche Unterlagen, für welche Zeiträume und für welche Mitarbeiter übersandt werden müssen. Die infrage kommenden Unterlagen finden Sie am Ende des Textes noch einmal exemplarisch aufgeführt.
- Die Unterlagen für die Abschlussprüfung können einfach, komfortabel und vor allem datengeschützt, ohne vorherige Registrierung unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen hochgeladen werden. Dies erspart Zeit, Kopieraufwand und Portokosten.
- Die angeforderten Unterlagen sollen von den Betrieben bitte vollständig und termingerecht übersandt werden. Wenn dies nicht (rechtzeitig) möglich sein sollte, ist eine Mitteilung erforderlich. Ansonsten ergibt sich daraus folgende Konsequenz: Das Kurzarbeitergeld und die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge müssten in voller Höhe von den Betrieben zurückgezahlt werden, wenn die notwendigen Nachweise für die erfolgten Leistungszahlungen nicht übersandt und somit das Erfüllen der Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nicht belegt werden.
Für die Beantwortung häufig auftretender Fragen rund um das Thema Abschlussprüfungen stehen FAQs unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/abschlusspruefung-kurzarbeit zur Verfügung. Die Unternehmen haben natürlich außerdem die Möglichkeit ihren Operativen Service über die bekannten Kontaktdaten zu erreichen.