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Längere Frist für kurzfristig Beschäftigte

Wenn der Gesetzgeber nicht handelt, wird zum Ende dieses Jahres eine Regelung im Sozialgesetzbuch auslaufen, die seit nunmehr dreieinhalb Jahren die Nutzbarkeit der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung verbessert. Darauf weist der […]

Längere Frist für kurzfristig Beschäftigtegeralt | Pixabaygeralt | Pixabay

Wenn der Gesetzgeber nicht handelt, wird zum Ende dieses Jahres eine Regelung im Sozialgesetzbuch auslaufen, die seit nunmehr dreieinhalb Jahren die Nutzbarkeit der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung verbessert. Darauf weist der DEHOGA Bundesverband hin. Im Rahmen des Mindestlohngesetzes wurden seinerzeit die Zeitgrenzen für die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von zwei auf drei Monate bzw. von 50 auf 70 Tage ausgeweitet – eine Regelung, von der unter anderem das Gastgewerbe profitiert. Allerdings: Diese Ausweitung gilt derzeit nur befristet bis Ende 2018.

Aus Sicht der Hotellerie und Gastronomie haben sich jedoch die längeren Zeitgrenzen bewährt. Der DEHOGA fordert daher die Politik auf, die entsprechende Regelung im Sozialgesetzbuch zumindest für weitere fünf Jahre zu verlängern, weil sie sich bewährt habe und eine gute Lösung im angespannten Arbeitsmarkt sei, ausreichend Kräfte für das Saisongeschäft anzuwerben.

Hintergrund

Kurzfristige Beschäftigung ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (aktuell: drei Monate) oder 50 Arbeitstage (aktuell: 70 Tage) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Kurzfristige Beschäftigungen in diesem Sinne sind sozialversicherungsfrei und können unter bestimmten Bedingungen pauschal lohnversteuert werden.

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